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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 27.04.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 299 mal gelesen)

Bewertungsportale - Welche Rechte haben negativ bewertete Unternehmen?

Bewertungsportale - Welche Rechte haben negativ bewertete Unternehmen? © mko - topopt

Bewertungsportale im Internet können ein Segen für interessierte Verbraucher sein, aber auch ein Fluch für Unternehmen, Einzelhändler, Ärzte oder Anwälte. Ungerechtfertigt schlechte Online-Bewertungen können ihr Geschäft negativ beeinträchtigen oder sogar ruinieren. Was muss an Bewertung geduldet werden und wann hat gibt es ein Recht auf Löschung der Bewertung?

Schmähkritik und unwahre Behauptungen müssen gelöscht werden


Grundsätzlich müssen Unternehmen, Ärzte, Anwälte, etc. Online-Bewertungen auf Bewertungsportalen hinnehmen. Doch nicht jeder Kommentar muss geduldet werden: Behauptungen, die nachweisbar nicht wahr sind, sind als Online-Bewertung verboten. Auch sogenannte Schmähkritik ist im Rahmen einer Online-Bewertung nicht erlaubt! Diese Bewertungen muss das Bewertungsportal löschen.

Kann der Betreiber des Bewertungsportals verantwortlich für Bewertungen gemacht werden?


In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 123/16) nicht den Verfasser der Bewertung, sondern den Betreiber eines Bewertungsportals im Internet auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Patient eine HNO-Klinik auf einem Online-Bewertungsportal negativ bewertet. Sein Standardeingriff habe die HNO-Klinik überfordert und er sei fast bei diesem nur geringen Eingriff gestorben. Die Klinik forderte den Betreiber des Online-Bewertungsportals auf, diese Bewertung zu löschen. Dieser löschte die Bewertung aber nicht, sondern bearbeitete sie redaktionell ohne mit dem betroffenen Patienten gesprochen zu haben. Damit habe er sich die Äußerung des Patienten zueigen gemacht und die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen, entschied der Bundesgerichtshof.




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