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Richterhammer neben zwei Eheringen getrennt durch einen Blitz ©mko - topopt
Die Scheidung: das formale Ende einer Ehe
Letzte Aktualisierung am 19.05.2021 /
Lesedauer ca. 9 Minuten
- Voraussetzungen für eine Ehescheidung
- Mögliche Güterstände einer Ehe
- Die Trennungsvereinbarung
- Die Scheidungsfolgenvereinbarung
- Muster Trennungsvereinbarung / Scheidungsvereinbarung
- Formular Muster Scheidungsfolgenvereinbarung
- Was ist bei einer Scheidung zu beachten?
- Der Versorgungsausgleich
- Wie wird mit Haushaltsgegenständen verfahren?
- Was ist eine Härtefallscheidung?
- Braucht man einen Anwalt?
- Welche Papiere werden bei einer Scheidung benötigt?
- Welche Scheidungskosten können anfallen?
- Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
- Scheidungskosten bei der Steuer absetzbar?
- Wie können Scheidungskosten eingespart werden?
- Scheidung per Maus-Klick
- Fragen Sie Ihren Scheidungsanwalt
Voraussetzungen für eine Ehescheidung
Eine Ehescheidung verändert die Lebensverhältnisse beider Partner meist nachhaltig. Damit sich das Ehepaar wirklich sicher ist, dass der Entschluss der Scheidung richtig und notwendig ist, mit allen Konsequenzen und Scheidungsfolgen, fordert der Gesetzgeber eine einjährige Bedenkzeit für die Eheleute. Das Trennungsjahr kann dabei durchaus im gemeinsamen Haus oder der Ehewohnung stattfinden. Es darf lediglich keine häusliche Gemeinschaft der Eheleute mehr bestehen. Die Trennung setzt deshalb voraus, dass das Ehepaar getrennt voneinander schläft, einen getrennten Haushalt sowie getrennte Konten führt. Erst mit Ablauf der Frist, gilt die Lebensgemeinschaft Ehe als zerrüttet. Durch einen Anwalt kann nun, nach erfolgter Trennungszeit und damit festgestellter Zerrüttung der Ehe, der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Mit diesem Scheidungsantrag wird der juristische Prozess der Ehescheidung formal eingeleitet. Zahlreiche Regelungen sind nun zu treffen, wie und von wem bisher gemeinsam getragene Verantwortlichkeiten in Zukunft ausgeübt werden sollen. Entsprechende Regelungen sind im Scheidungsantrag anzugeben. Eine Scheidung gehört rechtlich in den Bereich des Familienrechts und wird durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.Mögliche Güterstände einer Ehe
Trifft das Brautpaar keine schriftliche Vereinbarung vor der Eheschließung, so lebt sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist der Regelfall, der sich automatisch einstellt wenn nichts anderes vereinbart wird. Jeder Ehepartner behält bei dieser Art des Güterstands sein in die Ehe gebrachtes Eigentum. Auch das jeweils während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen bleibt das Eigentum der Partner. Kommt es zur Trennung, wird der jeweilige Vermögenszuwachs ermittelt. Ist dieser Zugewinn errechnet, muss der Partner mit dem höheren Zugewinn seinen erwirtschafteten Vermögensüberschuss hälftig mit seinem Ehegatten teilen. Ist das nicht erwünscht, möchte man also keinen Vermögensausgleich bei einer eventuellen Scheidung, können die Ehepartner mittels eines Ehevertrages eine Gütertrennung nach § 1414 BGB vereinbaren. Bei einer eventuellen Scheidung würde jeder Partner sein Vermögen behalten, es gibt keinen Zugewinnausgleich. Lediglich das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen ist zu teilen. Dazu können neben Dingen wie dem gemeinsamen Hausrat auch Kredite, Verbindlichkeiten ebenso wie Aktien und Immobilien gehören. Die dritte Möglichkeit wäre die Gütergemeinschaft. Beide Partner verschmelzen das jeweilige Eigentum zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut. Möchte man einen Vermögensgegenstand davon ausnehmen, so ist dieser als Sondergut explizit davon auszunehmen. Beide Wahlgüterstände, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft, sind durch einen Ehevertrag schriftlich zu fixieren und beim Amtsgericht zu hinterlegen. Ein Güterstand kann auch erst während einer Ehe, oder während einer Scheidung, durch einen Ehevertrag geändert werden, wenn beide Ehepaare damit einverstanden sind, auch rückwirkend. Dann spricht man von eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung bzw. einer Trennungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie ist dem Wesen nach auch ein Ehevertrag, jedoch eher am Ende einer Ehe.Die Trennungsvereinbarung
Möchte sich ein Paar trennen, kann eine Trennungsfolgenvereinbarung für Klarheit sorgen. Meist geht es den Partnern darum, wer in der Wohnung verbleiben darf oder wer welche Gegenstände erhält. Auch steuerliche oder erbliche Aspekte können sofort nach einer Trennung eine Rolle spielen. Die meisten Paare, die sich trennen, möchten sich auch scheiden lassen. Die Trennungsvereinbarung regelt in diesem Fall die Zeit nach der Trennung bis zur endgültigen Scheidung. Es gibt aber auch einen kleinen Prozentsatz an Paaren, die lediglich "für immer" getrennt leben möchten. Auch für sie kann eine Trennungsvereinbarung Sinn machen.Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Ob Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung, das Scheidungsrecht macht keinen Unterschied. Es wird dabei geregelt, was im Anschluss an eine rechtsgültige Scheidung gelten soll. Neben der Teilung von Sorgerecht und Unterhalt gehört auch das Aufheben eines gemeinsamen Testaments, die Verteilung des Hausrats, der Verbleib in der ehelichen Wohnung, Steuerfragen, der Umgang mit gemeinsamen Schulden und Forderungen, Vermögensübertragungen und der Versorgungsausgleich, bzw. dessen Ausschluss zu den Scheidungsfolgesachen. Meistens enthält die Vereinbarung auch einen Verzicht auf Ausgleichszahlung sowie die Regelung von Höhe und Laufzeit von Unterhaltszahlungen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte einvernehmlich getroffen werden. Gelingt dies nicht, kann ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine Entscheidung treffen. Die Scheidungsvereinbarung unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Jedoch müssen Regelungen zu Vermögensübertragungen von Immobilien, nachehelichem Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments durchaus notariell beurkundet werden! Wird hier auf eine Beurkundung durch einen Notar verzichtet, ist die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung nichtig.Muster Trennungsvereinbarung / Scheidungsvereinbarung
Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen sind individuell. Damit Sie eine Vorstellung über den Inhalt bekommen, haben wir Ihnen ein PDF-Muster erstellt. Bitte beachten Sie, dass das Muster nur ein Anhaltspunkt sein kann. Es ersetzt keinesfalls eine Rechtsberatung und hat auch keine Rechtskraft. Eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung ist Anwaltssache. Hier können Sie eine Mustervereinbarung als PDF-Datei anschauen:Formular Muster Scheidungsfolgenvereinbarung

Dieses Muster bietet eine hilfreiche Unterstützung beim Verfassen einer eigenen Scheidungsfolgenvereinbarung
Quelle: anwaltssuche.de, 29.01.2019 Downloads: 1032
Was ist bei einer Scheidung zu beachten?
Ob sich eine Ehescheidung problemlos oder kompliziert gestaltet, hängt von mehreren Faktoren ab. Schneller Streitpunkt sind leider oft Entscheidungen, rund um die gemeinsamen Kinder. Bei welchem Elternteil werden sie leben, wie wird das Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht für das andere Elternteil gestaltet. Zudem muss u.U. der Unterhaltsanspruch geprüft und die Höhe von Trennungsunterhalt und ggf. nachehelichem Unterhalt berechnet werden. Außerdem sind eventuell auch folgende Punkte zu klären: • die Aufteilung des Zugewinns • die Entscheidung darüber, wie mit einem evtl. gemeinsam aufgebauten Unternehmen zu verfahren ist • der Versorgungsausgleich für erworbene Rentenansprüche.Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz, kurz VersAusglG. Da es sich beim Versorgungsausgleich um eine gerechte Aufteilung möglicher Anrechte auf Rentenanwartschaften handelt, ist er eine Folgesache, die bei einer Scheidung immer zu ermitteln ist und in aller Regel hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Bei der Verrechnung handelt es sich um während der Ehe erworbene Rentenpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch andere Versorgungsleistungen, wie betriebliche oder private Altersvorsorge. Versorgungsträger können auch private Versicherungen für Berufsunfähigkeit sein oder Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen.Wie wird mit Haushaltsgegenständen verfahren?
Haushaltsgegenstände, früher Hausrat genannt, gehören zum gemeinsamen Eigentum der Ehegatten. Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die von beiden Partnern während des Zusammenlebens und im gemeinsamen Haushalt benutzt wurden. Mit diesen Gegenständen ist nicht nur das gemeinsame Geschirr gemeint, es geht auch um elektronische Geräte wie z.B. den gemeinsamen Fernseher oder um gemeinsam genutzte Sportgeräte. Auch das gemeinsam genutzte Kfz sowie das gemeinsam umsorgte Haustier fallen in diese Kategorie. Die Verteilung der Haushaltsgegenstände erfolgt hälftig nach der Billigkeit lt. § 1361a II BGB. Vor dieser Aufteilung dürfen sie nicht ohne Zustimmung des Partners veräußert werden. Alle Einnahmen aus Verkäufen vor der rechtskräftigen Scheidung sind zwischen den Ehepartnern hälftig zu teilen. Gemeinsames Eigentum bleibt gemeinsames Eigentum, urteilte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss v. 18.02.2016. Der Fall handelte vom Verkauf des gemeinsamen Familienautos kurz vor der Scheidung durch die Noch-Ehefrau. Der Ehemann hat die Hälfte des Verkaufserlöses zu bekommen. Von den Haushaltsgegenständen abgegrenzt werden die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Kann man beweisen, dass ein Gegenstand für den alleinigen Gebrauch eines Ehepartners angeschafft und überwiegend von ihm und nicht gemeinsam genutzt wurde, so zählt er nicht zu den Haushaltsgegenständen sondern ist ein Gegenstand des persönlichen Gebrauchs.Was ist eine Härtefallscheidung?
Das Gesetz sieht bei einem Ehescheidungsverfahren eine einjährige Trennungsfrist als Bedenkzeit voraus, um eine Ehe durch Scheidung zu beenden. Um eine Scheidung schneller durchzusetzen bedarf es eines Härtefalles. Dieser ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Ehe, aus Gründen die im anderen Partner liegen, für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zu finden ist die Härteklausel im § 1565 Abs. 2 BGB „Scheitern der Ehe“. Diese Härtefallregelung kann dann auch gegen den Willen des Antraggegners angewendet werden und zu einer sogenannten Härtefallscheidung führen. Die Gründe hierfür werden im Gesetz nicht aufgeführt, sie sind individuell zu beurteilen. Als besondere Härte wurde vor Gericht anerkannt z.B. Gewalt in der Ehe, schwere psychische oder sexuelle Erniedrigung bzw. Nötigung, u.U. auch schwerer Alkohol- oder Drogenmissbrauch eines Partners, das Führen einer Scheinehe, eine Nervenkrankheit die erst nach der Eheschließung bekannt wurde.Braucht man einen Anwalt?
Welche Papiere werden bei einer Scheidung benötigt?
Für den Scheidungsantrag benötigt der Anwalt umfassende Informationen von den Partnern:- die eigenen Personalien und die der (minderjährigen) Kinder inkl. Angaben zum Wohnsitz
- die Heiratsurkunde der Partner und die Geburtsurkunden der Kinder (jeweils im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Angaben zum Trennungsjahr
- eventuell vorhandener Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
- das Sorgerecht und der Aufenthalt der Kinder, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt
- die Zustimmung zur Scheidung des Partners, der die Scheidung nicht beantragt hat
- Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowie ein Miteigentum an Haus, Hausgrundstück oder Wohnung.
- das Vermögen eines jeden Partners bei der Eheschließung, sowie eigene und gemeinsame Verbindlichkeiten.