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Interessantes zum Baurecht
Handschlag Bauvertrag Informationen über Rechte beim Bau findet man hauptsächlich im Baugesetzbuch (BauGB) Es gibt jedoch noch einige andere Gesetze, die zu beachten sind, z.B. das BGB oder die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grungstücke oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Grundsätzlich ist das Baurecht in zwei Bereiche einzuteilen, dem öffentlichen und dem privaten Baurecht. Im öffentlichen Baurecht geht es um Einschränkungen der Baufreiheit und dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Das Regelwerk für öffentliches Baurecht nennt sich Baugesetzbuch kurz BauGB. Der Gemeinde obliegt lt. Baurechtsgesetz die Bauleitplanung und die Pflicht einen Flächennutzungsplan anzufertigen. In diesem Flächennutzungsplan kann man geplante Industrie- und Wohngebiete einsehen, genauso wie Grünflächen oder Einkaufszentren. Gesetzlich geregelt ist auch die Verpflichtung der Gemeinde ein Neubaugebiet sachgerecht zu erschließen. Die Erschließungskosten sind mit den jeweiligen Grundstückseignern zu teilen. Es gibt auch Sondervorschriften im Baugesetzbuch durch die alte, schützenswerte Gebäude saniert und erhalten bleiben sollen. Vor dem Bau muss der Bauplan bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und von ihr genehmigt werden. Wenn die Gemeinde die Baugenehmigung verweigert ist man oft ratlos. Die Begleitung eines Anwalts für Baurecht in schwierigen baurechtlichen Angelegenheiten erleichtert den Weg zum Eigenheim meist beträchtlich.
Die Baugenehmigung ist erteilt, was nun?
ein Mann hält einen Schlüssel in Nahaufnahme Nach der Genehmigung des Bauplans geht es nun um das private Baurecht, die Bauverträge. Unter das private Baurecht fallen nun alle Verträge des Bauherren mit den unterschiedlichen Gewerken. Fehlinterpretiert werden können leicht die Architektenverträge und der Bauherr sieht sich mit ungeahnten Kosten konfrontiert. Generell kann eine ungenaue Leistungsbeschreibung in Verträgen zu Problemen führen. Manchmal liefern Gewerke auch falsche Produkte wie Fenster oder Türen und der Bauherr kommt in Bedrängnis. Immer wieder kommt es auch vor, dass eine Baufirma Insolvenz beantragen muss und überhaupt keine Arbeit oder Material mehr liefern kann. Probleme während der Bauphase bringen nicht nur Ärger sie ziehen meist den Bau des Hauses beträchtlich in die Länge. Gezielte Unterstützung kann hier von einem Anwalt oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Mönchengladbach kommen.
Das Wichtigste über die Bauabnahme
öffentliche Bauabnahme mit zwei Bauingenieuren Ist die Baustelle beendet, wird eine gemeinsame Begehung vereinbart an deren Ende der Bauherr die Bauabnahme unterschreibt, wenn er keine Mängel feststellt. Rechtlich gesehen hat dies entscheidende Folgen. Damit wird die erbrachte Leistung anerkannt, für später festgestellte Mängel muss nun der Bauherr den Beweis führen, dass das Bauunternehmen die Schuld für diesen Mangel trägt. Ab jetzt ist die Baufirma fünf Jahre lang in einer Gewährleistungspflicht. Auch bei Schäden, etwa durch Sturm, trägt nun der Eigentümer die Gefahr.
Über Baumängel und das Abnahmeprotokoll
Bauinspektor nimmt Baumängel auf Ein Baumangel liegt dann vor, wenn eine Arbeit garnicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgte. Wegen oben genannten Konsequenzen für den Bauherrn darf eine Bauabnahme nicht unterschrieben werden, wenn Mängel festgestellt wurden. Auf ein Abnahmeprotokoll darf aus diesem Grund nicht verzichtet werden. Mängel und noch nicht erbrachte Leistungen werden hier festgehalten. Es gibt keine Vorschriften wie ein Abnahmeprotokoll auszusehen hat.
Folgende Punkte sind wichtig:
- Die Teilnehmer der Begehung
- Datum und Ort der Bauabnahme
- Name des Bauherrn
- Adresse der Baustelle
- Auftragssnummer und Datum des Bauvertrages
- Die exakte Benennung der abzunehmenden Leistungen
- Beginn und Fertigstellung der Leistung
- die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
- Auflistung aller Dinge, die als Mangel empfunden werden
- eine neue Terminvereinbarung zur Bauabnahme nach erfolgter Mängelbehebung
- die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn
Sicherheit gibt ein Bausachverständiger
Sachverständige machen Ortsbegehung Auf der sicheren Seite ist man mit der Unterstützung durch einen Bausachverständigen. Zur Sicherheit sollten auch Dinge aufgenommen werden, bei denen nicht klar ist, ob es sich tatsächlich um einen Mängel handelt. So kann der Sachverständige auch noch zu einem späteren Zeitpunkt diese Punkte einschätzen. Alle Arbeiten, die später Unterputz liegen oder aus anderen Gründen nicht mehr sichtbar sind, sollten gesondert kontrolliert und abgenommen werden. Am besten werden sie also direkt nach ihrer Fertigstellung abgenommen. Das Haus gilt in folgenden Fällen auch ohne Bauabnahme als abgenommen: Das Nichterscheinen des Bauherrn zum Abnahmetermin ohne Angabe von Gründen. Der Bezug des Neubaus vor der Abnahme. Ein gewährtes Trinkgeld für die Handwerker oder die schon getätigte Überweisung der Schlussrate.
Einige typische Baumängel und ihre Beseitigung
Bauarbeiter bei der Herstellung von Ortbeton Es gibt klassische Baumängel, auf die man achten kann. Fehlerhafte Verarbeitung der Baumaterialien in Putz oder Mauerwerk die zu Rissen führt beispielsweise. Für Bauherrn oft nicht sofort erkennbar sind falsch eingebaute Fenster die später jedoch zu Wasserschäden führen können. Der Keller ist undicht durch Planungs- oder Materialfehler, oder das Dach ist für Feuchtigkeit anfällig wegen eines mangelhaft ausgeführten Dämmaufbaus. Ein grober Fehler sind auch fehlerhaft gesetzte Dehnungsfugen, die im Estrich zu Rissen führen. Undichte Lüftungsanlagen bringen Feuchtigkeit ins Gemäuer. Die häufige Anwesenheit des Bauherrn auf der Baustelle hilft um Baufehler zu vermeiden.
Wie geht man nun als Bauherr vor wenn man einen Baumängel entdeckt?
Arbeiten an Holzständern Ein grober Fehler wäre es, wenn der Bauherr den Mängel selbst zu reparieren versuchte. Stattdessen sollte der Mängel als Beweismaterial fotografiert werden. Die Mängelrüge beim zuständigen Handwerker hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung zu erfolgen. Die Bezahlung der Arbeitsleistung darf in angemessener Höhe ausgesetzt werden. Nützt der Handwerker die erste Frist nicht, so ist ihm eine Nachfrist zu setzen. Als letzte Alternative bleibt dem Bauherrn, bei weiterer Leistungsverweigerung des Handwerkers, die Kürzung der Rechnung oder sogar der Rücktritt vom Vertrag und die Beauftragung eines anderen Handwerkers um den Mängel zu beheben. Ein von Ihnen beauftragter Anwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht nützt auch alternative Verfahren der Konfliktlösung, wie z.B. das Schiedsgericht, das Schiedsgutachten oder die Mediation. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Baurecht in Mönchengladbach über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei.

