Gerichtsverfahren: Muss man tatsächlich anwesend sein?

Im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren kann sich der Beteiligte im Regelfall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, muss also nicht selber kommen. Im Strafverfahren gilt dies nur, wenn zuvor ein Strafbefehl erlassen worden war. In Bußgeldsachen (z.B.: Geschwindigkeitsverstoß) gilt die Vorschrift des § 73 II OWiG. Hiernach entbindet das Amtsgericht den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht unter bestimmten Voraussetzungen.
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Der Zeitpunkt für die Stellung des Antrages war lange in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Inzwischen ist geklärt, dass der Befreiungsantrag auch noch in der Hauptverhandlung selber gestellt werden kann, es also vorher keines schriftlichen Antrages bedarf.
Interessant ist noch die Anforderung an die richtige Formulierung des Entbindungsantrages. Nicht ausreichend ist der schriftsätzliche Vortrag des Verteidigers, dass der Mandant "nicht bestreitet", das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Denn ein bloßes "Nichtbestreiten" stelle kein positives Eingeständnis der Fahrereigenschaft dar und rechtfertige keine Entbindung, so das OLG Frankfurt (NStZ 1997, S.39). Der Betroffene muss daher durch ein eindeutiges Eingestehen der Fahrereigenschaft die Voraussetzungen dafür schaffen, dass seine Anwesenheit inder Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich ist.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).
von Henning Karl Hartmann
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