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Rechtsanwalt Walter Bergmann Berlin
Rechtsanwalt Walter Bergmann
SIMON und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechht
Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin
030-889279-0
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Walter Bergmann, Ihr Rechtsanwalt für Baurecht, Architektenrecht/Ingenieurrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin. Sie haben ein rechtliches Anliegen im Baurecht, im Architektenrecht/Ingenieurrecht oder im Miet- und Wohnungseigentumsrecht? Als erfahrener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen in diesen Rechtsgebieten mit Engagement und Fachwissen zur Seite. Sie erreichen mich in der Kanzlei Simon und Partner über das Kontaktformular auf meinem Profil oder per Telefon. Sollte ich gerade nicht erreichbar sein, hinterlassen Sie mir auf jeden Fall eine Nachricht – ich melde mich schnellstmöglich zurück! Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt und Fachanwalt. Mein Studium der Rechtswissenschaften habe ich in Heidelberg und Berlin absolviert, das Referendariat am Kammergericht in Berlin. Im Jahr 1989 wurde ich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Schwerpunkt meiner anwaltlichen Arbeit habe ich Rechtsthemen rund um das Bauen und Wohnen gewählt, hier betreue ich heute meine Mandanten: im Baurecht und im Architektenrecht/Ingenieurrecht, im Mietrecht mit allen seinen Facetten sowie im Wohnungseigentumsrecht. Getreu meiner ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Näheres zum Wohnungseigentumsrecht

Frauen sitzen vor EigentumsdokumentenFrauen sitzen vor Eigentumsdokumenten Der Wohnraum nach Ende des zweiten Weltkrieges war knapp. Neuer, renovierter und wieder aufgebauter Wohnraum wurde durch Mitfinanzierung der Bürger ermöglicht die als Gegenleistung Wohnraum erhielten. Daraus entstand 1951 das Gesetz des Wohnungseigentumsrechts, kurz WEG. In der Rechtssprache wird eine Eigentumswohnung als Sondereigentum bezeichnet. Rechte und Pflichten an diesem Sondereigentum gehen auf den Wohnungseigentümer über. Mit dem Eigentum einer Wohnung erhält man auch Anteile am Gemeinschaftseigentum.

Ein wichtiges Dokument – die Teilungserklärung

älteres Ehepaar liest ein Dokumentälteres Ehepaar liest ein Dokument Durch die Teilungserklärung wird Wohnungseigentum verbindlich festgehalten. Sie ist im Teileigentums- oder auch Wohnungsgrundbuch im Grundbuchamt zu suchen, das meist dem örtlichen Amtsgericht zugeordnet ist. Bei Vermietung kann durch die Teilungserklärung genau bestimmt werden was als Sondereigentum ausgewiesen ist, also zur Wohneinheit gehört. Durch die Teilungserklärung gelingt eine gerechte Aufteilung der entstehenden Kosten an den gemeinschaftlich genutzten Flächen. Da eine Teilungserklärung notariell beglaubigt werden muss, bietet sie dem Käufer Rechtssicherheit.

Was bedeutet Sondereigentum?

drei Personen betrachten Planungsunterlagendrei Personen betrachten Planungsunterlagen Selbstredend sind die Räume der Wohnung Sondereigentum, ebenso Decken- und Wandverkleidungen sowie Fußbodenbeläge, Innentüren, sanitäre Installationen und alle nicht tragenden Innenwände. Nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind allerdings die Fenster der Eigentumswohnung und auch die Außenseite der Wohnungstüre gehört nicht ins Sondereigentum! Bei Balkonen gilt, ähnlich wie bei Eingangstüren: die Innenseite sowie der Boden gehören zum Sondereigentum, die Außenseite und die Decke sind Gemeinschaftseigentum. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohrleitungen sind kein Sondereigentum. Eine Badsanierung ist deshalb mit der Eigentümergemeinschaft abzustimmen, sobald die gemeinschaftlich genutzten Rohre mit in den Umbau einbezogen werden sollen. Sondereigentumsfähige Dinge des Gemeinschaftseigentums können aber über die Teilungserklärung mit ins Sondereigentum übertragen werden. Je mehr Anteilseigner in einem Mehrfamilienhaus sind, desto leichter führen unterschiedliche Meinungen zu Unstimmigkeiten und Streit. Nützen Sie bei Streitigkeiten die Hilfe eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht.

Wer haftet wann für welche Schäden?

tropfender Wasserhahntropfender Wasserhahn Eine mangelhafte Bauaufsicht kann schon beim Bau des Hauses Mängel entstehen lassen. Prinzipiell ist jeder vom Architekten bis zum letzten Gewerk für seine Leistung haftbar. Meist ist es jedoch nicht leicht den Fehler eindeutig einem Gewerk zuweisen zu können. Wurde falsches Material angeliefert, oder hat der Ingenieur falsches Material bestellt? Auch Verjährungsfristen sind zu beachten, denn es dauert oft sehr lange um den Schadensverursacher festzustellen. Auch nach dem Einzug können immer wieder mal Schäden auftreten. Hierfür gibt das WEG einige Gesetze mit auf den Weg. In § 14 WEG ist klar festgelegt, dass der Eigentümer für Schäden an seinem Sondereigentum selbst aufkommt. Wird Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum beschädigt, so haftet ebenfalls der jeweilige Sondereigentümer. Oder anders herum, Gemeinschaftseigentum beschädigt Sondereigentum. Wenn z.B. durch ein beschädigtes Dach Wasser in die darunter liegende Eigentumswohnung eindringt und dort Schaden verursacht. Die Gebäude- oder Hausversicherung ist zuständig, wenn das Dach durch einen Sturm- oder Hagelschaden beschädigt wurde. Hat der eingesetzte Verwalter es verabsäumt das Dach wieder instand setzen zu lassen und es bis dahin prophylaktisch abzudichten, so liegt die Verantwortung nicht mehr bei der Versicherung, sondern beim Verwalter. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Eigentümer dann nur noch, die Eigentümergemeinschaft zu bitten, die durch den Dachschaden an seinem Sondereigentum entstandenen Kosten in die Reparaturkosten des Daches mit einfließen zu lassen.

Die Eigentümergemeinschaft

Wohnungen under constructionWohnungen under construction Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung findet man im WEG. Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind auf einer jährlichen Eigentümerversammlung zu beschließen. Die rechtlichen Anforderungen, die an eine Eigentümerversammlung gestellt werden, findet man in § 24 WEG. Die Teilungserklärung hilft um festzulegen wer welches Stimmrecht hat. Oft kommt es auf Eigentümerversammlungen zu heftigen Disputen, da die Meinung der Eigentümer zu weit auseinandergehen. Meist geht es um Geld, oft aber auch um Rechte ("Dürfen Miteigentümer im gemeinschaftlich genutzten Waschkeller rauchen?"), oder die Hausgemeinschaft verweigert einem Eigentümer die Tierhaltung. Dies kann auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Ein erfahrener Anwalt in Wohnungseigentumsrecht kann viele Situationen wieder befrieden.

Hausordnung gemäß WEG

Eigentümerin macht eine StimmabgabeEigentümerin macht eine Stimmabgabe § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG besagt: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung. Ist eine Hausordnung nicht gleich schon in der Teilungserklärung festgelegt, so wird die von den Eigentümern auf einer Eigentümerversammlung durch Mehrheitsentscheid beschlossen. Neben regelmäßigen Pflichten wie dem Reinigen des Treppenhauses, den einzuhaltenden Ruhezeiten und dem Feuerschutz werden auch Abmachungen über Erlaubnis oder Verbot von Tierhaltung oder Grillen auf dem Balkon getroffen. Werden jedoch bestehende Gesetze durch einen Punkt der Hausordnung eingeschränkt, so ist dieser Punkt nicht zulässig.

Eigentumswohnung als Touristenwohnung oder zu gewerblichen Zwecken nutzen

Schlüssel Vertrag HausSchlüssel Vertrag Haus Bevor man sich im Sondereigentum ein Gewerbe aufbaut, ist ein Blick in die Teilungserklärung notwendig. Ist darin vermerkt, dass eine gewerbliche Nutzung von den Miteigentümern zu genehmigen ist, so dient dies dem Schutz der Miteigentümer vor Wertverlust der Immobilie und Belästigung durch unbotmäßigen Kundenverkehr. Sind durch die gewerbliche Nutzung jedoch keine größeren Störungen zu erwarten als bei einer rein privaten Nutzung, so ergibt dies widerum einen Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung durch die Eigentümerversammlung. Auch das Kurzzeit-Vermieten über Internetplattformen wie booking.com oder Airbnb wird immer populärer weil sehr gewinnbringend. Dies ist der restlichen Eigentümergemeinschaft oft ein Dorn im Auge. In diesem Zusammenhang hat der BGH 2019 eine wichtige Entscheidung gefällt. Das erste Urteil vom 12.04.2019 besagt, dass die Formulierung in der Teilungserklärung „ zu Wohnzwecken“ als Nutzung eben auch kurzeitige Nutzung einschließe. Ausserdem nimmt der BGH bezug auf das WEG § 13 Abs. 1 „Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten,verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“ Im März hat der BGH bei einer anderen Entscheidung zum Thema Kurzzeitvermietung die Eigentümergemeinschaft bereits darauf hingewiesen, das Recht auf Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs.3 besteht nur dann, wenn ein Verstoß nachgewiesen werden kann, ständig wechselnde fremde Menschen wären aber nicht ausreichend. Eine Änderung der Teilungserklärung müsse einstimmig erfolgen. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen im WEG-Recht wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.