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Arzt misst mit Handschuhen den Puls eines Kranken ©freepik - mko

Sterbehilfe: Der aktuelle Rechtsstand

Letzte Aktualisierung am 2021-10-13 / Lesedauer ca. 4 Minuten
Sterbehilfe in aktiver Form ist von den Gesetzen der meisten europäischen Länder nicht erlaubt. Bevor man tiefer in dieses sensible Thema eintaucht, ist vor allem eine Begriffsklärung notwendig. So gibt es unterschiedliche Formen der Sterbehilfe die eine sorgfältige Differenzierung notwendig machen:
  • Die passive Sterbehilfe. Man lässt eine sterbewillige Person sterben, indem man u.a. auf die Gabe lebensverlängernder Medikamente verzichtet oder sie reduziert bzw. abbricht. Ärzte und Pfleger achten zu jeder Zeit darauf, dass durch eine entsprechende Medikamentation Schmerzlinderung gewährleistet ist. Dies ist z.B. möglich, wenn es eine gültige Patientenverfügung des Patienten gibt. Darin kann auch geregelt werden ob lebenserhaltende Maßnahmen wie eine Magensonde oder künstliche Beatmung erwünscht sind.
  • Die indirekte Sterbehilfe. Starke Medikamente, die schwerstkranke Menschen bekommen, haben Nebenwirkungen, die den Eintritt des Todes beschleunigen können. Wenn also hingenommen wird, dass diese Nebenwirkungen den Eintritt des Todes beschleunigen, spricht man von indirekter Sterbehilfe.
  • Der assistierte Suizid. Bei dieser Form der "Beihilfe zur Selbsttötung" unterstützt ein Dritter den Sterbewilligen dabei, sein Ende selbst herbeizuführen, etwa indem man ihm ein Medikament zur Verfügung stellt, welches er sich dann selbst verabreichen kann.
  • Die aktive Sterbehilfe. Im Gegensatz zur passiven Sterbehilfe führt bei der aktiven Sterbehilfe ein Dritter aktiv den Tod der sterbewilligen Person herbei, bzw. beschleunigt diesen, etwa durch die Gabe von entsprechenden Medikamenten. Man nennt dies "Tötung auf Verlangen". Nach deutschem Recht handelt es sich hierbei um eine Straftat die unter §216 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Es wird hier das Töten eines Menschen auf dessen ernsthaften und eindringlichen Wunsch hin verstanden. Es handelt sich um ein Tötungsdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden.
  • Auch Sterbebegleitung ist eine Art der Sterbehilfe. Ein Mensch wird hier während der letzten Stunden seines Sterbeprozesses unterstützt. Dies kann u.a. in privatem Umfeld, im Krankenhaus oder in Hospizen geschehen.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten

Die indirekte und auch die passive Sterbehilfe sind nur dann straffrei, wenn sie durch die Willensäußerung des Patienten gedeckt sind, bzw. wenn eine gültige Patientenverfügung vorliegt die den Patientenwillen klar darlegt. Allerdings haben nur ca. 10 Prozent der Bundesbürger eine Patientenverfügung verfasst. Ob diese gültig ist, steht auf einem anderen Blatt. Für Ärzte ist die Situation zweischneidig. Ohne Patientenverfügung darf der Arzt keine passive oder indirekte Sterbehilfe leisten. Dem Patienten droht in einer Situation, in der er nicht mehr selbst entscheiden kann, wochen- und monatelanges Dahindämmern. Ein selbstbestimmtes Lebensende ist damit ausgeschlossen, denn der Arzt ist verpflichtet alles für die Lebenserhaltung Notwendige zu tun. Liegt hingegen eine Patientenverfügung vor, so ist der Arzt zur passiven Sterbehilfe verpflichtet. Nur eine gute und eindeutige Patientenverfügung schafft hier rechtliche Klarheit.

Beihilfe zur Selbsttötung

Die Beihilfe zur Selbsttötung wird in Deutschland widersprüchlich verhandelt. Rechtlich gesehen ist diese Form der Sterbehilfe ein sog. "assistierter Suizid". Wer sich selbst tötet, kann nicht bestraft werden. Der Suizid-Helfer, ein Angehöriger, Ehegatte, Arzt oder Sterbehelfer, darf so weit gehen, dass er die Gelegenheit für die Selbsttötung schafft, etwa Medikamente besorgt und zur Verfügung stellt. Verabreichen darf er sie auf keinen Fall, wenn er sich nicht strafbar machen will.

Sterbehilfe ist in einigen Ländern erlaubt

In Europa hat jedes Land seine eigenen Regelungen. So ist z.B. in Holland seit 2001 selbst die aktive Sterbehilfe erlaubt. Jedoch darf auch dort ein Arzt dem mündlich oder schriftlich niedergelegten Wunsch eines Sterbewilligen nach Sterbehilfe nur unter Einhaltung festgelegter Sorgfaltskriterien nachkommen. § 217 StGB von Bundesverfassungsgericht gekippt In Deutschland war Suizidhilfe durch den § 217 StGB „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ verboten, seit 2020 gibt es nun jedoch auch bei uns eine Neuerung. Der erst seit Dezember 2015 bestehende § 217 StGB verbot Sterbehilfe als Dienstleistung. Die Regelung verbot Sterbehilfevereine und Sterbehilfeorganisationen die Beihilfe zum Suizid anbieten, dies galt auch für Einzelpersonen. Mit dieser Regelung sollte sowohl Kommerzialisierung ausgeschlossen, als auch interessengeleitete Einflussnahme labiler Menschen, die nicht wirklich sterben wollen, unterbunden werden. Es war mit bis zu drei Jahren Haft zu rechnen. Kläger der Verfassungsbeschwerden waren u.a. Ärzte, Sterbehilfe-Organisationen und selbst schwerkranke Patienten. Sie legten dem BVerfG mehrere Klagen gegen dieses Verbot vor. 2020 erklärte nun das Bundesverfassungsgericht den § 217 StGB in seinem Urteil (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16) für verfassungswidrig. Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass § 127 StGB zu sehr in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben eingriffe. Dies sei nicht gerechtfertigt urteilte das Verfassungsgericht, da mit dieser Norm „kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt“. Die freie Entscheidung werde faktisch unmöglich gemacht. Ganz eindeutig stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch klar, dass niemand dazu verpflichtet werden kann Suizidhilfe zu leisten. Die Feststellung, dass die freie Entscheidung zur Selbsttötung nicht verboten werden kann, gilt für alle, nicht nur für Todkranke. Aktuell wird in Politik und Gesellschaft über den sich aus dem Urteil ergebenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf diskutiert. Dem Bundestag liegen inzwischen bereits wieder mehrere Anträge über Neuregelungen der Suizidhilfe vor und die Politik wird um einen neuen Gesetzentwurf nicht umhinkommen.

Wann und wie kann ein Anwalt helfen?

Die Beschäftigung mit dem eigenen Sterbeprozess hat meist zur Folge, dass man essentielle Fragen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für sich klären möchte. Sie haben Sorgen was mit Ihnen passiert, wenn Sie das Schicksal Wachkoma ereilt? Unterstützung und rechtliche Klarheit kann eine Kanzlei für Medizinrecht bieten. Nützen Sie als Mandant die Expertise und das Fachwissen und nehmen Sie für diese sehr persönliche Entscheidung über das eigene Leben, den eigenen Tod, eine Rechtsberatung in Anspruch. Klären Sie alle diesbezüglichen Rechtsfragen, Ängste und Sorgen mit einem Anwalt. Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für Medizinrecht erstreckt sich natürlich auch auf alle anderen Themen das Medizinstrafrecht betreffend. Er kennt Urteile und Strafvorschriften und kann seinen Mandanten eine umfassende Beratung bieten.
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