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Kategorie: Anwalt Arztrecht ,
23.03.2026 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 12381 mal gelesen)
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Fettabsaugung: Welche Kosten muss die Krankenkasse übernehmen?

Vorbereitung einer Schönheitsoperation Faltenreduktion Vorbereitung einer Schönheitsoperation Faltenreduktion © freepik - mko

Eine Fettabsaugung wird oft mit ästhetischen Zielen verbunden. Doch in bestimmten Fällen handelt es sich nicht nur um einen kosmetischen Eingriff, sondern um eine medizinisch notwendige Behandlung. Ob und wann die Krankenkasse die Kosten übernimmt, hängt daher stark vom individuellen Gesundheitszustand des Patienten und der Diagnose ab.

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Ist eine Fettabsaugung für mich sinnvoll?


Zu viel Fett am Bauch, den Oberschenkel, dem Po oder an den Armen hat nicht immer etwa mit falscher Ernährung zu tun, es kann auch krankheitsbedingte Ursachen, wie etwa eine Adipositas, Lipödeme oder eine Schilddrüsenunterfunktion haben. Auch die Einnahme von Medikamenten kann zu vermehrter Fetteinlagerung führen. Betroffene leiden dann nicht nur psychisch, sondern auch physisch unter der Fettleibigkeit. Je nach Leidensdruck und Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen kann eine Fettabsaugung als Therapieform sinnvoll sein.

Was kostet eine Fettabsaugung?


Eine Fettabsaugung ist in der Regel mit einem stationären Aufenthalt in einer Klinik verbunden. Die Kosten für eine Fettabsaugung hängen von der Art der Operation, wie viel und wo Fett abgesaugt werden soll ab. So ist das Fettabsaugen am Kinn deutlich teurer als am Bauch oder an der Hüfte. Faktoren wie, welcher Arzt, welche Klink und welche Art der Operation spielen bei der Kostenfrage ebenfalls eine Rolle. Im Durchschnitt zahlt man in Deutschland zwischen 2.000 bis 8.000 Euro.

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung?


Grundsätzlich unterscheiden Krankenkassen zwischen ästhetischen und medizinisch begründeten Eingriffen. Erfolgt ausschließlich aus optischen Gründen, etwa zur Körperformung, wird sie nicht von der Krankenkasse bezahlt.
Liegt eine Erkrankung zugrunde, kann eine Kostenübernahme für eine Fettabsaugung möglich sein.
Seit dem 1. Januar 2026 kann die Fettabsaugung beim Lipödem in den Stadien 1 bis 3 grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen werden. In der Vergangenheit wurden nur die Kosten einer Fettabsaugung beim Lipödem Stadium 3 übernommen. Die Erstattung der Kosten für eine Fettabsaugung beim Lipödem sind allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist zunächst eine Diagnose durch einen zugelassenen Facharzt erforderlich, wobei Diagnose und Operation nach dem Vier-Augen-Prinzip von unterschiedlichen Ärzten erfolgen müssen.
Zwischen Diagnose und Eingriff müssen Betroffene mindestens sechs Monate konservative Therapien (z. B. Lymphdrainage, Kompression) durchführen, ohne ausreichende Verbesserung, aber bei stabilem Gewicht. Auch der BMI des Patienten spielt eine entscheidende Rolle. Bei einem BMI von mehr als 35 erfolgt keine Kostenübernahme, unter 32 ist eine Kostenübernahme möglich, zwischen 32 und 35 müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein. Außerdem muss die Operation von einem Arzt mit Kassenzulassung durchgeführt werden.
Auch in anderen Krankheitsbildern entschieden Gerichte, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen müssen. So entschied das Sozialgericht (SG) Dresden (Az. S 47 KR 541/11), dass die gesetzliche Krankenkasse bei einer medizinisch indizierten Fettabsaugung die Operationskosten übernehmen muss. Der therapeutische Nutzen der Fettabsaugung ergebe sich bei der Patientin durch die erhebliche Linderung der Schmerzen und der besseren Beweglichkeit. Neue Behandlungsmethoden seien im stationären Bereich immer zulässig, solange der gemeinsame Bundesausschuss keine negativen Urteile über die Behandlungsmethode treffe.
Auch das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 351/14) urteilte im Fall einer gesetzlich versicherten Frau mit einer Körpergröße von 1,69 m und einem Gewicht von 124 kg, dass ihre Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen muss. Die Frau hatte seit ihrer Jugend immer wieder Diäten, Sport und Ernährungsberatung durchgeführt – erfolglos. Ihr Übergewicht ist laut Gericht in einem Bereich, dem ein Krankheitswert zugeordnet werden muss. Die konservativen Methoden zur Gewichtsabnahme waren bei der Patientin erschöpft, so dass Fettabsaugen als letztes Mittel in Betracht kommt.

In welchen Fällen zahlt die Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung nicht?


Krankenkassen zahlen die Kosten für eine Fettabsaugung nicht, wenn diese rein aus ästhetischen Gründen erfolgte.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Az.L 5 KR 228/13) lehnte die Kostenübernahme für eine ambulante und stationäre Fettabsaugung durch die Krankenkasse grundsätzlich ab. Kern der Begründung: Es gebe derzeit noch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Fettabsaugung. Es fehle an entsprechenden medizinischen Studien, was auch mit dem Aktualisierungsgutachten des Medizinischen Dienste vom Januar 2015 bestätigt werde.
In diesem Sinne entschied auch das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 3517/11) im Fall einer Patientin, die an sogenannten Reiterhosen litt. Das Gericht lehnte ebenfalls die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung durch die gesetzliche Krankenkasse ab und begründete dies auch mit dem derzeit noch mangelndem Nachweis einer medizinischen Wirksamkeit.
Auch das SG Detmold (Az. S 3 KR 604/15) lehnte aufgrund fehlender Studien zur Wirksamkeit einer Fettabsaugung die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab.

Wie stelle ich einen Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine Fettabsaugung?


Wer eine Kostenübernahme für eine Fettabsaugung anstrebt, sollte systematisch vorgehen. Um einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Fettabsaugung bei der Krankenkasse stellen zu können, benötigt der Betroffene einen ausführlichen Arztbericht. Darin muss stehen, seit wann der Betroffene in Behandlung ist, welche Beschwerden vorliegen, wie die medizinische Therapie bisher aussah und warum eine Operation jetzt notwendig ist. Auch der Betroffene muss einen Bericht schreiben, warum er eine Fettabsaugung dringend benötigt. Ferner sind psychologische Gutachten hilfreich. Ein gut begründeter Antrag erhöht die Chancen deutlich. Liegt die fachärztliche Diagnose und die Dokumentation der Beschwerden und bisherigen Therapien vor, kann der Antrag
Liegen der Krankenkasse alle Unterlagen vor, entscheidet ein Gremium des Medizinischen Dienstes über die Erforderlichkeit der Operation. Letztendlich liegt die Kostenübernahme allerdings im Ermessen der Krankenkasse. In der Praxis scheitern viele Anträge an strenger Prüfung durch den Medizinischen Dienst, etwa wegen unzureichender Dokumentation oder grenzwertiger Werte.
Wichtig: Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Kostenübernahme für eine Fettabsaugung entscheiden. Versäumt sie diese Frist, gilt der Antrag als genehmigt, so u.a. das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 371/15).

Muss die Krankenkasse die Kosten für Abnehmspritzen übernehmen?


Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Abnehmspritzen wie „Wegovy®“ zu übernehmen. Das bestätigte das Sozialgericht Mainz (Az. S 7 KR 76/24), mit der Begründung, dass Medikamente zur Gewichtsreduktion rechtlich als sogenannte Lifestyle-Produkte gelten und sind damit grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme besteht laut Gericht nur bei schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen, diese lag im konkreten Fall jedoch nicht vor.

Sind die Kosten für eine Fettabsaugung steuerlich absetzbar?


Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 2173/15) entschied, dass eine operative Fettabsaugung im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer absetzbar war, sieht der Bundesfinanzhof (Az. VI 38/20) dies zumindest ab dem Jahr 2016 anders: Seiner Ansicht nach sind Kosten für eine operative Fettabsaugung auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankversicherung steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

erstmals veröffentlicht am 02.06.2015, letzte Aktualisierung am 23.03.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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