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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 26.09.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 292 mal gelesen)

Home-Office: Alles, was Arbeitnehmer jetzt dazu wissen müssen!

Mann arbeiteit in der Küche im Home-Office Mann arbeiteit in der Küche im Home-Office © freepik - mko

Viele Arbeitnehmer empfinden das Arbeiten im Home-Office als vorteilhaft und haben kein Interesse an einer vollständigen Rückkehr in den Betrieb. Doch wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit? Wer muss die Kosten fürs Home-Office tragen? Muss der Vermieter bei Home-Office-Arbeit um Erlaubnis gefragt werden? Und kann der Arbeitgeber eine Rückkehr in den Betrieb verlangen?

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit?


Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer auf Home-Office-Arbeit.
Lediglich im Rahmen der COVID-19-Pandemie regelte die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber zeitweise verpflichtet waren ihren Beschäftigten Home-Office-Arbeit zu gewähren, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprachen.

Der Anspruch auf Home-Office-Arbeit kann sich aber aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, sie es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Eine solche Vereinbarung kann auch nachträglich getroffen werden.

Wer muss die Kosten fürs Home-Office tragen?


Ob Möbel, Strom oder Heizung - wer die Kosten fürs Home-Office zahlen muss, hängt entscheidend davon ab, warum und wie oft ein Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet.

Arbeitet ein Beschäftigter ausschließlich von zu Hause aus und wird ihm kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt, muss der Arbeitgeber alle Kosten fürs Home-Office übernehmen.

Steht dem Beschäftigten im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung und arbeitet er nur ab und zu im Home-Office, muss der Arbeitgeber keine Kosten fürs Home-Office tragen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Rechtstipp „Home-Office: Muss der Arbeitgeber Strom und Heizung zahlen?“.

Muss der Arbeitnehmer seinen Vermieter für Home-Office um Erlaubnis?


In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass eine Mietwohnung nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf. Home-Office-Arbeit ist aber ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet, wenn diese Arbeit nicht nach außen in Erscheinung tritt. Wenn sie also bspw. nicht mit Publikumsverkehr verbunden ist.

Wer am Esstisch oder in einer Ecke im Schlafzimmer am Schreibtisch Home-Office-Arbeit macht, nutzt die Wohnung nicht gewerblich und braucht keine Erlaubnis des Vermieters, so u.a. das LG Frankfurt am Main (Az. 2/17 S 42/95).

Wann greift bei Unfällen im Home-Office der Versicherungsschutz?


Arbeitnehmer stehen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und auf dem Weg zur und von der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob der Versicherungsschutz greift, hängt entscheidend davon ab, ob zum Unfallzeitpunkt einer privaten oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Diese Grenzen sind im Home-Office fließend. Was gehört hier zur beruflichen Tätigkeit und was ist dem Privatbereich zu zuordnen?

Der Gang zur Toilette ist laut einem Urteil des Sozialgerichts (SG) München (Az. B 2 U 5/15 R) nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ebenso wenig der Gang in die Küche, um sich was zu trinken oder zu essen zu holen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 5/15 R). Der Weg zur Küche stehe nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs, sondern verfolge eigenwirtschaftliche Interessen.

Das BSG (Az. B 2 U 4/21 R) hat allerdings auch entschieden, dass der Weg morgens vom Bett ins Home-Office unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg vom Schlafzimmer ins eine Etage tiefer liegende Home-Office auf einer Wendeltreppe ausgerutscht und verletzt sich am Brustwirbel. Für das Gericht handelt es sich beim Weg vom Bett ins Home-Office - wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht frühstückt – nicht um eine unversicherte Vorbereitungshandlung zur Aufnahme der Arbeit, sondern um einen versicherten Arbeitsweg.

Aus all diesen Urteilen folgt: Unfallversichert sind im Home-Office nur die Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung stehen.

Kann der Arbeitgeber eine Rückkehr in den Betrieb verlangen?


Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber eine einseitige Anordnung über Home-Office-Arbeit auch widerrufen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Az. 3 SaGa 13/21) hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der durch einseitige Weisung einem Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office gestattet hat, berechtigt ist diese Weisung zu ändern, wenn später betriebliche Gründe gegen eine Home-Office-Arbeit sprechen.

Anders sieht das aus, wenn es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Home-Office-Arbeit gibt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Erlaubnis zur Home-Office-Arbeit nicht einfach einseitig zurücknehmen.
Unwirksam sind aber formularmäßige Klauseln im Arbeitsvertrag, die keine Voraussetzungen für einen Widerruf der vereinbarten Home-Office-Tätigkeit benennen. Dies entschied das LAG Düsseldorf (Az. 2 Sa 505/14) und erklärt damit Klauseln im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben ohne Begründung die Home-Office-Arbeit zu widerrufen, als unzulässig.

Das LAG Köln (Az. 9 Ta 192/10) ist der allerdings der Ansicht, dass ein Arbeitgeber, der mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser bis auf weiteres Home-Office-Arbeit machen darf, nicht für immer an diese Vereinbarung gebunden ist. Laut Gericht wollte der Arbeitgeber damit keine dauerhafte Verpflichtung eingehen, so dass je nach betrieblichen Erfordernissen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb verlangt werden kann.


erstmals veröffentlicht am 04.01.2022, letzte Aktualisierung am 26.09.2023

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