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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht , 10.08.2015 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1110 mal gelesen)

Vorfälligkeitsentschädigung – Ein wichtiges Thema für viele Darlehensnehmer

Die Vorfälligkeitsentschädigung, welche Banken bei der Darlehenskündigung in Rechnung stellen, ist seit Jahren ein wichtiges Thema für alle Darlehensnehmer, deren Darlehen durch die Bank gekündigt wurde.

Grundsätzlich gilt nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens ein Zinssatz von 2,5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Daneben verlangen die Banken jedoch zusätzlich eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Frage, wie mit der Vorfälligkeitsentschädigung nach einer bankseitigen Kündigung beim Verbraucherdarlehen umzugehen sei, landete im Januar 2013 beim Bundesgerichtshof. Zu der Frage, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens vom betroffenen Darlehensnehmer als Schaden verlangen darf, hat der BGH sich klar in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2013 geäußert. Der BGH vertritt nun zu dieser Frage eine sehr verbraucherfreundliche Rechtsmeinung. Die Bank darf dem Darlehensnehmer bei Immobiliendarlehen einen Verzugszinssatz von 2,5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.

Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Ansicht des BGH im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung bei Verbraucherkrediten und sei daher nicht zulässig.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch Refinanzierungskosten, nachweisen könne. Nur in einem solchen Fall könne sie einen höheren Schaden verlangen.

Da die beklagten Banken in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben haben, hat der BGH hier nicht durch Urteil entscheiden müssen. Dennoch gab es von Seiten des höchsten Gerichtes eine klare Aussage dahingehend, dass eine Bank bei einem von ihr gekündigten Immobiliendarlehen neben den gesetzlich geregelten Zinsen nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Obwohl es zu der Frage der Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Darlehen aus den vorgeschilderten Gründen noch kein BGH-Urteil gibt, sollten betroffene Kreditnehmer gleichwohl prüfen, welche Forderung die Bank berechnet hat und ob eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer verlangt wird.

Haben Sie Fragen zur Kündigung Ihres Darlehens, zur Berechnung der Forderung oder der Vorfälligkeitsentschädigung?

Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie hierzu gerne.


von Renate Winter

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