Die Amtsausübung eines Pfarrers endet nicht automatisch mit seinem Ruhestand.
    
    
    
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    Ein Pfarrer im Ruhestand erklärte sich im Jahr 2009 bereit, den Karfreitags-Gottesdienst in seiner früheren Gemeinde zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich ein Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den 
Unfall der 
Berufsgenossenschaft an, die jedoch eine Entschädigung des Unfalls ablehnte, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Beide Instanzen folgten der Argumentation der Berufsgenossenschaft, denn bei einem Pfarrer bestehe - anders als bei einem Beamten - das Dienstverhältnis im Ruhestand fort; er behalte alle mit der Ordination erworbenen Rechte.
Die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und ein Unfall vor dem Gottesdienst ist damit in Ausübung seines Dienstverhältnisses passiert, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften anzuwenden seien.
So entschied das Hessisches Landessozialgericht mit Urteil vom 29.11.2011, Az.: L 3 U 207/10