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Baumängel kann es immer geben
Letzte Aktualisierung am 11.08.2016 /
Lesedauer ca. 2 Minuten
- Es gibt anerkannte Regeln
- Die vertragliche Vereinbarung
- Sie haben Baumängel festgestellt. Was nun?
- Baumängel: Verjährungsfrist läuft ab Bauabnahme
- Anwalt bereits bei Entdecken des Baumangels beauftragen
Es gibt anerkannte Regeln
Unzureichend ausgeführte Isolierungen, vergessene Dampfsperren, leckende Wasserrohre, schadhafter Putz - das sind eindeutige Baumängel, wenn ein ordentlich beauftragter Handwerker diese Arbeiten gemacht hat. Was er abliefert, muss den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) genügen. Das sind allgemein anerkannte Richtlinien und Erfahrungswerte, wie eine Arbeit durchzuführen ist. Die aRdT sind keine Gesetze; sie sind nicht schriftlich gefasst. Aber sie beinhalten etablierte und bewährte Verfahren, Empfehlungen, Durchführungsverordnungen, DIN-Normen, Vorschriften der Verbände usw. Die definieren ein Mindestmaß an Qualität und Art der Ausführung, das der Handwerker seinem Auftraggeber schuldet. Zu Deutsch: Eine Arbeit am Bau, die nicht nach den aRdT durchgeführt ist, kann ein Baumangel sein.Die vertragliche Vereinbarung
Außerdem müssen Arbeiten an einem Bauwerk immer so durchgeführt werden, wie sie vertraglich vereinbart wurden (Bauvertrag!). Innenwände in einem bestimmten Grünton sind in genau diesem Grünton zu streichen - mehr oder weniger Grün kann bereits ein Baumangel sein. Auch dürfen im Wohnzimmer statt der vereinbarten Pitch Pine Dielen keine Kieferndielen liegen ("Gab’s gerade nicht"!), usw. Außerdem müssen Arbeiten am Bau dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck entsprechen. Eine Außentreppe, die nicht begehbar ist, weil ihre Stufen bei Nässe zu glatt sind, kann unter dieses Kriterium fallen. Was der Handwerker dem Bauherrn immer schuldet (auch wenn keine vertragliche Festlegung besteht), ist die Durchführung der Arbeit nach "durchschnittlicher Art und Güte".Sie haben Baumängel festgestellt. Was nun?
Vom Bauherrn ist in diesem Fall ein klares Vorgehen gefordert:- 1. Dokumentieren Sie die Baumängel, machen Sie am besten Fotos. Genaue Zeitangaben auf den Fotos können hilfreich sein.
- 2. Fordern Sie den Handwerker / die ausführende Firma schriftlich (wichtig!) dazu auf, nachzubessern, also die Baumängel zu beseitigen.
- 3. Setzen Sie in Ihrem Schreiben an die Firma eine Frist, innerhalb derer die Firma nachbessern muss und die vereinbarten Leistungen erbringen kann.