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Überblick über das Reiserecht
junges Paar an der Rezeption im Hotel Das Reiserecht für Pauschalreisen und seine gesetzlichen Bestimmungen findet man im BGB. Dadurch wurde es möglich, viele Einzelverträge in einem zu bündeln. Im Reisepaket enthalten sind meist die Anreise und Unterkunft inklusive Voll- oder Halbpension, oft auch noch Kinderbetreuung oder Freizeitaktivitäten. Abgeschlossen wird also nur ein einzelner Reisevertrag gem. § 651 a BGB anstelle von separaten Beförderungs- und Beherbergungsverträgen. Ist man mit einem Bereich seines Urlaubes nicht zufrieden, so ist immer der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Ein möglicher Grund kann eine Flugverspätung sein. Die Reiseorganisation in Eigenregie bedeutet gleichzeitig das jonglieren von vielen Verträgen, denn neben einem Beherbergungsvertrag und einem Beförderungsvertrag gibt es noch Verträge für die Vermietung von Kfz oder Fahrrädern vor Ort, Dienstverträge für Kinderbetreuung oder jede andere touristische Leistung. In diesem Fall greift nicht das Reiserecht sondern diverse andere Rechtsgebiete.
Kann ich von meinem Reisevertrag zurücktreten
kranke Frau liegt im Krankenhausbett Natürlich kann man von einer Reise zurücktreten. Die dabei anfallenden Stornokosten sind jedoch meist zu akzeptieren. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Eine Covid-19 Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Zur Bestätigung der Reiseunfähigkeit muss diese mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Der Kontakt mit einer infizierten Person und die daraufhin verhängte Quarantäne sind jedoch für die Versicherung kein anerkannter Rücktrittsgrund. Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Versicherung den Pandemiefall nicht ausgeschlossen hat.
Reiserechtslage zu Coronazeiten
junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die eine Reise an den Bestimmungsort unmöglich machen oder erheblich beschweren. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, so hat er die Reise ohne Gebühren für seine Kunden zu stornieren. Einige Rechtsprechungen wurden hierzu bereits gefällt. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.
Hilfreich: Reisevollmacht
