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Kategorie: Anwalt Sozialrecht , 24.03.2022 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 2397 mal gelesen)

Hartz IV: Welche zusätzlichen Hilfen gibt es in der Corona-Krise?

mehrere Münzstapel liegen unter einem Regenschirm mehrere Münzstapel liegen unter einem Regenschirm © freepik - mko

Hartz IV-Empfänger, Familien mit geringem Einkommen und Kurzarbeitern erhalten während der Corona-Krise aufgrund eines Sozialschutzpakets einen erleichterten Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung. Doch was hat sich konkret für Sozialleistungsempfänger während der Corona-Pandemie geändert? Welchen corona-bedingter Mehrbedarf übernimmt das Jobcenter? Was gilt für Mietkosten in der Corona-Krise? Welche Unterstützungen erhalten Familien mit geringem Einkommen? Und wie lange geltend die Sonderregelungen?

Wer ist berechtigt Sozialleistungen während der Corona-Krise zu beziehen?


Während der Corona-Krise können auch nicht arbeitssuchende Menschen Leistungen der sozialen Grundsicherung erhalten. Diese Sozialleistungen kann beantragen, wer von Kurzarbeit betroffen ist oder Arbeitslosengeld bezieht und dessen Einkommen so gering ist, dass der normale Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann. Auch Freiberufler oder sog. Solo-Selbständige haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage aufgrund der Corona-Pandemie deutlich verschlechtert hat.

Der Antrag auf ALG II kann online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden.

Wichtig: Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Aktenzeichen S 22 AS 16/21 ER) darf das Jobcenter keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis der coronabedingten Einkommenslosigkeit stellen. Eine Frisörmeisterin hatte das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Formblatt für den vereinfachten Antrag über Leistungen nach dem SGB II verwendet und verschiedene Anlagen, wie einen Versicherungsschein über private Versicherungen, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des Mietvertrages beigefügt. Das reicht laut Gericht aus, damit das Jobcenter den Antrag auf Hartz IV prüfen muss. Weitere Unterlagen dürfen zunächst nicht verlangt werden.

Welche Änderungen gibt es bei Hartz IV während Corona-Pandemie?


Aufgrund der Corona-Pandemie wurde für Sozialleistungsempfänger mit dem Sozialschutz-Paket der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Es findet pandemiebedingt nur eine beschränkte Prüfung des Vermögens statt. Antragsteller, die während der Corona-Pandemie einen Antrag auf Leistungen der sozialen Grundsicherung stellen, dürfen ihr Vermögen in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach muss das Vermögen nach den sonst geltenden Regelungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Verfügt der Antragsteller allerdings über ein erhebliches Vermögen, ist die Gewährung von Sozialleistungen trotz Corona-Gesetzgebung ausgeschlossen, so das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen S 21 SO 8/20 ER). Auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit während der Corona-Pandemie ausgesetzt ist, gilt das nicht, wenn ein erhebliches Vermögen vorliegt, stellte das Gericht klar. Erheblich sei ein Vermögen im Sinne des Sozialrechts immer dann, wenn es sich deutlich über den geltenden Vermögensfreigrenzen bewegt.

Die Kosten für Unterkunft, Heizung und Betriebskosten werden während der Pandemie in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen wurde vereinfacht.

Bei der Weiterbewilligung von Hartz IV-Leistungen wird die erneute Anspruchsprüfung bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt.

Ist allerdings die ursprüngliche Leistungsbewilligung fehlerhaft, hat ein Sozialleistungsempfänger auch während der Corona-Krise keinen Anspruch auf Weiterbewilligung, stellt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 415/20 B) klar. Im zugrundeliegenden Fall bezog ein Hartz IV-Empfänger monatliche Zahlungen vom Jobcenter, die als Miete berücksichtigt wurden. Tatsächlich handelte es sich aber um Kaufpreisraten für ein Haus. Das Jobcenter muss in diesem Fall nicht sehenden Auges weiter zu Unrecht Zahlungen leisten, so das Gericht.

Welche zusätzlichen Hilfen gibt es für Familien mit geringem Einkommen?


Familien mit geringem Einkommen erhalten im Rahmen des Sozialschutz-Pakets einen Notfall-Kinderzuschlag. Wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie nicht mehr ausreicht, etwa weil Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezogen wird, weniger Lohn aufgrund fehlender Überstunden zur Verfügung steht oder bei Selbständigen keine oder nur geringe Einnahmen fließen, kann der Notfall-Kinderzuschlag beantragt werden. Er beträgt monatlich bis 185 Euro pro Kind und kann online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Außerdem erhalten alle Familien, die mindestens für einen Monat einen Anspruch auf Kindergeld haben, einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes Kind. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden, er wurde gestaffelt im September in Höhe von 200 Euro und im Oktober in Höhe von 100 Euro mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Für Schüler und Kinder in Tagespflegeeinrichtungen soll bis Ende des Jahres sichergestellt werden, dass sie auch bei pandemiebedingten Schließungen weiterhin ein Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets erhalten können. Dies kann durch einen Liefer- oder Abholservice erfolgen.

Hartz IV und Mietkosten: Was gilt in der Corona-Krise?


Corona: Jobcenter muss unangemessene hohe Miete zahlen


Das Jobcenter muss eine unangemessene hohe Miete während der Corona-Pandemie weitertragen, wenn es dem Sozialleistungsempfänger trotz großer Bemühungen nicht gelungen ist, eine alternative, kostengünstigere Wohnung aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts zu finden. Dies hat das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 179 As 3426/20 ER) entschieden.

Keine Prüfung der Mietkosten während Corona


Während der Corona-Pandemie prüft das Jobcenter nicht, ob ein Sozialleistungsempfänger in einer zu teuren Wohnung lebt und in welcher Höhe die Mietkosten übernommen werden. Dies ist im Sozialschutzpaket geregelt und soll verhindern, dass Hartz IV-Empfänger corona-bedingt ihre Wohnung verlieren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 508/20 B ER) hat hierzu klargestellt, dass dies nicht nur für bereits vorhandene Mietverträge gilt, sondern auch bei einer Neuanmietung.

Jobcenter muss Umzugsunternehmen während Corona-Pandemie zahlen


Das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 30 AS 4219/20 ER) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass das Jobcenter zur Vermeidung einer Corona-Infektion die Kosten für ein Umzugsunternehmen zahlen muss. Ist es einem Sozialhilfeempfänger nicht möglich einen erforderlichen Umzug mit Hilfe seiner Familie oder Freunde durchzuführen, kann er vom Jobcenter nicht darauf verwiesen werden, den Umzug statt mit einem Umzugsunternehmen, kostengünstiger mit einem Fahrer für den Umzugswagen, einer studentischen Hilfskraft und einem Elektriker durchführen zu müssen.

Es sei nicht im Sinne der Coronaschutzverordnung, Personen aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern zu körperlich anstrengenden Arbeiten - wie einem Umzug - die mit starkem Ein- und Ausatmen verbunden sind, zusammen kommen zu lassen. Beauftragt man nur ein Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr deutlich niedriger.

Vermieter kann Miete nicht vom Jobcenter einklagen


Es gibt die Möglichkeit, dass die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter gezahlt wird und nicht erst an den Mieter. Trotzdem hat der Vermieter keinen Anspruch darauf Mietzahlungen vom Jobcenter direkt an ihn einzuklagen, entschied das Landesozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 578/20).

Corona-bedingter Mehrbedarf: Was übernimmt das Jobcenter?


Für Hartz IV-Empfänger entstehen aufgrund der Corona-Pandemie mehr Kosten für den Lebensunterhalt – sei es für Lebensmitteleinkäufe oder für Corona-Masken. Doch nicht alle Kosten werden vom Jobcenter übernommen.

Kein Mehrbedarf für Corona-Masken


Das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) hat das Jobcenter verpflichtet einem Hartz IV-Empfänger wöchentlich 20 FFP2-Masken als Sachleistung zu zusenden oder ihm einen zusätzlichen Betrag von 129,00 Euro im Monat als Geldleistung zu zahlen. Dies sei notwendig, damit Sozialleistungsempfänger ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe leben können. Ohne eine Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards sind sie nicht ausreichend geschützt und können am gesellschaftlichen Leben nur eingeschränkt teilnehmen, so das Gericht.

Anders entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 2 AS 1032/21 ER-B), was den vom Sozialgericht Karlsruhe ermittelten Bedarf von wöchentlich 20 FFP2-Atemschutzmasken nicht nachvollziehen kann. Schließlich könne man die Masken nach Lüften oder Aufheizen im Backofen mehrfach verwenden. Aus diesem Grund sind laut Gericht 7 bis 10 Masken pro Monat ausreichend. Die Kosten seien aus der Corona-Sonderzahlung zu tragen.

Auch das Sozialgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen S 9 AS 157/21 ER) stellt sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe, da in Hessen keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung bestehe. Das Gericht lehnt ausdrücklich die Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe ab, wonach der Träger einer OP-Maske anstelle einer FFP2-Maske aufgrund des geringen Infektionsschutzes gegen Strafgesetze, etwa Körperverletzung, verstoßen könne und sich daraus ein besonderer Bedarf ergeben könnte.

Ebenso entschied das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 29 AS 289/21 ER) sowie das Sozialgericht Speyer (Aktenzeichen S 26 AS 23/21 ER; S 26 AS 26/21 ER; S 16 AS 35/21 ER). Beide Gerichte lehnten eine zusätzliche Zahlung vom Jobcenter an Hartz IV-Empfänger für den Erwerb von FFP2-Masken ab, da nach der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung die Sozialleistungsempfänger bereits einen Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken haben, die sie in der Apotheke abholen können. Zudem bestehe in den Bundesländern nur in Ausnahmefällen die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, die für den Betroffenen nicht in Frage kommen.

Auch das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER) folgt der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe nicht. Der dort ermittelte Bedarf von 20 Masken pro Woche gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die kostenlosen 10 FFP2-Masken können laut Gericht bis zu fünfmal nach der Trocknung an der frischen Luft benutzt werden. Zudem verwies das Gericht auf die Einmalzahlung an Harzt IV-Empfänger in Höhe von 150 Euro für den coronabedingten Mehrbedarf.

Des Weiteren lehnte das Sozialgericht Speyer (Aktenzeichen S 3 AS 232/21 ER) einen Mehrbedarf für FFP2- Masken ab. Laut Gericht reichen in den meisten Alltagssituationen OP-Masken aus, die für weniger als 0,50 Euro pro Maske im Handel zu erwerben seien. Auch FFP2-Masken könnten für weniger als 1 Euro in Discountern erworben werden. Insoweit liege kein besonderer, unabweisbarer Mehrbedarf vor.

Ebenso entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 28 AS 1284/21) wonach kein unabweisbarer, besonderer Mehrbedarf für Schutzmasken und Schnelltest gegeben ist, wenn aufgrund des eingeschränkten gesellschaftlichen Lebens Einsparmöglichkeiten für den Sozialleistungsempfänger bestehen.

Das Landessozialgericht in Schleswig (Aktenzeichen L 6 AS 43/21 B ER) sieht auch keine Eilbedürftigkeit mit der ein Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken durchgesetzt werden muss. Es lehnt den Antrag eines Hartz IV-Empfängers auf einen monatlichen Mehrbedarf von 129 Euro für die Beschaffung von FFP2-Masken im Eilverfahren ab. Das Gericht erkannte zwar grundsätzlich für die Erfüllung der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Bereich Mehrkosten von rund 12 Euro pro Monat an. Aber Hartz IV-Empfänger haben im Mai 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro zur Bestreitung dieser Kosten erhalten sowie im März 2021 10 kostenlose FFP2-Masken. Damit besteht kein Bedürfnis für den gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Ebenso entschied das Landessozialgericht Essen in vier Eilverfahren (Aktenzeichen L 9 SO 18/21 B ER; L 12 AS 377/21 B ER; L 7 AS 498/21 B ER; L 19 AS 391/21 B ER).

Als ein Schal oder ein Tuch vor Mund und Nase zur Vermeidung einer Corona-Infektion noch ausreichte, entscheid das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 7 AS 635/20), dass Sozialleistungsempfänger die Kosten für die zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Mund-Nase-Bedeckung aus dem Regelbedarf bestreiten müssen: Begründung: Die Corona-Masken seien als Bestandteil der Kleidung anzusehen. Ein Schal oder ein Tuch würden den Anforderungen an die Corona-Masken entsprechen. Ein unabweisbarer Mehrbedarf liege daher nicht vor, so das Gericht.

Keine Kostenübernahme für Corona-Test und erhöhte Lebensmittelkosten


Das Jobcenter muss die Kosten für einen Corona-Test nicht übernehmen, entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen S 16 AS 373/20 ER). Zuständiger Leistungsträger sei hier die gesetzliche Krankenversicherung. Zudem sei der Test nicht notwendig, da der betroffene Hartz IV-Empfänger nach eigenen Angaben nicht zu einer Risikogruppe gehört.

Das Gericht entschied weiter, dass das Jobcenter auch nicht die Kosten für erhöhte Lebensmittelkosten tragen muss. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf seien nicht gegeben, da weder bei Lebensmitteln noch bei Verbrauchsgütern ein Engpass in der Versorgung bestehe.

Kein Mehrbedarf für Bevorratung


Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund einer Bevorratung während der Corona-Pandemie, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 4 SO 92/20 B ER). Nach einer Empfehlung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe reiche eine Bevorratung für zehn bis 14 Tage für Notsituationen. Diese Bevorratung könne aus dem Regelbedarf bestritten werden. Eine darüberhinausgehende Bevorratung sei nicht notwendig, da ein Versorgungsengpass oder eine Gefährdung der Versorgung mit Lebensmittel aufgrund der Corona-Pandemie nicht zu erwarten sei.

Kein Mehrbedarf für Wäschetrockner


Ein Empfänger von Sozialleistungen hat aufgrund der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf einen Wäschetrockner oder auf einen monatlichen Mehrbedarf für Hygieneprodukte in Höhe von 200 Euro. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 15 AS 1315/20 ER) und führt aus, dass ein erheblicher Anstieg der Lebensunterhaltskosten aufgrund der Corona-Krise nicht zu erkennen sei und der Antragssteller auch nicht glaubhaft darlegen konnte, wofür er einen Mehrbedarf in Höhe von 200 Euro für Hygiene- oder Grundnahrungsprodukte benötigte. Zu dem spreche nichts dagegen auch während der Corona-Pandemie den gemeinschaftlichen Trockenraum des Mehrfamilienhauses zu nutzen. Eine erhöhte Virenübertragung sei dadurch nicht gegeben.

Mehrbedarf für Schüler-Tablet


Ein Schüler, der Hartz IV bezieht, hat einen Anspruch auf Kostenübernahme bei der Anschaffung eines Tablets, das er für den digitalen Schulunterricht benötigt, so das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Es handele sich hier um einen corona-bedingten Mehrbedarf für Bildung und Teilhabe, der durch die Schulschließungen entstanden ist.

erstmals veröffentlicht am 19.06.2020, letzte Aktualisierung am 24.03.2022

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