Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung?
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Ein Todesfall ist emotional belastend und oft auch finanziell. Viele Angehörige fragen sich daher: Wer trägt die Kosten der Beerdigung, wenn das Geld nicht reicht? Unter welchen Voraussetzungen muss das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen? Welche Kosten werden übernommen? Und an wen müssen sich Angehörige bei einer Kostenübernahme durch das Sozialamt wenden?
- Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung?
- In welchen Fällen muss das Sozialamt die Beerdigung nicht zahlen?
- Welche Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt?
- Welche Kosten rund um die Beerdigung übernimmt das Sozialamt nicht?
- Wer ist zuständig für die Übernahme der Beerdigungskosten?
- Wer kann den Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten stellen?
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Wann zahlt das Sozialamt die Beerdigung?
Grundsätzlich müssen in Deutschland die Erben eines Verstorbenen die Bestattungskosten übernehmen. Das Sozialamt springt aber unter bestimmten Voraussetzungen ein.
Wichtig: Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme der Beerdigung ist, dass der Verstorbene vor seinem Tod Sozialleistungen empfangen hat.
Fehlendes oder geringes Einkommen
Das Sozialamt übernimmt die Beerdigungskosten, wenn die bestattungspflichtige Person nur über geringes Einkommen, kein oder nur geringes Vermögen verfügt oder von laufenden Sozialleistungen, wie Bürgergeld oder Grundsicherung, lebt. Dabei prüft das Sozialamt genau die individuelle finanzielle Situation.
Kein verwertbarer Nachlass
Auch der Nachlass des Verstorbenen wird berücksichtigt. Das Sozialamt zahlt nur, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist oder das Erbe ausgeschlagen wurde oder wertlos ist.
Wichtig: Sterbegeldversicherungen oder größere Geldbeträge im Nachlass müssen vorrangig eingesetzt werden.
Unzumutbarkeit für Bestattungspflichtigen
Das Sozialamt springt auch dann ein, wenn es den Bestattungspflichtigen nicht zu zumuten ist die Kosten für die Beerdigung zu übernehmen. Das ist bspw. der Fall, wenn der Erbe vom Erblasser misshandelt wurde. Hatten die Erben und der Verstorbene zu Lebzeiten lediglich keinen Kontakt, ist ihnen die Übernahme der Beerdigungskosten dennoch zu zumuten.
In welchen Fällen muss das Sozialamt die Beerdigung nicht zahlen?
Nicht jede finanzielle Notlage führt automatisch dazu, dass das Sozialamt die Kosten einer Beerdigung übernimmt. In vielen Fällen kann das Sozialamt eine Kostenübernahme ganz oder teilweise ablehnen.
Das Sozialamt muss die Beerdigungskosten im Falle einer Fehlgeburt nicht übernehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Essen (Az. L 20 SO 219/16). Anders als ein Krankenhausträger seien die Eltern nicht zur Bestattung verpflichtet. In Nordrhein-Westfalen steht es den Eltern frei, eine Fehlgeburt bestatten zu lassen.
Auch ein Betreuer kann mit seinem Vermögen vorrangig zur Zahlung der Beerdigungskosten in Anspruch genommen werden, wenn er gegenüber dem Beerdigungsinstitut nicht kenntlich macht, dass er in fremden Namen den Auftrag zur Bestattung erteilt, entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az. 1 S 419/18).
Beauftragt ein Freund des Verstorbenen eine Bestattung, kann er im Nachhinein nicht die Übernahme der Bestattungskosten vom Sozialamt fordern, da er rechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet war, entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 SO 1200/12).
Welche Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt?
Das Sozialamt übernimmt alle notwendigen Kosten, die mit der Bestattung verbunden sind. Dazu gehören die Kosten für den Sarg oder eine einfache Urne, einfacher Blumenschmuck, die Leichenschau, Todesbescheinigungen, Sterbeurkunden, Friedhofsgebühren, die Trauerfeier sowie das Errichten des Grabes.
Nach einer Entscheidung des SG Mainz (Az. S 11 SO 33/15) müssen auch die Kosten für einen Grabstein übernommen werden. Dabei sei auf die religiösen Vorschriften und örtlichen Gepflogenheiten im Einzelfall zu achten. Der Verweis, ein Holzkreuz reiche aus, kann unrechtmäßig sein. Maßstab der Kostenübernahme sei eine einfache würdige Beerdigung, die den örtlichen Gegebenheiten entspricht, so das Gericht.
Eine Seebestattung wird vom Sozialamt nur bezahlt, wenn sie nicht teurer als eine normale Grabbestattung ist.
Das Sozialamt darf die Bestattungskosten auch nicht nach pauschalen Vergütungssätzen erstatten, sondern muss im Einzelfall die Angemessenheit der Kosten prüfen, so das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 20/10 R).
Welche Kosten rund um die Beerdigung übernimmt das Sozialamt nicht?
Vom Sozialamt nicht übernommen werden in der Regel die Kosten für eine Todesanzeige, den Leichenschmaus, so das SG Heilbronn (Az. S 11 SO 1712/12), sowie die Trauerkleidung der Gäste. Auch Danksagungen oder die anschließende Grabpflege müssen vom Sozialamt nicht bezahlt werden.
Das SG Karlsruhe (Az. S 1 SO 2641/12) stellt in einer Entscheidung klar, dass alle Aufwendung mit der Durchführung der Beerdigung untrennbar verbunden sein müssen. So seien etwa die Kosten für eine Schmuckurne oder eine Kondolenzmappe keine erforderlichen Aufwendungen.
Wer ist zuständig für die Übernahme der Beerdigungskosten?
Reichen Einkommen, Vermögen und Nachlass nicht aus, ist das Sozialamt für die Beerdigung zuständig. Richtiger Ansprechpartner für die Kostenübernahme einer Beerdigung ist der Sozialhilfeträger in dessen Gebiet sich der Sterbeort des Verstorbenen befindet.
Es empfiehlt sich die Kostenübernahme vor der Beerdigung mit dem Sozialamt abzuklären, dann gibt es im Nachhinein keine bösen finanziellen Überraschungen.
Wer kann den Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten stellen?
Antragsberechtigt sind bestattungspflichtige Angehörige und Personen, die die Kosten bereits verauslagt haben.
Das Sozialamt benötigt an Unterlagen typischerweise die Sterbeurkunde, die Rechnungen des Bestattungsunternehmens, die Einkommens- und Vermögensnachweise und Angaben zum Nachlass. Ohne vollständige Unterlagen kann sich die Entscheidung verzögern oder negativ ausfallen.
Sind mehrere Personen bestattungspflichtig, prüft das Sozialamt die Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen und ob Kosten anteilig übernommen werden müssen. Niemand muss mehr zahlen, als ihm finanziell zumutbar ist.
erstmals veröffentlicht am 28.06.2018, letzte Aktualisierung am 06.02.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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