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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 18.04.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1217 mal gelesen)

Ist die Scheidungsvereinbarung der Weg zur schnellen, kostengünstigsten Scheidung?

Ist die Scheidungsvereinbarung der Weg zur schnellen, kostengünstigsten Scheidung? © mko - topopt

Einen Antrag auf Scheidung der Ehe sollte am besten erst gestellt werden, wenn alles regelt ist. Im Rahmen einer sog. Scheidungsvereinbarung werden die Folgen der Scheidung gütlich festgelegt. Sie wird daher auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt. Rechtlich ist sie als Ehevertrag einzustufen, der eben nicht vor der Ehe, sondern aus Anlass von Trennung und Scheidung abgeschlossen wird.

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Welche Bereiche beinhaltet die Scheidungsvereinbarung allgemein?


Alle Folgen der Scheidung können mit Hilfe der Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die klassischen Regelungsbereiche sind der Unterhalt, das Vermögen und die Rente. Gerade durch das neue Unterhaltsrecht sollten Frauen bemüht sein, sich einen längeren Unterhaltsanspruch als gesetzlich vorgesehen auszuhandeln. Die Scheidungs-folgenvereinbarung muss zwingend dann von einem Notar beurkundet werden, wobei der Notar selbst nicht beraten darf, da er als ausführendes Organ damit unparteiisch sein muss. Daher ist anwaltliche Hilfe beim Aushandeln der Scheidungsfolgenvereinbarung und bei deren Ausformulierung ratsam. Allzu leicht übersieht man wesentliche Regelungsbereiche oder geht von falschen Voraussetzungen aus.

Was passiert ohne Scheidungsvereinbarung?


Werden die Folgen der Scheidung nicht vertraglich geregelt, besteht die Gefahr, dass eine Partei Unterhalt beispielsweise zusammen mit der Scheidung einklagt, wodurch sich der sog. Gegenstandswert und damit die Anwaltskosten und die Gerichtskosten erhöhen. Das normale Scheidungsverfahren besteht nämlich nur aus der Scheidung selbst und der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rente). Andere Folgen der Scheidung regelt das Gericht nur aufgrund eines besonderen Antrags; regeln die Eheleute also alles selbst, ist das Gericht mit diesen Dingen gar nicht erst befasst, sodass sich der Gegenstandswert der Scheidung und damit die Kosten insgesamt entsprechend ermäßigen.

erstmals veröffentlicht am 03.02.2009, letzte Aktualisierung am 18.04.2017
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