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Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Migrationsrecht in Nürnberg Oststadt

Rechtsanwalt Thomas Leutheuser Nürnberg
Rechtsanwalt Thomas Leutheuser
Kanzlei Becker & Leutheuser
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Peuntgasse 3, 90402 Nürnberg
0911 - 237 336 44
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Thomas Leutheuser, Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Nürnberg. Rund ums Strafrecht stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus berate ich Sie auch zu allen Fragen des Migrationsrechts. Das sind meine Kompetenzen. Nach meinem Studium in Erlangen-Nürnberg wurde ich 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ich absolvierte mein Referendariat in Düsseldorf und Neuss und arbeitete im Anschluss als Rechtsanwalt mit strafrechtlicher Spezialisierung. Anfang 2012 erwarb ich dann den Titel »Fachanwalt für Strafrecht«. Im selben Jahr erfolgte mit meinem bisherigen Kanzleikollegen Rechtsanwalt Karl Heinz Becker die Gründung der Sozietät Becker & Leutheuser. So arbeite ich für Sie. Strafverteidigung darf nicht starr, schematisch oder im Schubladendenken erfolgen. Sie muss den beschuldigten oder angeklagten Menschen in den Mittelpunkt der Überlegungen und des Engagements des Strafverteidigers stellen. Oberstes Gebot ist dabei für mich selbstverständlich Diskretion und das Finden der für Sie optimalen Lösung. Sie profitieren dabei von meiner langjährigen Berufserfahrung im Umgang ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Nürnberg Oststadt
Flugzeug und Reispass mit Miniaturfiguren
Flugzeug und Reispass mit Miniaturfiguren ©freepik - mko

Welches Recht für Migranten?

Das Migrationsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Grundsätzlich hat ein in seinem Land politsch verfolgter Ausländer das Recht auf Asyl in Deutschland. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Kommt man also aus einem sicheren Herkunftsland oder einem anderen EU-Land hat man in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Mit den Massen an Flüchtlingen, die von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten, hat sich vieles geändert. Neue Maßnahmenpakete wurden verabschiedet um Terroristen und Straftäter zu identifizieren und ihnen gegebenenfalls die Einreise ins Land zu verwehren. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft sowie die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen beschlossen. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Nürnberg Oststadt kennt die aktuelle Rechtslage und kann daraus Ihre derzeitigen Rechte ableiten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Näheres über das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Der Begriff Aufenthaltstitel fasst die unterschiedlichen Einreisegenehmigungen zusammen, wie etwa Visum, Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte. Die Bedingung eines gültigen Aufenthalttitels gilt auch für Asylanten. Aufenthaltstitel sind immer an einen Zweck gebunden. Die Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel benennt das Aufenthaltsgesetz genau: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind streng geregelt. Gefordert wird: ein sicheres Gehalt bzw. Lebensunterhalt, eine seit mindestens fünf Jahren bestehende gültige Aufenthaltserlaubnis, außerdem darf kein offenes Strafverfahren laufen gegen den Antragsteller, gute Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, eine ausreichende Krankenversicherung und es muss seit mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Wie das BAMF ist sie auch der richtige Ansprechpartner für Fragen und Einzelfälle. Liegen bei Ablauf des Aufenthaltstitels noch die anfänglichen Gründe vor, so ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in aller Regel möglich. Hier wird aber Wert darauf gelegt und auch überprüft, ob der Antragsteller an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. Gründe für eine Ausreisepflicht finden sich unter § 51 AufenthG. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dies betrifft vor allem Ausländer, die die öffentliche Sicherheit bedrohen oder auf irgendeine Art den Interessen Deutschlands schaden. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Vor einer Abschiebung werden eventuelle „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen, vom BAMF geprüft.  Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Eine Duldung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt werden. Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. In Deutschland gibt es gerechte Gesetze und viele Strukturen. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Nehmen Sie bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Einwanderung unbedingt den Rat eines Anwaltes für Migrationsrecht in Anspruch.