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Kategorie: Anwalt Steuerrecht ,
17.06.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 3121 mal gelesen)
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Kann man das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

junge Frau arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer junge Frau arbeitet im häuslichen Arbeitszimmer © freepik - mko

Wann können Arbeitnehmer und Selbstständige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen? Welche Voraussetzungen muss der Raum erfüllen, damit das Finanzamt ihn anerkennt? Was gilt, wenn im Homeoffice gearbeitet wird, aber kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist? Welche Ausgaben lassen sich absetzen? Und unter welchen Voraussetzungen können Selbstständige Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen?

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Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arbeitszimmer für Arbeitnehmer steuerlich absetzbar?


Damit ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Arbeitszimmer muss abgeschlossener Raum sein


Damit ein Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld vom Finanzamt anerkannt wird, muss es sich um einen abgeschlossenen Raum mit Büromöbeln handeln. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht dafür nicht aus, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VIII R 10/12), im Fall eines Architekten, der Wohn- und Arbeitszimmer mit einem Raumteiler abtrennte.

Ausschließliche oder überwiegende berufliche Nutzung


Das Arbeitszimmer darf nur ausschließlich oder überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werden. Der Raum muss zu 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt werden. Es schadet nicht, wenn ein Fitness-Gerät im Arbeitszimmer steht. Entscheidend ist, dass der Raum überwiegend beruflichen Zwecken dient. Der BFH (Az. GrS 1/14) stellt klar, dass die Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer – also ein Arbeitszimmer, dass sowohl beruflich wie auch privat genutzt wird – nicht als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. Ein Arbeitszimmer, dass nur geringfügig zur beruflichen Ausübung und vereinzelt auch privat genutzt wird, profitiert nicht vom Steuerabzug, so auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 2234/17). Sobald ein Raum nicht nur zur beruflichen Erzielung von Einkünften genutzt werde, sondern auch zu privaten Zwecken genutzt würde, werden die Kosten für den Raum insgesamt nicht mehr bei der Steuer berücksichtigt.
Einen für Notfälle eingerichteten Behandlungszimmer im privaten Wohnhaus einer Ärztin, dass nur erreicht werden kann, indem private Räume durchquert werden, unterliegt laut einer Entscheidung des BFH (Az. VIII R 11/17) nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, weil eine private Nutzung des Raums nahezu ausgeschlossen ist.

Kein anderer Arbeitsplatz vorhanden


Steht einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz, als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für seine berufliche Tätigkeit in Höhe von max. 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Dies entschied der BFH (Az. VI 11/12) im Fall eines Pfarrers, der die Kosten für sein Arbeitszimmer im Pfarrhaus als Werbungskosten geltend machte, weil sein Büro wegen Baumängel nicht nutzbar war und ihm damit kein anderer Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand.
In diesem Sinne entschied auch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Az.6 K 610/14) im Fall eines Dirigenten, der die Ausgaben für sein häusliches als Betriebsausgaben steuerlich geltend machte. Dem Dirigenten stand für die Erfüllung zahlreicher Verwaltungsaufgaben kein anderer Platz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung.
Auch bei Poolarbeitsplätzen kann das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden, entschied ebenfalls der BFH (Az. VI R 37/13). Ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes teilte sich seinen Arbeitsplatz im Finanzamt mit weiteren sieben Mitarbeitern – sog. Poollösung. Da er an seinem Arbeitsplatz im Finanzamt nicht alle Innendiensttätigkeiten verrichten konnte, hielten die Richter die Aufwendung für sein häusliches Arbeitszimmer als steuerlich abzugsfähig.
Anders bei einem Telearbeitsplatz, der vom Arbeitnehmer nur an einem Tag der Woche genutzt wird. Hier steht ihm im Unternehmen ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung, so der BFH (Az. VI R 40/12).
Im Fall einer Stewardess, die eine Bescheinigung ihrer Fluggesellschaft vorlegte, dass ihr kein anderer individueller Arbeitsplatz neben dem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht, an dem sie sich auf Flüge vorbereiten oder Fortbildungsmaßnahmen erledigen kann, wurde die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers verweigert. Für das FG Düsseldorf (Az 8 K 1262/15 E) erschien es nicht glaubhaft, dass die Stewardess für diese, an nur wenigen Tagen im Jahr zu erledigenden Aufgaben, extra einen Raum als Arbeitszimmer vorhält. Zudem könnten diese Arbeiten auch in einem anderen Raum, etwa am Küchentisch erledigt werden. Es lehnte daher eine steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ab. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 46/17) letztinstanzlich. Es komme nicht darauf an, ob der Raum für die Arbeit erforderlich sei, sondern ob er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Ein selbstständiger Coach, der sein häusliches Arbeitszimmer nur an 20 Tagen im Jahr nutzt, kann die Kosten hingegen nicht von der Steuer absetzen, entschied der BFH (Az VIII R 24/12).
Die Kosten für ein Arbeitszimmer können auch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer lediglich an ein oder zwei Tagen in der Woche im Home-Office arbeitet.
Ob und in welchem Umfang das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, hängt von der beruflichen Nutzung ab.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit


Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wie etwa bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Homeoffice-Arbeitskräften ohne weiteres Büro, können die vollen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Wie sieht es mit dem Steuerabzug bei einem gemeinsamen Arbeitszimmer aus?


Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, so kann jede Person seine Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro bei der Einkommenssteuer geltend machen. Dies entschied der BFH (Az. VI R 53/12 u. VI R 86/13) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler.

Finden auch Kosten für Nebenräume eine steuerlich Berücksichtigung?


Kosten für Nebenräume, wie Küche, Bad, Flur, die vorwiegend privat genutzt werden, sind nicht als Werbungskosten bei der Steuer abzugsfähig. Dabei ist die private Nutzung für jeden Nebenraum individuell zu prüfen. Das stellte der BFH (Az. X R 26/13) klar.
Die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nach Auffassung des BFH (Az. VIII R 16/15) nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zwar seien Renovierungsarbeiten, die für das gesamte Gebäude anfallen als Gebäudekosten nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und zu berücksichtigen, dies gelte allerdings nicht für privat genutzte Räume.
In diesem Sinne entschied auch das FG Baden-Württemberg (Az. 9 K 2096/12) und lehnte die Kosten für den Umbau einer auch privat genutzten Toilette als abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Bei der Toilette handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum.

Welche Kosten können Arbeitnehmer steuerlich abgesetzen?


Wenn das Arbeitszimmer anerkannt wird, können Miete/bzw. bei Eigentümern Gebäudeabschreibung und Kredite, Wasser, Strom, Heizkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Renovierungskosten und alle übrigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, geltend gemacht werden.
Einrichtungsgegenstände, wie ein Schreibtisch oder eine Lampe, können bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Luxusgegenstände finden allerdings keine Berücksichtigung.
Wichtig: Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Finanzamt anerkannt wird, können Arbeitsmittel, wie Papier, Druckpatronen oder Stifte, bei der Steuer geltend gemacht werden.

In welcher Höhe sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer für Arbeitnehmer absetzbar?


Im Fall, dass das Arbeitszimmer der berufliche Mittelpunkt des Steuerpflichtigen ist, können alle Kosten in unbegrenzter Höhe bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben zur Verfügung, kann er pro Jahr 1.250 Euro für berufliche Aufwendungen geltend machen.

Was gilt für Arbeiten im Homeoffice ohne separates Arbeitszimmer?


Wer im Homeoffice arbeitet, aber kein eigenes Arbeitszimmer hat, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale nutzen. Diese beträgt seit dem Jahr 2023 6 € pro Homeoffice-Tag. Sie gilt für höchstens 210 Tage und beträgt damit maximal 1.260 € pro Jahr. Die Pauschale kann unabhängig davon genutzt werden, ob es ein separates häusliches Arbeitszimmer gibt. Damit sollen Mehraufwendungen bspw. für Heizung oder Strom abgegolten werden. Seit dem Jahr 2020 können auch Auszubildende und Studenten die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen.

Wie können Selbstständige Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen?


Selbstständige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist zunächst auch hier, ob es sich tatsächlich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Der Raum muss in die private Wohnung oder das private Haus eingebunden sein und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht regelmäßig nicht aus.
Als steuerlich abziehbar kommen zum Beispiel anteilige Mietkosten, Abschreibungen bei Eigentum, Strom, Heizung, Reinigung, Gebäudeversicherung oder Renovierungskosten in Betracht. Auch die Ausstattung des Arbeitszimmers kann relevant sein. Die Kosten müssen nachvollziehbar auf den beruflich genutzten Raum entfallen, etwa nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur gesamten Wohnfläche.
Besonders wichtig ist die Dokumentation. Selbstständige müssen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufzeichnen. Eine bloße Belegsammlung oder eine erst bei Erstellung der Steuererklärung angefertigte Übersicht genügt nicht. Sinnvoll ist daher eine gesonderte Aufstellung oder eine eigene Spalte in der Buchführung.
Der BFH (Az. VIII R 6/24) hat entschieden, dass Selbstständige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen können, wenn sie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten einhalten. Eine bloße Belegsammlung oder eine erst nachträglich erstellte Kostenübersicht genügt nicht. In dem Verfahren hatte ein Freiberufler ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss seines Eigenheims sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss beruflich genutzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Abschreibungen und weitere Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht wie beantragt an. Auch vor Gericht blieb der Steuerpflichtige ohne Erfolg.
Nach Auffassung des BFH müssen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Möglich ist etwa eine gesonderte Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen oder ein separates schriftliches beziehungsweise digitales Dokument. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen nachvollziehbar und prüfbar erfasst werden.
Nicht ausreichend ist es, Belege lediglich zu sammeln und erst bei Erstellung der Steuererklärung eine zusammenfassende Aufstellung der Gebäudekosten anzufertigen. Auch die Angabe der Arbeitszimmerkosten in einer Summe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfüllt die Anforderungen nicht.

erstmals veröffentlicht am 27.03.2018, letzte Aktualisierung am 17.06.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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