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Kategorie: Anwalt Sozialrecht ,
02.02.2024 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 937 mal gelesen)
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Halbwaisenrente: Wann und wie viel Geld bekommen die Kinder?

Halbwaisenrente: Wann und wie viel Geld bekommen die Kinder? © freepik - mko

Für Kinder ist der Verlust eines Elternteils ohne Zweifel ein traumatisches Erlebnis. Damit sie zumindest finanziell abgesichert sind, erhalten sie vom Rententräger eine Halbwaisenrente. Doch wer hat unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf eine Halbwaisenrente? Wie bekommt man Halbwaisenrente? Wie hoch ist sie? Und wie lange wird Halbwaisenrente gezahlt?

Wer erhält Halbwaisenrente?


Kinder und Adoptivkinder haben einen Anspruch auf Halbwaisenrente. Ebenso Stiefkinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten und für deren Lebensunterhalt der Verstorbenen verantwortlich war.

Wer zahlt Halbwaisenrente?


Halbwaisenrente wird vom Rententräger gezahlt. Das sind in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke oder auch die gesetzliche Unfallversicherung. Ist der Verstorbene ein Beamter, erhalten seine Halbwaisen Waisengeld auf der Beamtenversorgung.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Halbwaisenrente erfüllt sein?


Eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt von Halbwaisenrente ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Angerechnet auf diese fünf jährige Anwartschaft werden etwa Kindererziehungszeiten oder Zeiten von geringfügiger Beschäftigung.

Wie bekommt man Halbwaisenrente?


Halbwaisenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Ein entsprechendes Formular findet man auf der Homepage der Deutschenrentenversicherung. Zusätzlich zum Antrag muss auch eine Abstammungsurkunde oder Geburtsurkunde vorgelegt werden.

Der Nachweis der Vaterschaft für die Gewährung von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch noch nach dem Tod des Vaters durch eine DNA-Analyse geführt werden. Hierauf weist das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 RA 31/03) in einer Entscheidung hin. Eine 16-Jährige beanspruchte Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie behauptete, ihr leiblicher Vater sei der Mann, der mit ihrer Mutter von 1989 bis zu seinem Tod im November 1997 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte eine Rentenzahlung ab, weil aus der Geburtsurkunde des Mädchens nicht hervorgehe, dass der verstorbene Versicherte ihr leiblicher Vater sei. Die Angaben der Mutter zur biologischen Vaterschaft des verstorbenen Versicherten reichten allein nicht aus. Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte Nachforschungen an, die zu dem Ergebnis führten, dass im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung des verstorbenen Versicherten im Jahre 1997 Gewebeproben, die Gegenstand einer pathologischen Untersuchung gewesen waren, zur Verfügung standen. Ein Vaterschaftsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Duisburg-Essen ergab, dass der verstorbene Versicherte zu 99,99448 Prozent der Vater der Klägerin sei. Daraufhin erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund die rückwirkende Zahlung der Halbwaisenrente an.

Wie viel Halbwaisenrente bekommt man?


Die Höhe der Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Renteversicherung richtet sich nach der Versichertenrente des Verstorbenen, die er entweder schon bezogen hat oder beziehen würde. Dem Kind stehen 10 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen zu. Eigenes Einkommen oder Vermögen wird bei der Berechnung der Halbwaisenrente nicht angerechnet.

Wie lange erhält man Halbwaisenrente?


Halbwaisenrente wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. In Ausnahmefälle, etwa wenn das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium ist oder wenn es aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann, wird die Halbwaisenrente auch über den 18. Geburtstag hinaus gezahlt.

So entschied das Sozialgericht (SG) Speyer (Az. S 8 RA 363/03) das Halbwaisen, die mit der Einführung der Mainzer Studienstufe bereits nach 12 ½ Schuljahren ihre Abiturprüfung ablegen und erst zum Wintersemester ein Hochschulstudium beginnen, einen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Halbwaisenrente haben.

Gut zu wissen: Halbwaisenrente ist nicht auf die Erstausbildung beschränkt, sondern muss auch bei einer Zweitausbildung nach dem 18. Geburtstag weitergezahlt werden, so das BSG (Az. B 2 U 27/17).

erstmals veröffentlicht am 25.09.2013, letzte Aktualisierung am 02.02.2024

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