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Kategorie: Anwalt Sozialrecht , 29.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 2985 mal gelesen)

Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt

Auch bei geringem familiärem Kontakt ist die Übernahme der Bestattungskosten zumutbar.

Voraussetzungen für die Übernahme von Bestattungskosten


Jeder kann bei dem Sozialamt an dem Ort, an dem der zu Bestattende verstarb, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antragsteller sowohl leistungspflichtig, als auch wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu erbringen. Zusätzlich müssen die Bestattungskosten angemessen sein.

Aus der Praxis: Klägerin weist auf geringen Kontakt hin


Im vorliegenden Fall, der durch das Hessische LSG am 06.10.2011 (Az.: L 9 SO 226/10) entschieden wurde, beantragte die Schwester des Verstorbenen beim Sozialamt die Übernahme von Bestattungskosten
Sie veranlasste die Bestattung ihres Bruders, der im Saarland lebte und Leistungen nach dem SGB II bezog. Gegenüber dem Sozialamt beantragte die Frau die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von knapp 2.550 Euro.
Sie trug vor, es lägen zerrüttete Familienverhältnisse vor und ihr zwölf Jahre älterer Bruder sei das "schwarze Schaf" der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als 2-Jährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch kaum noch Kontakt gehabt und eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Die Bestattungskosten seien der Klägerin zumutbar.

Urteil: Bei fehlender Nähe sind Kosten trotzdem zumutbar


Das Hessische LSG entschied jedoch, dass fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein nicht zur Unzumutbarkeit führt. Lediglich ein zerrüttetes Familienverhältnis mache die Kostentragung nicht unzumutbar, erst bei schweren Verfehlungen sei dies der Fall. Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die Bestattungskosten zu tragen. Die Richter beider Instanzen gaben damit dem Sozialhilfeträger Recht.



erstmals veröffentlicht am 25.04.2012, letzte Aktualisierung am 29.06.2016

von Winfried Kram

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