Schönheits-OP: Muss die Krankenkasse zahlen?
Schönheitsoperation an der Nase Rhinoplastie © freepik - mko
Falten glätten, Fett absaugen oder die Brust verkleinern: Schönheitsoperationen können teuer werden und längst nicht immer übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Wann zahlen private oder gesetzliche Versicherer? Besteht nach dem Eingriff Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Und lassen sich die Ausgaben für eine Schönheits-OP steuerlich absetzen?
- Wann zahlt die private Krankenkasse eine Schönheitsoperation?
- In welchen Fällen zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine Schönheitsoperation?
- Wer übernimmt die Kosten für Komplikationen nach einer Schönheitsoperation?
- Welche Ärzte sind für Schönheitsoperation qualifiziert?
- Wer haftet für eine misslungene Schönheitsoperation?
- Erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nach einer Schönheitsoperation weiter Gehalt?
- Können die Kosten der Schönheitsoperation steuerlich geltend gemacht werden?
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Wann zahlt die private Krankenkasse eine Schönheitsoperation?
Die private Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten einer Schönheitsoperation, wenn eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff besteht. Typische Schönheitsoperationen, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden, sind etwa eine Nasenkorrektur, um dem Patienten wieder eine optimale Atmung zu ermöglichen, Korrekturen von Fehlsichtigkeit oder Brustoperationen, wenn etwa eine Patientin psychisch darunter leidet, dass ihre Brüste unterschiedlich groß sind.
In welchen Fällen zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine Schönheitsoperation?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt ebenfalls nur bei medizinisch notwendigen Eingriffen. Daher werden die Kosten für die meisten rein kosmetischen Schönheitsoperationen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Entscheidend für die Kostenübernahme einer Schönheitsoperation ist daher, ob eine medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt.
Fettschürzenreduktion – Kostenübernahme durch Krankenkasse
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az. S 42 KR 182/16) hat eine gesetzliche Krankenkasse zur Zahlung der Kosten für eine Fettschürzenresektion verurteilt. Bei der Patientin, die aufgrund einer Diät rund 46 kg abgenommen hatte, lag zwar keine funktionelle Einschränkung durch die Fettschürze vor, aber die Entstellung ihres Körpers reichte für das Gericht als medizinische Indikation aus.
Absaugen von Fettdepots an Oberschenkel – Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 3517/11) lehnte das Absaugen von Fettdepots an Oberschenkeln, sog. Reiterhosen, als Kassenleistung ab. Diese Behandlungsmethode sei wissenschaftlich noch nicht als erfolgreich belegt und könne zu erhebliche Gesundheitsrisiken bei der Patientin führen.
Straffung der Oberarme – Kostenübernahme durch Krankenkasse
Die Straffung beider Oberarme ist ausnahmsweise von der Krankenkasse zu zahlen, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbilds vorliegt, so das LSG Celle-Bremen (Az. L 16 KR 143/18). Das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 4 KR 60/04) lehnte zwar die Kostenübernahme für eine Hautstraffung nach einer starken Gewichtsabnahme ab, stellte aber klar, dass die Krankenkasse die Kosten bei einer körperlichen Entstellung übernehmen muss.
Brustverkleinerung – Kostenübernahme durch Krankenkasse
Eine Brustverkleinerung muss dann von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn die Patientin wegen zu großer Brüste unter starken Rückenbeschwerden und Nackenschmerzen leidet und auch eine starke Gewichtsabnahme keine Besserung bringt. Das ist das Fazit eines Urteils aus Aachen. Eine sehr übergewichtige Frau hatte in besagtem Fall in acht Monaten 30 Kilogramm abgenommen. Ihre Brüste wogen jedoch auch im Anschluss unwesentlich weniger. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse lehnte die von der Frau beantragte Kostenübernahme aufgrund der Aktenlage ab und forderte weiteres Abnehmen. Die Frau entschied sich - zunächst auf eigene Kosten - dennoch zur Brustverkleinerung. Als ihre Rückenbeschwerden danach verschwanden, klagte sie die Kosten für die OP gerichtlich ein. Mit Erfolg: So urteilte das SG Aachen, die Kasse müsse die Kosten für den Eingriff übernehmen. Die Frau habe abnormal große Brüste, für deren Verkleinerung die Krankenkasse leistungspflichtig sei.
Epilation von Barthaaren – Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse
Die Epilationen zur Entfernung der Barthaare nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung bei Intersexualität durch eine Kosmetikerin muss die gesetzliche Krankenkasse nicht übernehmen, entschied das SG Stuttgart (Az. S 23 KR 4749/19).
Eine Polizeibeamtin erhält keine Beihilfe für die Entfernung ihrer Barthaare durch eine Kosmetikerin. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 B 3/23) entschied, dass die Kosten einer Nadelepilation nur erstattungsfähig sein können, wenn die Behandlung durch einen beihilferechtlich zugelassenen Leistungserbringer vorgenommen wird. Die Beamtin hatte sich nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung für eine Nadelepilation entschieden, weil eine Laserbehandlung bei hellen oder ergrauten Haaren nur eingeschränkt wirksam ist. Da entsprechende Behandlungen von Ärzten nach ihren Angaben nicht angeboten wurden, ließ sie die Haarentfernung von einer Kosmetikerin durchführen. Die Beihilfestelle lehnte eine Kostenbeteiligung ab. Das Gericht ließ offen, ob die Nadelepilation trotz fehlender Aufnahme in den offiziellen Heilmittelkatalog grundsätzlich als Heilmittel eingestuft werden kann. Ein Erstattungsanspruch scheiterte jedenfalls daran, dass die Behandlung nicht von einem Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker durchgeführt worden war. Der Arztvorbehalt sei sachlich gerechtfertigt. Auch bei einer Elektro-Nadelepilation könnten gesundheitliche Risiken und Komplikationen auftreten. Medizinisch qualifizierte Behandler könnten diese besser erkennen und erforderlichenfalls behandeln. Auch die beihilferechtliche Härtefallregelung half der Beamtin nicht. Sie dürfe nicht dazu genutzt werden, den vorgeschriebenen Kreis zugelassener Leistungserbringer zu umgehen. Zudem lag nach Ansicht des Gerichts keine unausweichliche finanzielle Belastung vor, die eine amtsangemessene Lebensführung gefährden könnte. Ein Teil der Kosten war außerdem bereits von der Krankenversicherung übernommen worden. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergab sich ebenfalls kein weitergehender Anspruch. Sie ist bei der Auslegung des Beihilferechts zu berücksichtigen, begründet aber nicht automatisch eine Erstattung für Behandlungen durch nicht zugelassene Anbieter.
Wer übernimmt die Kosten für Komplikationen nach einer Schönheitsoperation?
Kommt es nach einer nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperation zu Komplikationen, die etwa eine weitere Operation oder ärztliche Behandlung nach sich ziehen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten nur zum Teil. Der Versicherte muss sich in angemessener Höhe an den Behandlungskosten beteiligen.
Welche Ärzte sind für Schönheitsoperation qualifiziert?
Der Begriff „Schönheitschirug“ ist nicht gesetzlich geschützt. Qualifizierte Ärzte für eine Schönheitsoperation sind in jedem Fall "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" die über eine besondere Zusatzausbildung verfügen.
Wer haftet für eine misslungene Schönheitsoperation?
Nicht jede Schönheitsoperation für zu dem gewünschten Ergebnis. Wer für eine misslungene Schönheitsoperation haftet, lesen Sie in unserem Rechtstipp „Missglückte Schönheits-OP: Welche Rechte haben Patienten?“.
Erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nach einer Schönheitsoperation weiter Gehalt?
Ob ein Arbeitnehmer nach einer Schönheitsoperation bei Arbeitsunfähigkeit weiter Entgelt bezieht, hängt davon ab, ob die Schönheitsoperation medizinisch indiziert war. Lag eine medizinische Indikation für die Schönheitsoperation vor, erhält der Arbeitnehmer wie bei jeder anderen Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt weiter Lohn oder Gehalt.
Nach einer medizinisch nicht notwendigen Schönheits-OP hat der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit allerdings keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 92/82) klar gestellt: Krankheitsrisiken, die der Arbeitnehmer selbst verursacht, wie etwa medizinisch nicht notwendige Operationen, muss er auch selbst tragen. Der Arbeitgeber trägt nur das unverschuldete Krankheitsrisiko.
Können die Kosten der Schönheitsoperation steuerlich geltend gemacht werden?
Einige Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1753/13) aber nicht für die Kosten einer nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperation. Vorbeugende Aufwendungen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten bei der Steuer in Betracht.
erstmals veröffentlicht am 26.08.2021, letzte Aktualisierung am 31.07.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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