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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht , 20.04.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1258 mal gelesen)

Baufinanzierungen / Verbraucherdarlehen – Vertragsrückabwicklung ohne Vorfälligkeitsentschädigung!

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt morgen in Kraft. MPH Legal Services fasst den wesentlichen Inhalt des neuen Gesetzes zusammen:

1. Ende des Widerrufsjokers


Immobilieneigentümer haben nur noch bis zum 21. Juni Zeit, Altverträge
über den „Widerrufsjoker“ in neue, zinsgünstigere Verträge umzuschulden.
Insbesondere in den Jahren zwischen 2002 und 2010 hatten Banken
fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert. Kunden solcher Banken
kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen. Zügiges Handeln ist
anzuraten!

2. Bonitätsprüfung


Kreditinstitute müssen zukünftig noch genauer prüfen, ob der
Darlehensnehmer zahlungsfähig ist („Bonitätsprüfung“). Verletzt die Bank
ihre dahingehenden Pflichten, kann der Darlehensnehmer den Vertrag ohne
Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Verbundene Geschäfte respektive
Kopplungsgeschäfte sind zukünftig verboten. So ist es der Bank nicht
erlaubt, die Kreditvergabe von dem Abschluss eines
Versicherungsvertrages – z.B. durch Abschluss einer tilgungsersetzenden
(Kapital-)Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages – abhängig zu
machen. Auch die Unart von Strukturvertrieben, aus reinem
Provisionsinteresse solche Kopplungsgeschäfte an ahnungslose Verbraucher
zu vermitteln, dürfte damit erheblich erschwert werden.

3. Dispozinsen


Banken müssen zukünftig Kunden bei einer lang andauernden
Inanspruchnahme hochverzinster Dispokredite zukünftig über alternative
Formen der Darlehensinanspruchnahme aufklären. Gerade der „klassische“
Konsumentenkredit ist deutlich günstiger. Dabei ist auf den Zins klar
und deutlich hinzuweisen.

erstmals veröffentlicht am 07.04.2016, letzte Aktualisierung am 20.04.2016

von Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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