Ihren Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Pforzheim finden
Leider haben wir keinen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht gefunden. In der nachfolgenden Liste finden Sie daher Anwälte mit anderen Rechtsgebieten in Pforzheim.
Stefan Albinger
Grünstraße 1, 75172 Pforzheim
Mustafa Baskal
Leopoldstraße 12, 75172 Pforzheim
Joachim Becker
Poststraße 1, 75172 Pforzheim
Susanne Braendle
Fachanwalt für FamilienrechtWestliche Karl-Friedrich-Straße 90, 75172 Pforzheim

Franz W. Brunn
Fachanwalt für Steuerrecht|6538Zerrennerstraße 18, 75172 Pforzheim

Robert Drotleff
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht|6538Kiehnlestraße 14, 75172 Pforzheim

Thomas Freymark
Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtBissingerstraße 6, 75172 Pforzheim

Roman Griebl
Bahnhofstraße 3, 75172 Pforzheim
Sven Hardecker
Fachanwalt für SteuerrechtHabermehlstraße 19, 75172 Pforzheim

Wolfgang Heinz
Westliche Karl-Friedrich-Straße 24, 75172 Pforzheim
Norbert Horn
Westliche Karl-Friedrich-Straße 31, 75172 Pforzheim
Franziska Horn
Westliche Karl-Friedrich-Straße 31, 75172 Pforzheim
Dorothea Luppold
Huttenstraße 4, 75172 Pforzheim
Nicolaus Mack
Fachanwalt für FamilienrechtAm Waienhausplatz 26, 75172 Pforzheim

Christoph Mährlein
Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtBissinger Straße 6, 75172 Pforzheim

Nadine Müller
Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtBahnhofstraße 3, 75172 Pforzheim

Bernhard Riegert
Poststraße 1, 75172 Pforzheim
Melissa Rodheudt
Fachanwalt für Erbrecht|6538Bahnhofstraße 3, 75172 Pforzheim

Wolf-Dieter Späth
Bissinger Straße 6, 75172 Pforzheim
Joachim Stickel
Fachanwalt für FamilienrechtKirchenstraße 2, 75172 Pforzheim

Henning Twelmeier
Westliche Karl-Friedrich-Straße 56-68, 75172 PforzheimWohnungseigentumsrecht - Relevantes für Eigentumsbesitzer
zwei Wohnungseigetümerinnen Die Zerstörung durch den zweiten Weltkrieg sorgte für große Wohnungsnot. Die Bürger beteiligten sich finanziell am Wiederaufbau von Wohnraum und bekamen dafür realen Gegenwert. Dies führte zu einer gesetzlichen Regelung, die 1951 im WEG mündete. Eine Eigentumswohnung wird als Sondereigentum bezeichnet. Als Eigentümer erwirbt man Rechte und Pflichten an diesem Sondereigentum, man hat Gestaltungsfreiheit muss hierbei aber das Gesetz und die Rechte Dritter berücksichtigen. Mit dem Eigentum einer Wohnung erhält man auch Anteile am Gemeinschaftseigentum.
Ohne Teilungserklärung geht es nicht
älteres Ehepaar liest ein Dokument Die Aufteilung der Eigentumsanteile wird in der Teilungserklärung geregelt. Sie steht im Wohnungsgrundbuch und ist, ebenso wie das Grundstücksgrundbuch im Grundbuchamt hinterlegt. Die sogenannte Teilungserklärung ist wichtig, da hier genau definiert ist, welchem Teileigentümer welches Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Die Teilungserklärung ist auch für eine genaue Kostenaufteilung des gemeinschaftlichen Miteigentums wichtig. Da eine Teilungserklärung notariell beglaubigt werden muss, bietet sie dem Käufer Rechtssicherheit.
Was gehört alles zum Sondereigentum?
drei Personen betrachten Planungsunterlagen Als Sondereigentum gelten natürlich die Räume sowie ihre nicht tragenden Innenwände und Innentüren, genauso wie Fußbodenbeläge und Deckenverkleidungen, oder sanitäre Installationen. Fenster allerdings und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür sind kein Sondereigentum. Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Rohrleitungen für Abwasser, Abgas oder Heizung sind ebenfalls kein Sondereigentum. Eine Badsanierung ist deshalb mit der Eigentümergemeinschaft abzustimmen, sobald die gemeinschaftlich genutzten Rohre mit in den Umbau einbezogen werden sollen. Sonderwünsche können jedoch, wenn es sich um sondereingentumsfähige Dinge handelt, über die Teilungserklärung berücksichtigt werden. Oft gibt es unter den Eigentumsparteien viele unterschiedliche Meinungen und Ansichten, die nicht selten in einen Streit ausarten. Es ist sinnvoll sich den Rat eines Anwaltes für Wohnungseigentumsrecht einzuholen bevor der Streit eskaliert.
Wer haftet wann für welche Schäden?
defekter Siphon Schäden können schon beim Rohbau entstehen. Grundsätzlich haften alle Gewerke am Bau für durch sie verursachte Baumängel. Wie immer bei Schadensersatzfragen ist aber der jeweilige Fehler auch hier schlüssig nachzuweisen. Liegt es an einem Planungsfehler, oder waren die Handwerker schuld? Je komplizierter es ist und je länger es dauert den Haftenden ausfindig zu machen, umso mehr muss man auf Verjährungsfristen achten. Schäden entstehen aber auch oft erst nach Bezug der Eigentumswohnung. Für Schäden, die der Eigentümer selbst verursacht ist die Gesetzeslage einfach. Schaden des Sondereigentums ist gemäß § 14 WEG vom jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen. Wird das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum beschädigt, so hat auch hier der Sondereigentümer dafür aufzukommen. Nicht selten kommt es aber vor, dass im umgekehrten Fall Gemeinschaftseigentum ein Sondereigentum beschädigt. Gutes Beispiel ist das undichte Dach durch das Wasser in die darunterliegende Wohnung eindringt. Manchmal ist die Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet, etwa bei Sturmschäden. Hat der eingesetzte Verwalter es verabsäumt das Dach wieder instand setzen zu lassen und es bis dahin prophylaktisch abzudichten, so liegt die Verantwortung nicht mehr bei der Versicherung, sondern beim Verwalter. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Eigentümer dann nur noch, die Eigentümergemeinschaft zu bitten, die durch den Dachschaden an seinem Sondereigentum entstandenen Kosten in die Reparaturkosten des Daches mit einfließen zu lassen.
Die Eigentümergemeinschaft
Wohnungen errichtet in Holzständerbausweise Im Wohnungseigentumsgesetz sind grundlegende Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt. Die wesentlichen Angelegenheiten regelt die Gemeinschaft lt. § 23 durch Beschlüsse auf der jährlichen Eigentümerversammlung. Es gibt einige rechtliche Rahmenbedingungen die bei einer Eigentümerversammlung einzuhalten sind. Die Teilungserklärung gibt Auskunft über die jeweiligen Stimmanteile aller Eigentümer. Gehen die Meinungen über abzustimmende Themen zu weit auseinander, kommt es auf einer Eigentümerversammlung leicht einmal zu Streit. Abrechnungsfragen, Renovierungsvorhaben oder Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Wohngeld oder Reparaturen, meist sind es finanzielle Themen. Dies führt auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Gut beraten ist man deshalb, sich zeitig an einen fachlich kompetenten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu wenden.
Was sollte in einer Hausordnung geregelt sein?
Hausverwaltung erklärt Tagesordnungspunkte Das WEG führt in § 21 Abs. 5 Nr. 1 auf, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Aufstellung einer Hausordnung gehört. Oft ist eine Hausordnung bereits in der Teilungserklärung festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so wird sie auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss entschieden. In einer Hausordnung stehen meist nicht nur wichtige Regelungen über Brand- und Kälteschutz, Ruhezeiten oder die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, sondern auch Dinge, die das friedliche Miteinander gefährden könnten wie etwa das Grillen oder Musizieren. Der Eigentümergemeinschaft sind bei ihren Regelungen in der Hausordnung allerdings auch Grenzen gesetzt, so dürfen sie zum Beispiel nicht den Gesetzen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) widersprechen.
Kurzzeitvermietungen an Touristen
Vertragsunterzeichnung Haus Die Teilungserklärung schafft auch hier für Klarheit. Da eine gewerbliche Nutzung beträchtlichen Publikumsverkehr mit sich bringen kann, schützt die Einschränkung, ein Gewerbe in der Wohnung nur mit Zustimmung der Eigentümerversammlung auszuüben, die Miteigentümer. Jedoch hat der Eigentümer mit seinem Sondereigentum grundsätzlich freies Nutzungsrecht und so dürfen die Miteigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn das geplante Gewerbe keine größeren Störungen durch Lärm oder regen Kundenverkehr verursacht. Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit seine Wohnung zu vermieten, neuerdings auch oft nur kurzfristig an Touristen über Airbnb oder booking.com um nur zwei Beispiele zu nennen. Der Vermieter profitiert, weniger beliebt ist sie jedoch bei den Nachbarn. Dazu gibt es nun seit April 2019 eine wichtige Entscheidung des BGH: Auch eine nur kurzzeitige Vermietung ist zulässig, so in der Teilungserklärung der Begriff zu „Wohnzwecken“ als Nutzung eingetragen ist, lt BGH am 12.04.2019. Begründet wurde dieses Urteil auch mit Verweis auf § 13 Abs. 1 WEG. Bereits einen Monat zuvor hatte es ein Urteil des BGH gegeben in dem explizit darauf hingewiesen wurde, dass Miteigentümer lt. WEG §15 Abs 3 einen Unterlassungsanspruch haben, wenn Verstöße gegen die Hausordnung oder unzumutbare Lärmbelästigung stattfinden. Eine nachträgliche Änderung der Teilungsklausel bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Eigentümer. Ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht hilft Ihnen mit Rat und Tat weiter, wenn Ihnen die Rechtslage nicht klar ist.