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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
07.06.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 685 mal gelesen)
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Hausratversicherung: Vorsicht bei der Rechnungsvorlage für gestohlenen Hausrat

Ein Hausratversicherer wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherte ihm eine erst nachträglich erstellte Rechnung für ein gestohlen gemeldetes Fahrrad vorlegt.

Ein Hausratversicherer wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherte ihm eine erst nachträglich erstellte Rechnung für ein gestohlen gemeldetes Fahrrad vorlegt.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 86/10). Der klagende Versicherungsnehmer verlangt von seiner Hausratsversicherung Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und macht geltend, er sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei. Der Mann hatte der Schadensanzeige eine erst nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes beigefügt. Aus dieser war nicht erkennbar, dass er in diesem Fahrradgeschäft nicht nur Fahrradteile für rund 2.000 Euro gekauft hatte, die anderen dort aufgeführten Teile für rund 3.700 Euro hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen.
Seine Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Mann zum Nachweis des Schadens in seiner Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus erworben habe. Der Begriff „Rechnung“ beinhalte nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso mehr, wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass von 1 Prozent der Rechnungssumme ausweise. Damit habe er der Hausratversicherung bei ihrer Leistungsprüfung suggerieren wollen, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden seien, und dass diese unzureichende Schilderung den Versicherer von weiteren Nachforschungen habe abhalten können, die ansonsten zur weiteren Aufklärung angestanden hätten. Der Versicherungsnehmer habe mit der Vorlage der Rechnung auch arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Es sei hier schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherungsnehmer der Schadensmeldung nicht die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für die einzelnen Fahrradteile beigefügt habe, sondern beim Radgeschäft ein Gesamtwertnachweis habe anfertigen lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Kläger es habe vermeiden wollen, den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Kauf aus einer Hand vorgespiegelt habe und so den Anlass zu lästigen Rückfragen des beklagten Versicherers nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades in seine Schadensmeldung erst habe gar nicht einfließen lassen.
Der beklagte Versicherer sei leistungsfrei. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit habe zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger formgerecht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hingewiesen worden ist. Da jedoch Fragen nach der Belehrungspflicht im Falle der Arglist und zur Form der Belehrung in der Rechtsprechung umstritten sind, hat der Senat hier die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.




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