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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 17.01.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2076 mal gelesen)

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung: Diese 6 Fehler sollten Sie vermeiden!

Genaue Prüfung einer Vorsorgevollmacht Genaue Prüfung einer Vorsorgevollmacht © freepik - mko

Keine rechtswirksamen Entscheidungen mehr treffen zu können, ist nicht nur eine Situation die im Alter entstehen kann. Ein plötzlicher Verkehrsunfall oder eine ernsthafte Erkrankung kann auch bei jungen Menschen dazu führen, dass sie geschäftsunfähig werden. Liegt in diesem Fall keine wirksame Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vor, besteht die Gefahr, dass ein Gericht einen Betreuer einsetzt.

1. Fehler: Mustertexte verwendet


Im Internet gibt es eine Vielzahl an Mustertexten für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten. Eine Patientenverfügung muss aber korrekt und möglichst genau festlegen, welche medizinischen Maßnahmen oder welche medizinische Versorgung vom Verfügenden für den Fall gewünscht werden, in dem er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.

Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 61/16) stellt in einem Urteil klar, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sie konkrete Entscheidungen über eine Einwilligung oder Nichteinwilligung hinsichtlich möglicher ärztlicher Maßnahmen enthält. Allgemeine Anweisungen wie etwa „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“ sind zu unkonkret. So enthalte auch der niedergeschriebene Wille, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen, keine eindeutig konkrete Entscheidung über eine ärztliche Behandlung.

Vor diesem Hintergrund sollten die im Internet angebotenen Vordrucke für eine Patientenverfügung nur als Formulierungshilfe genutzt werden. Es gilt ein individuelles und höchstpersönliches Vorsorgedokument zu verfassen, bei dem nicht nur medizinische oder pflegerische Aspekte zu bedenken sind, sondern auch rechtliche. Nehmen Sie daher die Hilfe eines Experten in Anspruch und lassen Sie sich bei der Gestaltung von einem Anwalt für Erbrecht beraten.

Gleiches gilt für die Vorsorgevollmacht: In einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber, welche Person oder auch Personen im Betreuungsfall die Geschäfte des täglichen Lebens für ihn übernehmen sollen. Dazu gehören zum Beispiel Bankgeschäfte oder Entscheidungen über den Umzug in ein Pflegeheim. Es können auch unterschiedliche Personen für unterschiedliche Rechtsgeschäfte bestimmt werden: etwa der Sohn für Bankgeschäfte und die Tochter für Gesundheitsangelegenheiten. Ein Mustertext für eine Vorsorgevollmacht wird der konkreten Ausgestaltung des Willen des Verfügenden in den meisten Fällen nicht gerecht und von den Gerichten dann als zu unkonkret und unwirksam erachtet. Ein Mustertext sollte nur als Anregung für die eigene individuelle Vorsorgevollmacht verstanden werden.

2. Fehler: Vollmachtgeber ist nicht geschäftsfähig


Der Vollmachtgeber muss beim Verfassen der Vorsorgevollmacht vollgeschäftsfähig ist. Dies ist in der Regel bei Menschen ab dem 18. Lebensjahr der Fall. Gibt es Gründe, wie etwa Demenz, die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufwerfen können, sollte der Vollmachtgeber ein ärztliches Attest zu seiner Geschäftsfähigkeit einholen.

3. Fehler: Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung ohne Unterschrift


Eine Patientenverfügung muss vom Verfügenden schriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift verfasst werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, empfiehlt sich aber im Hinblick auf die gesicherte Feststellung der Identität des Verfügenden sowie auf seine Geschäftsfähigkeit.

Auch eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift des Verfügenden verfasst werden. Eine notarielle Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht ist nur bei Immobiliengeschäften notwendig. In allen anderen Fällen nicht. Sie ist aber sinnvoll, um etwa Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers auszuräumen.

4. Fehler: Betreuer in Vorsorgevollmacht falsch ausgesucht


Bei der Auswahl des Betreuers sind zunächst die Wünsche des Betroffenen maßgeblich. Der Betroffene kann beispielsweise ein Familienmitglied, einen Freund oder ein Mitglied eines Betreuungsvereins als Betreuer benennen. Die Person sollte aber für diese Aufgaben bereit und geeignet sein. Es können auch mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche, wie Vermögensverwaltung und Geschäfte des täglichen Lebens, benannt werden. Der Betreuer ist die rechtliche Vertretung des Vollmachtgebers. Er ist nicht für die persönliche Betreuung, wie etwa Pflegeleistungen zuständig. Er muss als Betreuer lediglich dafür sorgen, dass notwendige Pflegeleistungen erbracht werden, so der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 212/22).

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 355/10) ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Das Betreuungsgericht kann sich aber über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Hat der Betroffene sich für einen oder mehrere Betreuer entschieden, so muss der Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht seine Bereitschaft anzeigen, die Betreuung zu übernehmen.

5. Fehler: Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung nicht sicher hinterlegt


Selbstverständlich kann eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu Hause beim Verfügenden aufbewahrt werden. Aus Gründen der guten Auffindbarkeit im Bedarfsfall empfiehlt sich eine Registrierung der Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dies ist gegen eine geringe Gebühr möglich. So zahlt ein privater Antragssteller ab 2022 eine Gebühr von 26,00 Euro. Institutionelle Nutzer und Notare zahlen 23,50 Euro. Soll mehr als eine Person als Vertrauensperson registriert werden, kommt eine Gebühr von 4,00 Euro dazu.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.vorsorgeregister.de. EU-Bürger haben auf der Website www.vulnerable-adults-europe.eu in mehr als zwanzig europäischen Ländern die Möglichkeit in der Sprache ihrer Wahl Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmacht zu erhalten.

6. Fehler: Bei Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung auf anwaltliche Beratung verzichtet


Bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung lauern eine Vielzahl von Fehlerquellen, die zu einem unwirksamen Dokument führen, dass im Bedarfsfall keine Anwendung findet. Vertrauen Sie auf die Kompetenz und Expertise eines Anwalts für Erbrecht. Mit seiner Hilfe wird ihr Vorsorgedokument im Bedarfsfall einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

erstmals veröffentlicht am 04.04.2017, letzte Aktualisierung am 17.01.2023

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