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Kategorie: Anwalt Steuerrecht , 05.04.2022 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1712 mal gelesen)

Wann kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden?

junge Frau arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer junge Frau arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer © freepik - mko

Bei den meisten Arbeitnehmern finden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer keine Berücksichtigung. Es gibt allerdings Ausnahmen. In welchen Fällen sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar? Was gilt als Arbeitszimmer? Welche Kosten erkennt das Finanzamt an? Was gilt bei einem gemeinsam genutzten Arbeitszimmer? Und wer kann die Homeofficepauschale geltend machen?

Grundsatz: Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar


Grundsätzlich sind die Kosten, die durch das Arbeiten zu Hause entstehen bei der Einkommenssteuerklärung nicht abzugsfähig. Es gibt aber Ausnahmen:

Ausnahme 1: Arbeitsplatz ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit


Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit können die Kosten uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung ist etwa bei Selbstständigen, Heimarbeitern oder Künstlern erfüllt.

Ausnahme 2: Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung


Steht einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz, als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für seine berufliche Tätigkeit in Höhe von max. 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI 11/12) im Fall eines Pfarrers, der die Kosten für sein Arbeitszimmer im Pfarrhaus als Werbungskosten geltend machte, weil sein Büro wegen Baumängel nicht nutzbar war und ihm damit kein anderer Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand.

In diesem Sinne entschied auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 K 610/14) im Fall eines Dirigenten, der die Ausgaben für sein häusliches als Betriebsausgaben steuerlich geltend machte. Dem Dirigenten stand für die Erfüllung zahlreicher Verwaltungsaufgaben kein anderer Platz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung.

Auch bei Poolarbeitsplätzen kann das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden, entschied ebenfalls der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 37/13). Ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes teilte sich seinen Arbeitsplatz im Finanzamt mit weiteren sieben Mitarbeitern – sog. Poollösung. Da er an seinem Arbeitsplatz im Finanzamt nicht alle Innendiensttätigkeiten verrichten konnte, hielten die Richter die Aufwendung für sein häusliches Arbeitszimmer als steuerlich abzugsfähig.

Anders bei einem Telearbeitsplatz, der vom Arbeitnehmer nur an einem Tag der Woche genutzt wird. Hier steht ihm im Unternehmen ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung, so der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 40/12).

Im Fall einer Stewardess, die eine Bescheinigung ihrer Fluggesellschaft vorlegte, dass ihr kein anderer individueller Arbeitsplatz neben dem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht, an dem sie sich auf Flüge vorbereiten oder Fortbildungsmaßnahmen erledigen kann, wurde die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers verweigert. Für das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 8 K 1262/15 E) erschien es nicht glaubhaft, dass die Stewardess für diese, an nur wenigen Tagen im Jahr zu erledigenden Aufgaben, extra einen Raum als Arbeitszimmer vorhält. Zudem könnten diese Arbeiten auch in einem anderen Raum, etwa am Küchentisch erledigt werden. Es lehnte daher eine steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ab. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 46/17) letztinstanzlich. Es komme nicht darauf an, ob der Raum für die Arbeit erforderlich sei, sondern ob er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Ein selbstständiger Coach, der sein häusliches Arbeitszimmer nur an 20 Tagen im Jahr nutzt, kann die Kosten hingegen nicht von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 24/12).

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können auch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer lediglich an ein oder zwei Tagen in der Woche im Home-Office arbeitet.

Wie sieht es steuerlich bei einem gemeinsamen Arbeitszimmer aus?


Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, so kann jede Person seine Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro bei der Einkommenssteuer geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/12 u. VI R 86/13) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler.

Was gilt als Arbeitszimmer?


Damit ein Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld vom Finanzamt anerkannt wird, muss es sich um einen abgeschlossenen Raum mit Büromöbeln handeln. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht dafür nicht aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 10/12) im Fall eines Architekten, der Wohn- und Arbeitszimmer mit einem Raumteiler abtrennte.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen GrS 1/14) stellt klar, dass die Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer – also ein Arbeitszimmer, dass sowohl beruflich wie auch privat genutzt wird – nicht als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. Das gilt auch für ein Arbeitszimmer, dass nur geringfügig zur beruflichen Ausübung und vereinzelt auch privat genutzt wird, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 K 2234/17). Sobald ein Raum nicht nur zur beruflichen Erzielung von Einkünften genutzt werde, sondern auch zu privaten Zwecken genutzt würde, werden die Kosten für den Raum insgesamt nicht mehr bei der Steuer berücksichtigt. Wichtig ist, dass der Raum zu 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird.
Es schadet nicht, wenn ein Fitness-Gerät im Arbeitszimmer steht. Entscheidend ist, dass der Raum überwiegend beruflichen Zwecken dient.
Einen für Notfälle eingerichteten Behandlungszimmer im privaten Wohnhaus einer Ärztin, dass nur erreicht werden kann, indem private Räume durchquert werden, unterliegt laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VIII R 11/17) nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine private Nutzung des Raums nahezu ausgeschlossen ist.

Werden Kosten für Nebenräume auch steuerlich berücksichtigt?


Kosten für Nebenräume, wie Küche, Bad, Flur, die vorwiegend privat genutzt werden, sind nicht als Werbungskosten bei der Steuer abzugsfähig. Dabei ist die private Nutzung für jeden Nebenraum individuell zu prüfen. Das stellte der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 26/13) klar.

Die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VIII R 16/15) nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zwar seien Renovierungsarbeiten, die für das gesamte Gebäude anfallen als Gebäudekosten nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und zu berücksichtigen, dies gelte allerdings nicht für privat genutzte Räume.

In diesem Sinne entschied auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 9 K 2096/12) und lehnte die Kosten für den Umbau einer auch privat genutzten Toilette als abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Bei der Toilette handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum.

Welche Kosten können bei der Steuer geltend gemacht werden?


Im Fall, dass das Arbeitszimmer der berufliche Mittelpunkt des Steuerpflichtigen ist, können alle Kosten in unbegrenzter Höhe bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dazu gehören jeweils anteilig die Miete/bzw. bei Eigentümern Kredite und Gebäudeabschreibung, Wasser, Strom, Heizkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Renovierungskosten und alle übrigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen.

Einrichtungsgegenstände, wie ein Schreibtisch oder eine Lampe, können bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Luxusgegenstände finden allerdings keine Berücksichtigung.

Wichtig: Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Finanzamt anerkannt wird, können Arbeitsmittel, wie Papier, Druckpatronen oder Stifte, bei der Steuer geltend gemacht werden.

Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben zur Verfügung, kann er pro Jahr 1.250 Euro für berufliche Aufwendungen geltend machen.

Für wen gilt die Homeoffice-Pauschale?


Aufgrund der Corona-Pandemie waren viele Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 gezwungen von zu Hause aus zu arbeiten. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde daher eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer eingeführt, die trotz Homeoffice-Arbeit die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen. Danach kann jeder Homeoffice-Arbeitstag bei der Steuer mit fünf Euro Abzug geltend gemacht werden – höchstens aber mit 600 Euro im Jahr. Damit sollen Mehraufwendungen bspw. für Heizung oder Strom abgegolten werden. Die Homeoffice-Pauschale ist allerdings kein Bonus. Sie wird bei den Werbungskosten berücksichtigt, so dass Arbeitnehmer nur dann einen Vorteil wahrnehmen, wenn sie Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro geltend machen können.
Auszubildende und Studenten können auch die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen.

erstmals veröffentlicht am 27.03.2018, letzte Aktualisierung am 05.04.2022

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