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Das Migrationsrecht
Das Migrationsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Wer beispielsweise aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, erhält im Normalfall kein Asyl. Vor 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Seit der Flüchtlingswelle wurde diese Arbeit jedoch deutlich erschwert. Seitdem wurden Maßnahmen beschlossen und ergriffen um Asylanträge besser prüfen zu können und auch um Straftäter zu erkennen, die illegal nach Deutschland einreisen wollten. Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht wurden nötig, wie z.B. die Verlängerung der Residenzpflicht auf sechs Monate, und im Asylpaket I bereits im Oktober 2015 verabschiedet. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Bei Fragen zu Ihrem Asylverfahren, zu Rechtsfragen und Problemen während des Verfahrens, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Migrationsrecht in Münster.
Was sollte man über das Aufenthaltsrecht wissen?
Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Als erstes wird geklärt, ob der Migrant aus einem EU-Land kommt oder nicht, denn schon dies führt zu unterschiedlichen Fragen. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel kennt man u.a. als Visum oder Aufenthaltserlaubnis, auch die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte sind, wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel. Auch für Asylanten ist ein Aufenthaltstitel unerlässlich. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis sowie der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterliegen alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. Neben einer bereits seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltsgenehmigung ist unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt notwendig, sowie eine ausreichende Krankenversicherung. Der Antrag kann nur in der Stadt gestellt werden in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Erteilt werden Aufenthaltstitel generell nur in der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels wird nur gewährt, wenn die urspünglichen Voraussetzungen noch Gültigkeit haben. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. Nach § 50 des AufenthG ist ein Ausländer dazu verpflichtet auszureisen, wenn er keinen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Das Gesetz listet die Gründe für eine Ausweisung unter § 51 AufenthG auf. Oft geht eine Ausweisung mit einem Wiedereinreiseverbot einher. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn man durch den Ausländer wesentliche deutsche Interessen, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, oder die Sicherheit Deutschlands, gefährdet sieht. Abschiebung beschreibt die Maßnahme, die durch staatliche Behörden ergriffen wird um die Ausreisepflicht einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Vor einer Abschiebung werden eventuelle „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen, vom BAMF geprüft. Nun gibt es nur noch wenige Gründe, die eine Ausreise verzögern können, diese wären etwa eine vom Arzt attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, ein fehlender Pass oder eine begonnene Ausbildung die mindestens zwei Jahre dauert. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Ganz klar ist diese Duldung nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichzusetzen! Steht zu befürchten, dass die Abschiebung durch Flucht vereitelt würde, so kann eine Abschiebehaft angeordnet werden. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. Nichtsdestotrotz kann es zu falschen Einschätzungen oder Falschbewertungen kommen. Ein Anwalt für Migrationsrecht wird Sie in allen Belangen beraten und Ihnen durch komplizierte Sachverhalte helfen.