Eltern dürfen wesentlich älteren Freund nicht verbieten!

Die wenigsten Eltern werden von einer Liebesbeziehung ihrer Tochter mit einem 30 Jahre ältern Mann begeistert sein. Verbieten können sie den Kontakt allerdings nicht, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
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Kindeswohl muss berücksichtigt werden
Ohne Erfolg, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (Aktenzeichen 9 UF 132/15) und stellte klar, dass der Wille des Kindes in diesem Fall maßgeblich ist. Ein Kontakt- und Näherungsverbot treffe nicht nur den 30 Jahre älteren Mann, sondern mittelbar auch die Tochter. Naturgemäß löse sich ein Kind in der Pubertät von seinen Eltern und mache im Rahmen des Reifeprozesses Erfahrungen mit dem anderen Geschlecht. Für subjektive Präferenzen bei der Partnerwahl müsse das Kind sich nicht rechtfertigen. Die Tochter habe sich bewusst für diesen Mann entschieden und eine Missachtung dieser Entscheidung stelle eine Gefahr für das Kindeswohl dar, so die Richter.
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