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Kategorie: Anwalt Sozialrecht , 15.04.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 4143 mal gelesen)

Obdachlosigkeit: Muss Jobcenter Möbellagerung bezahlen?

Ein wohnungsloser Mensch kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Jobcenter die Kostenübernahme für die Einlagerung seiner Möbel und persönlichen Gegenstände verlangen, entschied kürzlich das Sozialgericht Mainz.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seine Wohnung verloren. Er mietete einen Lagerplatz für seine Möbel und persönliche Gegenstände für rund 224 Euro an. Vom Jobcenter verlangte er diese Kosten ersetzt. Das Jobcenter lehnte ab, da Einlagerungskosten keine Kosten der Unterkunft und Heizung seien. Kosten für Lagerraum würden nur dann übernommen, wenn eine Wohnung derart klein ist, dass persönliche Gegenstände nicht anders untergebracht werden können.

Kostenübernahme bei Lagerungskosten nur ausnahmsweise


Das sah das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen S 15 AS 708/14) auch so. Es stimmte dem Jobcenter zu, dass mit der Übernahme der Einlagerungskosten das Grundsbedürfnis auf eine angemessene Unterkunft nicht entsprochen werde. Außerdem seinen Kosten für Möbel und deren Instandhaltung im Regelbedarf enthalten. Aber zwischenzeitlich sei es anerkannt, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, die nicht nur ein Mal, sondern regelmäßig entstehen und durch Ansparen nicht aufgefangen werden können. Darunter könnten auch die Lagerungskosten für Möbel fallen. Aber nur dann, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden könnte. Hier wäre dem wohnungslosen Mann zu zumuten gewesen, seine hochwertige eingelagerte Küche zu verkaufen und damit die übrigen Lagerkosten auszugleichen. Aus diesem Grund wurde das Jobcenter in diesem konkreten Fall nicht zur Kostenübernahme verurteilt.

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