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Kinder und Eltern haben ein Recht auf Kontakt

Letzte Aktualisierung am 13.03.2023 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht

Das Umgangsrecht, gern auch Besuchsrecht genannt, umfasst das Recht von Eltern und Kindern, sich auch nach einer Trennung oder Scheidung regelmäßig zu sehen, zu telefonieren und einander zu schreiben. Damit soll verhindert werden, dass sich die Kinder und der getrennt lebende Elternteil entfremden. Es geht um das Regeln des persönlichen Kontakts, also um die Häufigkeit und die Dauer der Besuche.

Wie viele Besuche sind angemessen?

Die Familienrichter stellen bei der Beantwortung dieser Frage ausschließlich das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Grundsätzlich wird angenommen, dass ein jüngeres Kind häufigeren Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil benötigt als ältere Kinder. Je älter die Kinder desto mehr Mitspracherecht sollen sie erhalten. Außerdem haben die beruflichen Umstände der Eltern Auswirkung auf die Besuchshäufigkeit, vor allem wenn diese am Wochenende arbeiten oder im Schichtdienst tätig sind. Sollte dem nichts entgegen stehen, hat sich die Häufigkeit "jedes zweite Wochenende für das Wochenende" durchgesetzt - einen Rechtsanspruch auf diese Regelung gibt es jedoch nicht. Nur eines ist gesetzlich geregelt: Eltern sind angehalten eine Lösung zu finden, die von Dauer ist - zum Wohle des Kindes.

Kann das Umgangsrecht beschränkt werden?

Ja, das kann es. Tut dem Kind der persönliche Umgang nicht gut, entscheidet das Gericht explizit zum Wohle des Kindes. Dies belegt eindrücklich ein Fall, der gleichsam durch Presse und Instanzen ging: Darin hatte ein Sohn vor Gericht anhaltend und vehement jeglichen Kontakt zu seinem Vater abgelehnt. Die Richter schränkten den Umgang zwischen Vater und Sohn daraufhin auf monatlichen Briefkontakt ein. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte letztlich diese Entscheidung (Beschluss vom 25. April 2015). Das bedeutet: Das Wohl des Kindes wiegt mehr als das Recht der Eltern auf Umgang.

Wer trägt die Kosten während des Umgangs?

Grundsätzlich sind die alltäglichen Kosten für die Kinder - also Essen, Kleidung, Hobbys - mit der monatlichen Unterhaltszahlung beglichen. Nicht inbegriffen sind die Kosten, die während der Besuchszeit für Essen und Aktivitäten entstehen. Diese werden vom besuchenden Elternteil übernommen. Es ist also nicht zulässig, Teile des Unterhalts für die Dauer der Besuchszeit zurückzubehalten. Leider gibt es auch Elternteile, die trotz der erhaltenen Unterhaltszahlungen versuchen anstehende Ausgaben auf den besuchenden Elternteil abzuwälzen. Dinge sollen während der Besuchszeit erledigt werden, etwa der Kauf der neuen Schulbusfahrkarte für den Folgemonat. Nicht abgesprochene Kostenverlagerungen aller Art müssen nicht akzeptiert werden. Beraten Sie sich im Zweifelsfall mit einem Anwalt für Familienrecht über Ihre Möglichkeiten.

Das Recht des biologischen Vaters auf Umgang

Ein biologischer Vater hat, sofern es die Kinder möchten, das Recht auf Umgang mit seinen Kindern. Und dies auch dann, wenn die rechtlichen Eltern diesen Umgang verhindern möchten. So lautet ein für leibliche Väter bahnbrechendes Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH, AZ XII ZB 280/15). Der Vater hatte mit einer verheirateten Frau Zwillinge gezeugt. Diese war jedoch vor deren Geburt zu ihrem Mann zurückgekehrt. Der Ehemann ist deshalb der rechtliche Vater der Zwillinge. Nach der Geburt versuchte der biologische Vater sein Recht auf Umgang durchzusetzen, welches ihm Mutter und rechtlicher Vater verweigert hatten. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit gab der Bundesgerichtshof dem biologischen Vater Recht: Fortan müssen die Familiengerichte genau prüfen, ob ein Umgang für die Kinder förderlich ist. Außerdem hätten die Kinder ab einem bestimmten Alter das Recht zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist.

Wie verhält man sich bei Streitigkeiten?

Viele Fälle aus der Praxis legen leider nahe, dass das Umgangsrecht häufig benutzt wird, um das andere Elternteil zu ärgern. Es werden Besuchstermine kurzfristig verschoben oder ganz abgesagt. Sollten Sie den Verdacht haben, Sie werden bezüglich des Besuchsrechts unfair behandelt, suchen Sie sich Rat und Unterstützung. Denn dies geht immer auch zu Lasten der Kinder.

Wie kann ich einvernehmliche Lösungen beim Umgang mit gemeinsamen Kindern finden?

  1. Kommunizieren Sie offen und ehrlich miteinander, um Ihre gegenseitigen Bedürfnisse zu verstehen. Es ist wichtig, dass Sie beide über Ihre Gefühle und Ihre Erwartungen sprechen.
  2. Seien Sie flexibel. Hören Sie sich gegenseitig zu, anstatt sich auf starre Positionen zu versteifen. Vielleicht kann eine Kompromisslösung gefunden werden, die für Sie beide akzeptabel ist.
  3. Legen Sie eine gemeinsame Erziehungs- und Elternschaftsphilosophie fest. Es ist wichtig, dass Sie beide auf einer Seite stehen, wenn es darum geht, wie Sie Ihre gemeinsamen Kinder erziehen.
  4. Seien Sie eine Einheit. Obwohl Sie vielleicht nicht mehr zusammen sind, ist es wichtig, dass Sie beide als Eltern zusammenarbeiten und als Team zusammenhalten.
  5. Unterstützen Sie sich gegenseitig und respektieren Sie die Entscheidungen des anderen.
  6. Setzen Sie regelmäßige Treffen an, um über die Entwicklung Ihrer gemeinsamen Kinder zu sprechen. Es ist wichtig, dass Sie sich über die Fortschritte und Herausforderungen austauschen, die Ihre Kinder erleben.
  7. Suchen Sie professionelle Unterstützung. Wenn Sie Probleme beim Umgang mit den gemeinsamen Kindern haben, kann es hilfreich sein, einen neutralen Dritten hinzuzuziehen, um Ihnen bei der Suche nach einer Lösung zu helfen.

Kosten für einen Anwalt

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen eine für Ihre Situation möglichst lückenlose Vereinbarung durchzusetzen. Können Sie sich keinen eigenen Anwalt leisten, lassen Sie prüfen, inwieweit Sie die Voraussetzungen erfüllen, dass Ihnen ein Anwalt kostenlos gestellt wird (Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Absatz 2 FamFG). Besprechen Sie Ihren Fall bei der Kontaktaufnahme mit einen Anwalt in Ihrer Nähe. Bei anwaltssuche.de finden Sie erfahrene Anwälte für Familienrecht auch in Ihrer Nähe.

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