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Migranten – Welches Recht gilt?
Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Das Asylrecht kommt bei politisch verfolgten Menschen zum Tragen, die in in Deutschland um Asyl bitten. Das Aufenthaltsrecht wird für alle Nicht-Deutschen angewandt, die längerfristig in Deutschland bleiben wollen. Bürger aus einem EU-Land oder aus sicheren Herkunftsländern haben keinen Anspruch auf Asyl. Vor 2015 war es für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) relativ einfach, Herkunftsland und Flüchtlingsweg nachzuverfolgen. Mit den Massen an Flüchtlingen, die von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten, hat sich vieles geändert. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft sowie die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen beschlossen. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Frankfurt am Main bestens aufgehoben.
Näheres über das Aufenthaltsrecht
Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Je nachdem ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht, stellen sich rechtliche Fragen und Probleme. Ohne Aufenthaltstitel ist es für Nicht EU-Bürger nicht gestattet sich längere Zeit in Deutschland aufzuhalten. Aufenthaltstitel sind z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder auch eine Niederlassungserlaubnis. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Die Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel benennt das Aufenthaltsgesetz genau: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Die meisten Aufenthaltstitel unterliegen einer zeitlichen Befristung. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. Neben einer bereits seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltsgenehmigung ist unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt notwendig, sowie eine ausreichende Krankenversicherung. Der Antrag kann nur in der Stadt gestellt werden in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Erteilt werden Aufenthaltstitel generell nur in der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Außerdem findet eine Überprüfung statt um sicher zu stellen, dass der Antragsteller seinem verpflichtenden Integrationskurs nachgekommen ist. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. Unter § 51 AufenthG findet man die Gründe für eine Ausweisung. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dieses Wiedereinreiseverbot wird besonders dann erlassen, wenn ein Ausländer die deutsche Sicherheit gefährdet oder wesentlichen, deutschen Interessen geschadet hat. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Das BAMF ist zuständig für die Prüfung ob es für den Zielstaat ein Abschiebeverbot gibt. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Diesen Zustand nennt man Duldung. Eine Duldung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt werden. Die Anordnung einer Abschiebehaft erfolgt nur bei einem begründeten Verdacht, die Person würde sich durch Flucht der Abschiebung entziehen. Deutschland ist gut organisiert. Das Migrationsrecht macht hier keine Ausnahme. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Spätestens bei negativen Bescheiden sollten Sie in eine umfangreiche Beratung eines spezialisierten Anwalts für Migrationsrecht investieren.