Unverheiratete Paare: Was bei der Trennung unbedingt zu regeln ist

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen, mit gemeinsamen Haustieren, Eigentum oder Konten. Doch wenn die Beziehung endet, stellt sich schnell die Frage: Was passiert mit Wohnung, Vermögen und Haustier? Wer muss aus der Mietwohnung ausziehen? Beim wem lebt das gemeinsame Haustier? Und was passiert mit gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen?
- Was passiert nach der Trennung eines unverheirateten Paares mit der gemeinsamen Wohnung?
- Wer bekommt nach der Trennung eines unverheirateten Paares den Hausrat?
- Was passiert nach der Trennung eines unverheirateten Paares mit gemeinsamen Bankkonten und Krediten?
- Wer behält nach der Trennung eines unverheirateten Paares das Haustier?
- Können Geschenke nach dem Beziehungs-Aus zurückverlangt werden?
- Unser Tipp für unverheiratete Paare: Schriftliche Trennungsvereinbarung!
- Und: Vor großen Investitionen Rechtsrat einholen!
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Was passiert nach der Trennung eines unverheirateten Paares mit der gemeinsamen Wohnung?
Welcher Partner nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft ohne Trauschein in der Mietwohnung bleiben darf und wer ausziehen muss, entscheidet wer als Partei im Mietvertrag steht. Steht nur ein Partner als Mietpartei im Mietvertrag, hat er auch das Recht in der Mietwohnung zu bleiben. Wenn beide Partner Mietpartei sind, müssen sie eine Einigung erzielen, wer ausziehen muss. Wichtig: Stehen beide im Mietvertrag, haften auch beide.
Bei nichtehelichen Paaren gibt es nicht die Möglichkeit einer gerichtlich angeordneten Wohnungszuweisung. Die Ex-Partner müssen entweder gemeinsam den Mietvertrag kündigen oder eine Änderung des Mietvertrags mit dem Vermieter vereinbaren, wonach nur noch ein Partner Mieter ist. Das Amtsgericht Waiblingen (Az. 7 C 1040/18) stellt klar, dass nach dem Ende einer nichtehelichen Partnerschaft jeder Ex-Partner verpflichtet ist an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken.
Wer auszieht, sollte sich schriftlich aus dem Mietvertrag entlassen lassen, sonst bleiben finanzielle Verpflichtungen bestehen.
Bei einem gemeinsamen Haus oder Eigentumswohnung wird es komplexer. Hier bestehen die Möglichkeiten das Haus zu verkaufen, den Ex-Partner auszuzahlen oder eine Teilungsversteigerung. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier sinnvoll.
Wer bekommt nach der Trennung eines unverheirateten Paares den Hausrat?
Alles, was während der Beziehung angeschafft wurde, gehört in der Regel demjenigen, der es gekauft hat. Gibt es keine klaren Belege, empfiehlt sich eine einvernehmliche Aufteilung.
Wurden Sachen gemeinsam erworben, handelt es sich um sog. „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ für die nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche bestehen können. Unter „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ versteht man Aufwendungen, die über die normalen alltäglichen Aufwendungen hinausgehen und die mit der Erwartung verbunden sind, dass die Partnerschaft Bestand haben wird. Die Beweislast, dass es sich bei Aufwendungen um „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte, liegt beim Ex-Partner, der den Anspruch geltend macht.
In einem Fall vor dem Landgericht Coburg (Az. 22 O 400/15) konnte ein Ex-Partner diese gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen nicht nachweisen. Er hatte während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt von rund 30.000 Euro getätigt. Er kaufte ein neues Esszimmer, einen Trockner und ließ eine Doppelgarage und eine Terrasse bauen. Seine Ex-Partnerin lehnte die Zahlung ab, da er ihr diese Leistungen zum Teil geschenkt habe – den Rest könne er wiederhaben. Das Gericht lehnte die Ausgleichsansprüche des Mannes ab. Seine Investitionen seien zum Teil der Ersatz für nicht gezahlte Miete gewesen. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen konnte das Gericht nicht erkennen. Im Übrigen sei es unbillig, die Frau als alleinerziehende Mutter zur Ausgleichzahlung zu verpflichten, wo sich doch ihr Ex-Mann in einer wirtschaftlich deutlich besseren Situation befinde.
Wichtig zu wissen: Den nichtehelichen Partnern steht am Ende ihrer Beziehung kein Zugewinnausgleich zu und im Übrigen auch kein gesetzliches Erbrecht.
Was passiert nach der Trennung eines unverheirateten Paares mit gemeinsamen Bankkonten und Krediten?
Nach einer Trennung sollten Gemeinschaftskonten schnellstmöglich aufgelöst oder in Einzelkonten umgewandelt werden.
Hat ein unverheiratetes Paar ein gemeinsames Konto eröffnet und unterhalten, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein „Und“ oder „Oder“-Konto handelt. Beim „Und“-Konto können nur bei Partner gemeinsam verfügen, beim „Oder“-Konto jeder alleine.
Erteilte Bankvollmachten können und sollten umgehend widerrufen werden, da der Ex-Partner ansonsten über das Bankkonto verfügen, und damit abbuchen oder Schulden aufnehmen, kann.
Wichtig: Wer gemeinsam für einen Kredit unterschrieben hat, haftet auch nach der Trennung für die Schulden. Eine interne Absprache entbindet nicht von der Bankverpflichtung. Hier helfen Umschuldung oder notarielle Vereinbarungen.
Wer behält nach der Trennung eines unverheirateten Paares das Haustier?
Trennt sich ein unverheiratetes Paar, darf jeder das Haustier behalten, das er in die Beziehung mitgebracht hat. Bei gemeinsam angeschafften Haustieren sollten sich die Ex-Partner auf eine Zuteilung des Haustiers im Sinne des Tierwohls einigen. Wichtige Kriterien sind dabei, wer genügend Zeit und finanzielle Mittel für die Betreuung des Tiers und zu wem das Tier eine enge Bindung aufgebaut hat. Können sich die Ex-Partner nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Im Hinblick auf die Zuteilung von Haustieren nach einer Ehescheidung gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.
Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Rechtstipp „Scheidung – Wer bekommt den Hund?“.
Können Geschenke nach dem Beziehungs-Aus zurückverlangt werden?
Geschenk ist geschenkt – nur größere Geschenke können vom Ex-Partner, etwa aus grobem Undank, nach der Trennung zurückverlangt werden. Dafür ist aber eine Verfehlung von gewisser Schwere und eine undankbare Haltung beim Ex-Partner notwendig. Dies stellt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 17 U 125/21) im Fall eines Mannes klar, der seiner Ex-Partnerin im Laufe der Beziehung ohne Trauschein eine Kreditkarte, mit der sie rund 100.000 Euro ausgab, Reisen, Einkäufe bei Chanel und Diamant-Ohrringe geschenkt hatte. Nach dem Beziehungs-Aus verlangte der Mann eine Ausgleichzahlung von seiner Ex-Partnerin für all seine Luxusausgaben. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Es fehle an einem wirksamen Widerruf der Schenkungen. Weder sei ein grober Undank bei der ehemaligen Lebensgefährtin zu erkennen, noch könne der Mann nachweisen, dass die Belastung der Kreditkarte ein Darlehn sein sollte. Auch sei der luxuriöse Lebensstil des Ex-Paares zu beachten, wo teure Geschenke und ein gehobener Lebensstil die Regel war.
Der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 135/11) hat entschieden, dass eine finanzielle Zuwendung an einen Lebenspartner während der Beziehung nach einer Trennung zurückgefordert werden kann. Das Überlassen von Geld sei keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung, deren Grundlage nach einer Trennung eines unverheirateten Paares entfällt.
Das Landgericht Köln (Az. 3 O 280/16) hat entschieden, dass ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der seiner Partnerin ein Auto geschenkt hat, dieses nach dem Beziehungs-Aus nicht zurückverlangen kann.
Das Oberlandesgericht München (Az. 23 U 3950/12) sieht das etwas differenziert: Allein die Erklärung eines nichtehelichen Lebenspartners, er wolle das Auto seiner Partnerin schenken reicht für eine Eigentumsübertragung nicht aus, wenn er selbst noch weitere Autoschlüssel behält.
Auch größere Geldgeschenke von den Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin müssen unter Umständen nach der Trennung zurückgegeben werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 107/16). Die Eltern der Frau hatten dem Ex-Partner rund 104.000 Euro zum Zweck einer Immobilienfinanzierung zugewandt. Nach der relativ schnellen Trennung der Beiden, wollten die Eltern ihr Geld vom Ex-Partner ihrer Tochter zurückhaben. Laut Gericht steht ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu. Sie hätten ihre Schenkung mit der Vorstellung verbunden, dass das Paar eine längere Zeit in der Immobilie lebe. Durch die Trennung nach weniger als zwei Jahren, sei damit die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung weggefallen. Das Gericht stellt klar, dass die Geschäftsgrundlage nicht die Vorstellung war, dass es nie zu einer Trennung kommt. Aber mit einer Trennung nach so kurzer Zeit hatten die Eltern der Frau nicht gerechnet.
Übrigens: Übernimmt ein Partner die Zahlung von Miete oder Haushaltsgeld ist das keine Schenkung und kann auch nach einer Trennung nicht zurückverlangt werden.
Unser Tipp für unverheiratete Paare: Schriftliche Trennungsvereinbarung!
Um Klarheit für ein unverheiratetes Paar nach einer Trennung zu schaffen, ist eine schriftliche Trennungsvereinbarung empfehlenswert. Sie kann die Aufteilung von Besitz und Vermögen regeln, die Wohnsituation und die Verbindlichkeiten klären. Am besten wird die Vereinbarung notariell beurkundet, das gibt Sicherheit und Rechtsverbindlichkeit.
Und: Vor großen Investitionen Rechtsrat einholen!
Unverheiratete Paare, die größere gemeinsame Investitionen planen, sollten sich vorher den Rat eines Anwalts einholen, um die Vermögenssituation nach einer Trennung zu regeln. Damit können viele Rechtsstreitigkeiten nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermieden werden.
erstmals veröffentlicht am 17.03.2016, letzte Aktualisierung am 20.08.2025
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