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privates und öffentliches Baurecht
Handschlag Bauvertrag Das Baurecht ist vor allem im BauGB zu finden. Es gibt jedoch noch einige andere Gesetze, die zu beachten sind, z.B. das BGB oder die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grungstücke oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Das Baurecht wird in zwei Bereiche aufgeteilt, dem öffentlichen und dem privaten Baurecht. Das öffentliche Baurecht befasst sich vorwiegend mit den gesetzlichen Regelungen wer, wo und unter welchen Voraussetzungen bauen darf. Allgemeine Regelungen zum öffentlichen Baurecht findet man im Baugesetzbuch. Der Gemeinde obliegt lt. Baurechtsgesetz die Bauleitplanung und die Pflicht einen Flächennutzungsplan anzufertigen. Geplante Industriegebiete oder Einkaufszentren sind z.B. in diesem Flächennutzungsplan zu finden. Die Gemeinde ist auch verpflichtet den notwendigen Straßenbau eines Neubaugebietes zu leisten, also deren Erschließung. Allerdings werden die Grundstückseigentümer an den anfallenden Kosten beteiligt. Es gibt auch Sondervorschriften im Baugesetzbuch durch die alte, schützenswerte Gebäude saniert und erhalten bleiben sollen. Vor dem Bau muss der Bauplan bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und von ihr genehmigt werden. Manchmal verweigert die Gemeinde auch die Erteilung der Baugenehmigung. Holen Sie sich schnellstmöglich den versierten Rat eines Anwaltes für Baurecht.
Wie geht es weiter wenn die behördliche Bauaufsicht den Bauplan genehmigt hat?
Schüssel mit Haus als Schlüsselanhänger auf einem Architektenplan Nach der Genehmigung des Bauplans geht es nun um das private Baurecht, die Bauverträge. Das private Baurecht regelt alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Bauherrn und den am Bau beteiligten Parteien. Hier ist zum Beispiel der Architektenvertrag und auch die mit dem Architekten vereinbarte Architektenhaftung gemeint. Für alle Gewerke gilt jedoch generell, auf die Leistungsbeschreibung in Verträgen genau zu achten. Auch die Durchführung der handwerklichen Arbeiten kann unzufriedenstellend erfolgen, oder bei Lieferverzug, die ganze Baustelle lahm legen. Ganz schlimm wird es, wenn eine Baufirma die Leistung verweigert oder aus eigener Notlage nicht liefern kann. Treten Probleme am Bau auf, führt dies fast unweigerlich zu einer Bauverzögerung und weiteren kostspieligen Konsequenzen. Gezielte Unterstützung kann hier von einem Anwalt oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Bremen kommen.
Das Wichtigste über die Bauabnahme
Architekt und Bauherr lesen in einem Bauplan Die Bauabnahme an der ehemaligen Baustelle geschieht durch eine gemeinsame Begehung. Rechtlich gesehen hat dies entscheidende Folgen. Mit der Unterschrift erkennt der Bauherr die Leistungen als erbracht an und die Beweislast kehrt sich um. Die Gewährleistungsfrist der Baufirmen beginnt. Auch bei Schäden, etwa durch Sturm, trägt nun der Eigentümer die Gefahr.
Die Baumängel und das Abnahmeprotokoll
Prüferin deutet auf Mängel an der Baustelle Baumängel sind bautechnische Fehler, es fehlt also entweder eine zugesicherte Eigenschaft einer Werksleistung, oder es beinhaltet einen Fehler und mindert bzw. verändert damit seinen Wert und den vorausgesetzten Gebrauch oder hebt ihn gänzlich auf. Auf keinen Fall darf eine Bauabnahme unterzeichnet werden, wenn man mit dem Bauergebnis nicht zufrieden ist. Deshalb ist ein Abnahmeprotokoll unumgänglich. Dieses bietet die Möglichkeit alle Mängel oder noch nicht erbrachte Leistungen detailliert festzuhalten. Ein Abnahmeprotokoll ist formlos und auch handschriftlich gültig.
Wesentliche Punkte sind:
- Die Teilnehmer der Begehung
- Datum und Ort der Bauabnahme
- Name des Bauherrn
- Adresse der Baustelle
- Auftragssnummer und Datum des Bauvertrages
- Die exakte Benennung der abzunehmenden Leistungen
- Beginn und Fertigstellung der Leistung
- die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
- Auflistung aller Dinge, die als Mangel empfunden werden
- eine neue Terminvereinbarung zur Bauabnahme nach erfolgter Mängelbehebung
- die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn
Rat durch einen Bausachverständigen
Beratung durch Sachverständige Auf der sicheren Seite ist man mit der Unterstützung durch einen Bausachverständigen. Im Zweifelsfall notiert man sicherheitshalber auch evtl. vermeintliche Mängel. Dadurch hält man sich die Möglichkeit auf Mängelrüge offen, wenn ein Sachverständiger diesen Punkt ebenfalls als Mängel feststellt. Kabel oder Rohre können bei der Endabnahme nicht mehr kontrolliert werden, da sie unter dem Estrich oder dem Putz verborgen sind. In diesen Fällen sollte deshalb eine Abnahme sofort nach der Fertigstellung der jeweiligen Leistung erfolgen. Das Haus gilt in folgenden Fällen auch ohne Bauabnahme als abgenommen: Der Bauherr versäumt zum Termin der Bauabnahme zu erscheinen und reagiert auch auf deren Ankündigung nicht. Der Bauherr bezieht das Haus. Auch eine vorschnell überwiesene Schlussrate ist die Anerkennung der erbrachten Leistungen.
Einige typische Baumängel und ihre Beseitigung
Aushubbagger auf einer großen Baustelle Einige Mängel sind häufiger zu finden als andere. Offensichtlich und schnell zu finden sind Risse im Mauerwerk durch z.B. fehlerhafte Verarbeitung der Rohstoffe. Der Einbau der Fenster wurde nachlässig ausgeführt oder sie wurden verkehrt, also z. B. die Innen- und Außenseite verwechselt, eingebaut. Auch der Keller kann durch unsachgemäßes Verarbeiten der Baumaterialien undicht sein, Gleiches gilt für das Dach. Beim Legen des Estrich können viele Fehler gemacht werden und zu Rissen führen. Feuchte Mauern können auch durch eine falsch eingebaute Lüftungsanlage verursacht werden. Die häufige Anwesenheit des Bauherrn auf der Baustelle hilft um Baufehler zu vermeiden.
Wie geht man nun als Bauherr vor wenn man einen Baumängel entdeckt?
Bauarbeiter mit Bohrmaschine repariert Auf keinen Fall sollte man selbst versuchen den Fehler zu beheben! Fotos des Mängels können als Beweismaterial dienen. Anschließend muss dann eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung erfolgen. Rechtens ist es, wenn der Bauherr bis zur Beseitigung des Mängels einen Teil der zu entrichtenden Rechnung vorübergehend einbehält. Nützt der Handwerker die erste Frist nicht, so ist ihm eine Nachfrist zu setzen. Ist der Schaden dann noch immer nicht behoben, darf der Bauherr einen anderen Handwerker mit der Mängelbehebung beauftragen, die Vergütung mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Aus vielen Gründen ist es für alle am Bau Beteiligten ganz besonders wichtig, hieb- und stichfeste Verträge und Vereinbarungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht abzuschließen. Nützen Sie mit anwaltsuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt für Baurecht in Bremen

