Home-Office: Alles, was Arbeitnehmer dazu wissen müssen!
Mann arbeiteit in der Küche im Home-Office © freepik - mko
Viele Arbeitnehmer empfinden das Arbeiten im Home-Office als vorteilhaft und haben kein Interesse an einer vollständigen Rückkehr in den Betrieb. Doch wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit? Wer muss die Kosten fürs Home-Office tragen? Muss der Vermieter bei Home-Office-Arbeit um Erlaubnis gefragt werden? Und kann der Arbeitgeber eine Rückkehr in den Betrieb verlangen?
- Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit?
- Was gilt für Feiertage im Home-Office?
- Wer muss beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ausreichend im Home-Office erbringt?
- Kann der Arbeitgeber eine Rückkehr in den Betrieb verlangen?
- Möbel, Strom, Arbeitsmaterialien - Wer muss die Kosten fürs Home-Office tragen?
- Muss der Arbeitnehmer seinen Vermieter für Home-Office um Erlaubnis?
- Welche Versicherung greift bei Unfälle im Home-Office?
- Was gilt es bei Home-Office bei der Steuer zu beachten?
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Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit?
Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office-Arbeit.
Lediglich im Rahmen der COVID-19-Pandemie regelte die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber zeitweise verpflichtet waren ihren Beschäftigten Home-Office-Arbeit zu gewähren, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprachen.
Der Anspruch auf Home-Office-Arbeit kann sich aber aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, sei es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Eine solche Vereinbarung kann auch nachträglich im laufenden Arbeitsverhältnis getroffen werden. Sie wird dann als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hinzugefügt.
Was gilt für Feiertage im Home-Office?
Bei Home-Office-Arbeit sind die Feiertage am Arbeitsort des Arbeitnehmers relevant. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei regionalen Feiertagen nicht arbeiten muss, selbst wenn am Firmensitz kein Feiertag ist.
Wer muss beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ausreichend im Home-Office erbringt?
Bei Arbeitgebern kommt immer mal wieder der Eindruck auf, dass die Produktivität eines Arbeitnehmers im Home-Office abnimmt. Das kann ein Arbeitgeber aber nicht einfach so behaupten und etwa Lohnkürzungen vornehmen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 15/23) stellt in einer Entscheidung klar, dass der Arbeitgeber die Minderleistung des Arbeitnehmers im Home-Office beweisen muss. Ein Arbeitnehmer komme seiner Leistungspflicht nach, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Kann der Arbeitgeber eine Rückkehr in den Betrieb verlangen?
Wurde Home-Office einseitig vom Arbeitgeber angeordnet, kann er im Rahmen seines Direktionsrechts diese Anordnung über Home-Office-Arbeit auch widerrufen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Az. 3 SaGa 13/21) hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der durch einseitige Weisung einem Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office gestattet hat, berechtigt ist diese Weisung zu ändern, wenn später betriebliche Gründe gegen eine Home-Office-Arbeit sprechen.
Anders sieht das aus, wenn es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Home-Office-Arbeit gibt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Erlaubnis zur Home-Office-Arbeit nicht einfach einseitig zurücknehmen.
Unwirksam sind auch formularmäßige Klauseln im Arbeitsvertrag, die keine Voraussetzungen für einen Widerruf der vereinbarten Home-Office-Tätigkeit benennen. Dies entschied das LAG Düsseldorf (Az. 2 Sa 505/14) und erklärt damit Klauseln im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben ohne Begründung die Home-Office-Arbeit zu widerrufen, als unzulässig.
Das LAG Köln (Az. 9 Ta 192/10) ist der allerdings der Ansicht, dass ein Arbeitgeber, der mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser bis auf weiteres Home-Office-Arbeit machen darf, nicht für immer an diese Vereinbarung gebunden ist. Laut Gericht wollte der Arbeitgeber damit keine dauerhafte Verpflichtung eingehen, so dass je nach betrieblichen Erfordernissen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb verlangt werden kann.
Ein Arbeitnehmer kann nicht allein deshalb dauerhaft Homeoffice verlangen, weil er über mehrere Jahre regelmäßig von zu Hause gearbeitet hat, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25) entschieden. Gleichzeitig machte das Gericht aber deutlich: Arbeitgeber dürfen Homeoffice nicht beliebig und ohne nachvollziehbare Begründung einschränken.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer über längere Zeit rund die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice erbracht. Grundlage war unter anderem eine interne Unternehmensmitteilung, nach der „externes Arbeiten“ in einem bestimmten Umfang möglich sein sollte. Später kam es aus Sicht des Unternehmens zu organisatorischen und kommunikativen Problemen. Daraufhin ordnete der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter nur noch an einem Tag pro Woche im Homeoffice arbeiten dürfe und ansonsten wieder im Büro erscheinen müsse. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Er verlangte, weiterhin mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass die Weisung zur weitgehenden Rückkehr ins Büro rechtswidrig war.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf verneinte zunächst einen grundsätzlichen Anspruch auf Homeoffice. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der internen Mitteilung ergebe sich ein verbindliches Recht, dauerhaft in einem bestimmten Umfang von zu Hause zu arbeiten. Die interne Regelung sei lediglich als Rahmenregelung zu verstehen gewesen. Sie habe externes Arbeiten nicht garantiert, sondern unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Außerdem sei Homeoffice dort eher als „Privileg“ beschrieben worden, nicht als fest zugesagte Leistung. Auch eine sogenannte betriebliche Übung sah das Gericht nicht. Eine betriebliche Übung setzt voraus, dass Arbeitnehmer aus einem wiederholten Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, dieser wolle sich dauerhaft rechtlich binden. Dafür reichte die jahrelange Homeoffice-Praxis nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Die Erlaubnis zum Homeoffice sei vielmehr Ausdruck des Direktionsrechts des Arbeitgebers gewesen. Allein der Zeitablauf führe nicht dazu, dass sich dieses Direktionsrecht dauerhaft auf eine bestimmte Arbeitsform festlege. Ebenso wenig konnte der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er hatte nicht ausreichend dargelegt, dass vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund günstiger behandelt wurden.
Trotzdem bekam der Arbeitnehmer teilweise Recht: Die konkrete Weisung, nur noch einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Denn der Arbeitgeber hatte sein Direktionsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar darf ein Unternehmen organisatorische Probleme aufgreifen und Gegenmaßnahmen anordnen. Es muss aber nachvollziehbar darlegen können, warum gerade die angeordnete Maßnahme geeignet und erforderlich ist. Daran fehlte es hier. Das Unternehmen konnte nicht überzeugend erklären, weshalb die stärkere Präsenz des Mitarbeiters im Büro die behaupteten Kommunikations- und Organisationsprobleme lösen sollte. Besonders problematisch war, dass wichtige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weiterhin selbst remote arbeiteten. Wenn die maßgeblichen Kontaktpersonen gar nicht vor Ort sind, ist eine verpflichtende Präsenz des Arbeitnehmers im Büro nicht ohne Weiteres geeignet, die Zusammenarbeit zu verbessern.
Möbel, Strom, Arbeitsmaterialien - Wer muss die Kosten fürs Home-Office tragen?
Ob Möbel, Arbeitsmaterialien, Strom oder Heizung - wer die Kosten fürs Home-Office zahlen muss, hängt entscheidend davon ab, warum und wie oft ein Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet.
Arbeitet ein Beschäftigter ausschließlich von zu Hause aus und wird ihm kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt, muss der Arbeitgeber alle Kosten fürs Home-Office übernehmen.
Steht dem Beschäftigten im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung und arbeitet er nur ab und zu im Home-Office, muss der Arbeitgeber keine Kosten fürs Home-Office tragen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Rechtstipp „Home-Office: Welche Kosten muss der Arbeitgeber erstatten?“.
Muss der Arbeitnehmer seinen Vermieter für Home-Office um Erlaubnis?
In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass eine Mietwohnung nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf. Home-Office ist aber ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet, wenn diese Arbeit nicht nach außen in Erscheinung tritt. Wenn sie also bspw. nicht mit Publikumsverkehr verbunden ist.
Wer am Esstisch oder in einer Ecke im Schlafzimmer am Schreibtisch Home-Office-Arbeit macht, nutzt die Wohnung nicht gewerblich und braucht keine Erlaubnis des Vermieters, so u.a. das LG Frankfurt am Main (Az. 2/17 S 42/95).
Welche Versicherung greift bei Unfälle im Home-Office?
Arbeitnehmer stehen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und auf dem Weg zur und von der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob der Versicherungsschutz greift, hängt entscheidend davon ab, ob zum Unfallzeitpunkt einer privaten oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Diese Grenzen sind im Home-Office fließend. Was gehört hier zur beruflichen Tätigkeit und was ist dem Privatbereich zu zuordnen?
Der Gang zur Toilette ist laut einem Urteil des Sozialgerichts (SG) München (Az. B 2 U 5/15 R) nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ebenso wenig der Gang in die Küche, um sich was zu trinken oder zu essen zu holen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 5/15 R). Der Weg zur Küche stehe nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs, sondern verfolge eigenwirtschaftliche Interessen.
Das BSG (Az. B 2 U 4/21 R) hat allerdings auch entschieden, dass der Weg morgens vom Bett ins Home-Office unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg vom Schlafzimmer ins eine Etage tiefer liegende Home-Office auf einer Wendeltreppe ausgerutscht und verletzt sich am Brustwirbel. Für das Gericht handelt es sich beim Weg vom Bett ins Home-Office - wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht frühstückt – nicht um eine unversicherte Vorbereitungshandlung zur Aufnahme der Arbeit, sondern um einen versicherten Arbeitsweg.
Der Unfall eines selbstständigen Busfahrers, der aufgrund einer Verpuffung im Heizkessel schwere Verletzungen erlitt als er sein Home-Office heizen wollte, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das BSG (Az. B 2 U 14/21 R).
Aus all diesen Urteilen folgt: Unfallversichert sind im Home-Office nur die Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung stehen.
Was gilt es bei Home-Office bei der Steuer zu beachten?
Arbeitnehmer, die ihren beruflichen Mittelpunkt zu Hause haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Kosten fürs Home-Office steuerlich geltend machen. So muss ein Arbeitszimmer, um steuerlich absetzbar zu sein, fast ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Bücherschrank dürfen im Arbeitszimmer stehen, wenn auch ein Schlafsofa dort zu finden ist, geht man schon von einer privaten Nutzung aus, so der Bundesfinanzhof (Az. GrS 1/14).
Absetzbare Kosten im Home-Office sind bspw. Anschaffungskosten für einen Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schrank, Arbeitsmaterialien oder einen Computer. Auch Bilder, Teppiche und Lampen fürs Arbeitszimmer sind im Home-Office steuerlich absetzbar.
Im Hinblick auf die Miete, Heiz- und Stromkosten gilt, dass diese anteilig fürs Arbeitszimmer berechnet werden müssen und dann in der Anlage N der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Arbeitnehmer, bei denen das Home-Office nicht den beruflichen Mittelpunkt bildet, die also mehr Zeit im Unternehmen verbringen, haben die Möglichkeit die Kosten fürs Home-Office bis zur Höchstgrenze von 1.250 Euro bei der Einkommenssteuer geltend zu machen.
erstmals veröffentlicht am 04.01.2022, letzte Aktualisierung am 03.07.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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