Berufskrankheiten: Wann werden sie anerkannt?
Arbeiter hat starke Schmerzen im Rücken © freepik - mko
Atemwegserkrankungen durch Schadstoffe, Infektionen nach beruflich bedingten Expositionen oder psychische Erkrankungen infolge extremer Belastung können im Arbeitsleben eine Rolle spielen. Aber unter welchen Voraussetzungen zählt eine Erkrankung als Berufskrankheit? Wer prüft, ob der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausreicht? Welche Schritte sind im Anerkennungsverfahren vorgesehen? Und wo verläuft die Grenze zwischen anerkennungsfähigen Berufskrankheiten und Erkrankungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden?
- Was sind Berufskrankheiten?
- Wer entscheidet, ob eine Berufskrankheit vorliegt?
- Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit ab?
- Innerhalb welcher Frist muss eine Berufskrankheit angezeigt werden?
- Welche Krankheiten werden als Berufskrankheiten anerkannt?
- In welchen Fällen wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt?
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Was sind Berufskrankheiten?
Von einer Berufskrankheit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer eine Erkrankung erleidet, die durch seine berufliche Tätigkeit verursacht wurde, weil er in einem erheblich höheren Maß als der Rest der Bevölkerung einer besonderen Einwirkung ausgesetzt war. Anerkannte Berufskrankheiten sind in der sog. Berufskrankheitenliste, eine Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, aufgeführt.
Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, können ausnahmsweise „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn es neue allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse in der Medizin gibt, die für eine Kausalität zwischen Erkrankung und beruflicher Tätigkeit sprechen.
Wer entscheidet, ob eine Berufskrankheit vorliegt?
Ob eine Berufskrankheit vorliegt, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger. Welcher zuständig ist, richtet sich nach der Branche, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das kann zum Beispiel eine Unfallkasse oder eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sein.
Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit ab?
Der Unfallversicherungsträger wird in der Regel von einem Arzt oder dem Arbeitgeber darüber informiert, dass bei einem Arbeitnehmer eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Doch auch der Arbeitnehmer selbst hat das Recht einen Verdacht auf eine beruflich bedingte Erkrankung beim Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Gleiches gilt für Krankenkassen.
Nachdem der Unfallversicherungsträger diese Meldung erhalten hat, ermittelt er wie das Arbeitsleben des Betroffenen aussah. Wie etwa sein Arbeitsplatz beschaffen war und welchen Einwirkungen und Belastungen er ausgesetzt war. Dies geschieht anhand eines Fragebogens, der dem Betroffenen und dem Arbeitgeber zu geschickt wird. Es können aber auch Personen aus dem Arbeitsumfeld des Betroffenen befragt werden, wie etwa Kollegen oder der Betriebsarzt.
Bestätigt sich die besondere Gefährdung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz, prüft der Unfallversicherungsträger weiter, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen Gefährdung und Krankheit besteht. Maßgeblich ist hier die Krankengeschichte des Betroffenen sowie ein Sachverständigengutachten, das vom Unfallversicherungsträger beauftragt wird. Dem Betroffenen müssen drei Gutachter zur Auswahl gestellt werden. Er kann auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Das Sachverständigengutachten muss dem Betroffenen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Im nächsten Schritt entscheidet nun der Unfallversicherungsträger per Bescheid über die Anerkennung als Berufskrankheit. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolglos bleibt ihm eine Klage vor dem Sozialgericht.
Innerhalb welcher Frist muss eine Berufskrankheit angezeigt werden?
Wichtig: Eine aufgrund der beruflichen Tätigkeit hervorgerufene Krankheit muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren gemeldet werden. Das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 5 K 143.17) im Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf Polizei-Schießständen eine Schwermetallvergiftung erlitt.
Welche Krankheiten werden als Berufskrankheiten anerkannt?
Erkrankt ein Beschäftigter im Gesundheitsweisen an Corona, kann dies als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn er nachweislich im Rahmen seiner beruflichen Beschäftigung Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte, er selbst Corona-Symptome zeigt und einen positiven Corona-Test vorlegen kann. Dabei spielt die Schwere der Erkrankung keine Rolle. Das hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster (Az. 4 K 1748/23) hat entschieden, dass die Corona-Infektion eines Lehrers nach einer Klassenfahrt nicht als Dienstunfall anerkannt wird. Der Lehrer konnte nicht nachweisen, dass er sich tatsächlich während der Berlin-Fahrt angesteckt hatte. Eine bloß mögliche Infektion im Dienst reicht nicht aus; andere Ansteckungsquellen, etwa im privaten Umfeld, müssen ausgeschlossen sein. Auch eine besondere dienstliche Gefährdung sah das Gericht nicht, weil kein größeres Infektionsgeschehen in der Klasse vorlag und das allgemeine Infektionsrisiko am Wohn- und Schulort sogar höher war als in Berlin. Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 A 10.24) hat entschieden, dass eine Corona-Infektion eines BND-Beamten nicht als Dienstunfall anerkannt wird. Der Beamte hatte eine dienstliche Videokonferenz ohne Maske als wahrscheinliche Ansteckungsquelle benannt, weil auch sein Vorgesetzter später positiv getestet wurde. Das reichte dem Gericht aber nicht. Für einen Dienstunfall müssen Ort, Zeitpunkt und Kausalität der Infektion klar nachgewiesen sein. Eine plausible Möglichkeit genügt nicht. Auch eine Gleichstellung mit einer Berufskrankheit scheiterte, weil der Beamte keinem berufstypisch erhöhten Infektionsrisiko wie etwa im Gesundheitsdienst ausgesetzt war.
Eine Blasenkrebserkrankung bei einem Kfz-Mechaniker, der vor dem Verbot bleihaltiger Ottokraftstoffe bei seiner Arbeit den darin enthaltenen krebserregenden Azofarbstoffen ausgesetzt war, entschied das Hessisches Landessozialgericht (LSG) (Az. L 3 U 48/13).
Kommt ein Arbeitnehmer in der Gummiindustrie in Berührung mit dem Gefahrenstoff 2-Naphthylamin und erkrankt später an Blasenkrebs, ist dies eine Berufskrankheit, so das Hessische LSG (Az. L 3 U 129/13).
Auch ein Chemiefachwerker, der aufgrund seiner Arbeit dem krebserregenden aromatischen Amin p-Chloranilin ausgesetzt ist und an Blasenkrebs erkrankt, hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit, so das Hessische LSG (Az. L 3 U 9/13).
Erleidet ein Arbeitnehmer, der in einem chromverarbeitenden Unternehmen beschäftigt ist, einen Lungenkrebs so ist dieser als Berufskrankheit anzuerkennen, entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Az. S 4 U 4163/16).
Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Asbest in Berührung gekommen und später an einem Rippenfelltumor erkannt, liegt eine Berufskrankheit vor, so das Hessische LSG (Az. L 3 U 124/14).
Bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet und dabei eine einseitige Kniegelenksarthose erlitten hat, liegt eine Berufskrankheit vor, entschied das SG Dortmund (Az. S 18 U 113/10) und stellte klar, dass das Übergewicht des Mannes dabei keine Rolle spielt.
Wer bei der Weinlese vom Reben-Schneiden sich einen sog. Golfer-Ellenbogen zu zieht, kann auf die Anerkennung als Berufskrankheit rechnen, da eine Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenkes zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 gehört, so das LSG Darmstadt (Az. L 3 U 90/15).
Die HIV-Infektion einer Praktikantin in einem Krankenhaus ist als Berufskrankheit anzuerkennen, da er dort einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Hygiene- und Sicherheitsstandards beugen einer Infektion nicht mit hundertprozentiger Sicherheit vor, so das Bayerische LSG (Az. L 3 U 262/12).
Eine Hepatitis-Infektion bei einer Mitarbeiterin im Blutspendedienst ist eine Berufskrankheit, entschied das Hessische LSG (Az. L 3 U 132/11).
Ebenso wurde vom LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 2 78/21) der Meniskusschaden bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt, auch wenn keine beidseitige Meniskopathie bei ihm vorlag. Gleiches gilt für den Meniskusschaden bei Profi-Handballer, der vom LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1828/19) als Berufskrankheit anerkannt wurde.
Das SG München (Az. S 1 U 5015/23) hat entschieden, dass Borreliose auch bei einem nur zeitweise mitarbeitenden Landwirt als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Der Kläger war Rentner und half regelmäßig im Betrieb seines Sohnes, vor allem bei Heuernte sowie Wald- und Holzarbeiten. Obwohl er nur rund 60 Tage im Jahr tätig war, sah das Gericht dort ein deutlich erhöhtes Zecken- und Infektionsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung. Da privat keine vergleichbare besondere Gefährdung erkennbar war, wurde die Neuro-Borreliose der beruflichen Tätigkeit zugerechnet.
In welchen Fällen wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt?
Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund von Stress an seinem Arbeitsplatz eine psychische Erkrankung, kann das laut Bayerischem LSG (Az. L 3 U 233/15) nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.
Eine Lärmschwerhörigkeit aufgrund jahrelanger Arbeit in einem Großraumbüro ist keine Berufskrankheit, entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 U 4089/15). Der für eine Berufskrankheit erforderliche Dauerschallpegel von 85 db (A) werde durch die Geräuschkulisse eines Großraumbüros nicht erreicht.
Eine Tätigkeit von 14 Monaten im Groundhandling von Hubschraubern führt auch bei erhöhter Lärmbelastung nicht zu einer Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm, entschied das LSG Celle-Bremen (Az. L 14 U 107/20) und lehnte die Lärmschwerhörigkeit des Arbeitnehmers als Berufskrankheit ab.
Der Fersensporn eines Maschinisten, der jahrelang auf einem harten Industrieboden gestanden hat, ist keine Berufskrankheit. Das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 3803/14) stellte klar, dass der Fersensporn nicht zu den in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Erkrankungen der Sehnenscheide oder Sehnen- und Muskelansätze gehört.
Der Lungenkrebs bei einem Schlosser, der jahrelang als Schweißer arbeitet und Schadstoffexpositionen ausgesetzt war, ist laut Hessischem LSG (Az. L 9 U 30/12 ZVW) keine Berufskrankheit. Laut Gericht wurde der Lungenkrebs durch das mehr als dreißig jährige Rauchen des Arbeitnehmers verursacht.
Auch eine Meniskuserkrankung eines Fliesenlegers kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweislich mehr als ein Drittel seiner täglichen Arbeitszeit eine Arbeitshaltung eingenommen hat, die den Meniskus beansprucht, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 225/13).
Das LSG Darmstadt (Az. L 9 U 159/15) stellt klar, dass Tonerstaub und Laserdruckeremissionen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht für Schäden an der menschlichen Gesundheit verantwortlich sind und damit auch keine Berufskrankheit verursachen.
Das VG Aachen (Az. 1 K 2399/23) hat entschieden, dass die Hautkrebserkrankung eines früheren Polizisten nicht als Berufskrankheit beziehungsweise Dienstunfallfolge anzuerkennen ist. Der Beamte hatte argumentiert, er sei über fast 46 Jahre häufig im Außendienst UV-Strahlung ausgesetzt gewesen und nicht ausreichend geschützt worden. Das Gericht sah aber kein dienstlich deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung. Polizeiarbeit im Außendienst finde unter wechselnden Bedingungen statt und nicht typischerweise dauerhaft in starker Sonne. Auch fehlten vergleichbare Referenzfälle, obwohl UV-bedingter Hautkrebs seit Langem bekannt ist.
Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 19/23 R) hat die Ablehnung einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit bei einem Leichenumbetter aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Die Vorinstanz durfte nicht pauschal davon ausgehen, dass Leichenumbetter keinen berufstypischen traumatischen Belastungen ausgesetzt sind. Entscheidend ist nun, ob aktuelle medizinische Erkenntnisse zeigen, dass wiederholte oder extreme Konfrontationen mit Leichen und Leichenteilen generell geeignet sind, eine PTBS auszulösen. Das LSG Berlin-Brandenburg muss deshalb neu prüfen, ob diese Voraussetzungen für die Berufsgruppe und konkret für den Kläger erfüllt sind.
erstmals veröffentlicht am 29.01.2021, letzte Aktualisierung am 06.05.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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