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Rechtliches zur Kriegsdienstverweigerung

Letzte Aktualisierung am 2016-09-05 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland steht das Recht zu, nach Artikel 4, Absatz 3 des Grundgesetzes den Kriegsdienst zu verweigern. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Wehrdienst in Deutschland wurde im Jahr 2011 nicht abgeschafft, wie vielerorts fälschlicherweise zu lesen ist, sondern ausgesetzt - ein fundamentaler Unterschied. Der deutsche Bundestag könnte, so Bedarf vorhanden ist (Verteidigungsfall, Bündnisfall), die Aussetzung der Wehrpflicht mit einem Federstrich wieder zurücknehmen. Eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit würde genügen. Das Thema Kriegsdienstverweigerung ist also nach wie vor aktuell für alle, die den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern wollen. Heute verweigern in erster Linie Berufs-Soldatinnen und –Soldaten und auch Reservisten (ehemalige Berufssoldaten).

Heute verweigern Berufs-Soldatinnen und -Soldaten

Wer heute zur Bundeswehr geht, möchte das auch. Die Bundeswehr ist eine Freiwilligenarmee. Obwohl sie sich einmal bewusst für diesen Beruf entschieden haben, verweigern jährlich Hunderte von Menschen den Dienst mit der Waffe, unter ihnen auch langjährige Soldaten. Werden sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, hat das weit reichende Konsequenzen für ihre Zukunft. Denn für den Fall einer Anerkennung ist die Entlassung aus der Truppe gewiss. Und das sind noch längst nicht alle Folgen einer solchen Entscheidung.

Das Antragsverfahren zur Verweigerung

Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, setzt einen Antrag voraus. Der ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher war das Kreiswehrersatzamt zuständig) zu stellen, und zwar schriftlich. Er muss eine ausführliche persönliche Begründung der Gewissensentscheidung und einen vollständigen (tabellarischen) Lebenslauf enthalten. Nach Eingang der notwendigen Unterlagen trifft das Amt eine Entscheidung. Die fällt gegen den Antragsteller aus, wenn „Zweifel an der Wahrheit der Angabe“ bestehen. In einem solchen Fall kann der Antragsteller dazu aufgefordert werden, sich ergänzend zu äußern. Er kann auch zu einer mündlichen Befragung geladen werden, in der dann über den Antrag (nicht öffentlich) befunden wird. Ca. 80 Prozent der Antragsteller werden anerkannt, der Rest wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung ist Widerspruch möglich. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann gegen ihn vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

Was geschieht nach der Anerkennung?

Wird der Antragsteller anerkannt, wird er aus seinem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr entlassen. Sofern er dort eine Ausbildung oder ein Studium durchlaufen hat, ist die Bundeswehr berechtigt, Ausbildungskosten zurückzufordern. Ebenso kann der anerkannte Verweigerer seinen Anspruch auf Wiedereingliederungsbeihilfe und Arbeitslosengeld verlieren. So gesehen kann die Anerkennung auch vehemente soziale Folgen haben, über die man sich zuvor im Klaren sein sollte. Nicht nur aus diesem Grund ist es eine gute Idee, sich bei einem Rechtsanwalt nach seiner Einschätzung der Sachlage zu erkundigen und ihn gegebenenfalls in das Verfahren mit einzubeziehen. Er kennt alle notwendigen Schritte und weiß Rat, wenn Probleme oder Fragen auftauchen. Einen erfahrenen Anwalt für Verfassungsrecht finden Sie direkt bei uns – und direkt in Ihrer Nähe.
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