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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 24.05.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 970 mal gelesen)

Sturz auf dem Volksfest: Haftet der Veranstalter?

Bedienung trägt Maßkrüge auf dem Oktoberfest Bedienung trägt Maßkrüge auf dem Oktoberfest © freepik - mko

Ob auf der Kirmes, dem Feuerwehrfest oder dem Schützenfest: Auf Volksfesten geht es hoch her und unter Alkoholeinfluss kommt es schnell mal zu einem Sturz von der Bierbank oder der Rampe zum Festzelt. Haftet in diesen Fällen der Veranstalter?

Erhält ein Besucher eines Volksfestes Schadensersatz nach einem Sturz auf der Rampe des Festzelts?


Ein Besucher eines Volksfests, der auf einer regennassen Rampe zum Festzelt ausrutschte und sich dabei verletzte, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 9 U 149/17).

Geklagt hatte ein Mann, der auf einem Schützenfest auf einer nassen Aluminiumrampe zum Festzelt ausgerutscht war und sich dabei seinen Fuß gebrachen hatte. Der Mann verlangte vom Veranstalter des Volksfests Schadensersatz und Schmerzensgeld, da dieser angeblich seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.
Zu Unrecht, entschied das OLG Hamm. Die Aluminiumrampe war aus einem Riffelblech angefertigt, bei dem jeder weiß, dass sich auf dieser Art von Untergrund leicht Wasser absetzen kann und damit eine Rutschgefahr entsteht. Der Festzeltbesucher hätte dies erkennen können und langsam und vorsichtig über die Rampe gehen müssen. Der Veranstalter des Volksfests sei nicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, so die Hammer Richter.

Wer haftet auf einem Volksfest für den Sturz von der Bierbank?


Wenn die Stimmung auf dem Volksfest kocht, stehen viele Besucher tanzend und schunkelnd auf den Bierbänken. Doch wer haftet, wenn es zu einem Sturz von der Bierbank kommt?

Im Fall einer Besucherin des Münsteraner Oktoberfestes, die sich bei einem Sturz von einer wackeligen Bierbank im Festzelt verletzte, entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 142/14), dass die Frau kein Schmerzensgeld vom Veranstalter verlangen kann. In dem Sturz von der Bierbank hat sich laut Gericht eine für alle Besucher des Volksfests erkennbare Gefahr verwirklicht. Die Frau habe sich mit dem Besteigen der wackeligen Bierbank bewusst selbst gefährdet. Für die Folgen sei daher auch nur sie verantwortlich.

In einem anderen Fall stürzte beim Feiern auf dem Cannstatter Wasen eine Besucherin beim Tanzen von einer Bierbank und verletzte sich am Knie. Ihrer Meinung nach war ein Schlag in ihren Rücken von ihrem Banknachbar ursächlich für ihren Sturz. Der gab an beim Tanzen von der Bierbank gezogen worden zu sein. Dabei habe er sein Gleichgewicht verloren, wie auch seine Banknachbarin, die es dann ebenfalls von der Bank gerissen habe. Das OLG Stuttgart (Az. 13 U 165/16) wies die Klage der gestürzten Frau auf Schmerzensgeld ab. Auf einem Volksfest werde üblicherweise auf Bänken getanzt. Dass diese wackelig waren und die Möglichkeit eines Sturzes bestand, war für die Frau von Anfang ersichtlich. Dem Banknachbar sei kein beherrschbares Verhalten nachzuweisen, für das er haften müsse.

Ein Mann, der von einer Bierbank fiel, nachdem seine Sitznachbarin aufstand, hat laut AG München (Az. 159 C 18386/21) keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Veranstalter, da offensichtlich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Die Bierbänke waren geordnet und sicher aufgestellt worden und es war keine Gefährdung der Standsicherheit zu vermuten.

Ist der Sturz eines Feuerwehrmannes auf einem Volksfest ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung?


Ein Feuerwehrmann, der nach einem Wettkampf mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille in einer sog. Pinkelrinne (provisorische Toilettenanlage) zu Fall kam und sich seinen Unterschenkel brach, kann keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 16/3 U 186/13) entschieden und den Feuerwehrmann darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Feuerwehrwettkampf nur bis zur Siegerehrung um eine Betriebsveranstaltung gehandelt hat. Der spätere Gang zur Toilette sei zwar nach allgemeiner Rechtsprechung unfallversichert, nicht aber die Notdurft selbst. Mit dem Durchschreiten der Toilettentür ende der Versicherungsschutz.


erstmals veröffentlicht am 23.05.2018, letzte Aktualisierung am 24.05.2023

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