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Kategorie: Anwalt Steuerrecht , 01.12.2009 (Lesedauer ca. 1 Minute, 407 mal gelesen)

Beweislastverteilung bei Schenkung: Auf Vertragsformulierungen achten!

In einem aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.10.2009 (3 U 22/09) hatte sich das Gericht mit einer immer wieder relevanten Frage zu beschäftigen: Wer trägt die Beweislast für eine angebliche unentgeltliche Zuwendung, die sowohl pflichtteilsrechtlich als auch steuerlich als Schenkung relevant sein könnte.

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein notariell beurkundeter Vertrag als „Kaufvertrag mit Auflassung“ überschrieben war, einen Abschnitt über die „Kaufpreiszahlung“ aufwies und eine weitere Regelung beinhaltete, wonach sich die Parteien einig waren, dass der Kauf voll entgeltlich war und somit auch nicht teilweise eine Schenkung beinhaltete.

Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass derjenige, der sich auf eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit beruft, die Vortrags- und Beweislast dafür inne hat, dass entgegen der klaren Formulierung des Vertrages die Parteien tatsächlich nicht von einer Vollentgeltlichkeit ausgingen. Dies ist eine wichtige Entscheidung für die Vertragsgestaltung. Insbesondere wenn unter nahen Angehörigen Übertragungsgeschäfte vorgenommen werden, solle zukünftig bereits in der Überschrift des Vertrages klargestellt werden, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt und nicht etwa um einen bloßen „Übertragungsvertrag“.

Mit einer geschickten Vertragsformulierung können somit zumindest die Beweislastverteilungen im Sinne der Vertragsschließenden positiv gestaltet werden. Aber Achtung: Dies bedeutet nicht, dass somit rechtsmissbräuchliche Gestaltungen möglich wären. Besteht aus objektiver Sicht ein auffallend grobes Missverhältnis zwischen dem wirklichen Wert von Leistung und Gegenleistung, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung, wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt. Ein schutzbedürftiger Dritter kann sich auf diese Vermutung berufen, um zu verhindern, dass schlicht beliebige Bewertungen von Leistung und Gegenleistung erfolgen. Soweit daher schutzwerte Interessen Dritter berührt werden, wird daher weiter neben der bloßen Formulierung des Vertrages auf die tatsächlichen Wertverhältnisse von Leistung und Gegenleistung zu achten sein.

von Sebastian Windisch

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