Wie dürfen Mieter den Garten nutzen?
Vater und kleiner Junge gießen Blumen © freepik - mko
Ein eigener Garten macht die Mietwohnung besonders attraktiv, doch bei der Nutzung gibt es schnell Streitfragen. Darf der Mieter grillen, Beete anlegen, eine Schaukel oder einen Sandkasten aufstellen? Ist ein Swimmingpool erlaubt? Und braucht man für Teich, Gartenhaus oder Gartenzaun die Zustimmung des Vermieters? Auch in Mehrfamilienhäusern ist oft unklar, wer den Garten überhaupt nutzen darf und ob einzelne Mieter bestimmte Bereiche für sich beanspruchen können. Hinzu kommen Fragen zur Gartenpflege, zu den Kosten und dazu, was mit selbst gepflanzten Blumen, Sträuchern oder Bäumen beim Auszug passiert.
- Was sagt der Mietvertrag zur Nutzung des Gartens?
- Welcher Mieter darf den Garten nutzen?
- Ist es Mietern erlaubt Schaukel, Klettergerüst oder Hundehütte im Garten aufzustellen?
- Darf der Mieter einen Teich oder Swimming-Pool im Garten bauen?
- Ist das Errichten eines Gartenzauns für Mieter erlaubt?
- Dürfen Mieter im Garten Beete anlegen und Blumen pflanzen?
- Ist es dem Mieter erlaubt Bäume zu entfernen und Obst zu ernten?
- Wie sieht es mit der Errichtung eines Komposthaufen im Garten aus?
- Darf der Mieter im Garten grillen?
- Wer entscheidet über die Gartengestaltung im Gemeinschaftsgarten?
- Muss der Mieter oder Vermieter den Garten pflegen?
- Wer trägt die Kosten für die Gartenpflege?
- Dürfen Mieter eingepflanzte Bäume oder Sträucher beim Auszug mitnehmen?
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Was sagt der Mietvertrag zur Nutzung des Gartens?
Zunächst sollten Mieter in ihren Mietvertrag schauen. In vielen Fällen ist dort genau festgelegt, ob der Garten zur Wohnung gehört oder gemeinschaftlich genutzt wird. Der Mietvertrag kann auch Regelungen zur Nutzung des Gartens enthalten, wie etwa Einschränkungen bei der Pflege oder Nutzung.
Ist der Garten Bestandteil der Mietwohnung, haben Mieter grundsätzlich das Recht, ihn zu nutzen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Mieter dürfen keine Veränderungen vornehmen, die das Grundstück nachhaltig verändern oder dem Vermieter schaden könnten. Wer also einen Baum pflanzen oder das Blumenbeet umgestalten möchte, sollte sich vorher mit dem Vermieter absprechen.
In vielen Fällen ist der Garten nicht privat, sondern Teil eines Gemeinschaftsbereichs. Hierbei ist es wichtig, Rücksicht auf die anderen Mieter zu nehmen. Die Nutzung sollte immer im Einklang mit den Interessen und der Ruhe der anderen Bewohner stehen. Auch hier empfiehlt es sich in den Mietvertrag zu schauen, um etwaige Nutzungsregelungen zu verstehen.
Aber auch wenn der Garten genutzt werden darf, gibt es oft Regeln zu beachten, die das Wohl der anderen Mieter betreffen. Dazu gehören etwa Ruhezeiten, das Verbot von lauten Gartenarbeiten in den Abendstunden oder das Vermeiden von Störungen durch Haustiere oder Kinder.
Welcher Mieter darf den Garten nutzen?
Die Frage, welcher Mieter den Garten nutzen darf, ist in vielen Mietverhältnissen ein häufiger Streitpunkt. Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, ob der Garten privat oder gemeinschaftlich genutzt wird.
Hat ein Mieter einen eigenen Garten, der direkt zu seiner Mietwohnung gehört, darf dieser Garten grundsätzlich vom Mieter genutzt werden. In der Regel wird dies im Mietvertrag auch so festgehalten.
In vielen Mietwohnungen gibt es aber auch Gemeinschaftsgärten, die von mehreren Mietparteien genutzt werden. Hier ist die Nutzung oftmals nicht so frei wie bei einem privaten Garten. Der Mietvertrag oder die Hausordnung regelt, wer den Garten nutzen darf und unter welchen Bedingungen. Häufig wird die Nutzung auf bestimmte Zeiten oder Bereiche begrenzt. Wenn im Vertrag keine spezifischen Angaben zur Gartennutzung gemacht werden, gilt in der Regel, dass alle Mieter das Recht haben, den Garten gemeinschaftlich zu nutzen, jedoch unter der Voraussetzung, dass dies im Einklang mit den Hausregeln oder der Hausordnung geschieht.
Ist eine Nutzung des Gartens nicht im Mietvertrag geregelt, sondern der Vermieter „gestattet“ dem Mieter die Gartennutzung lediglich, kann er diese Gartennutzung jederzeit auch wieder widerrufen, so das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 83/0).
Auch gibt es kein „Gewohnheitsrecht“ den Garten nutzen zu dürfen. Wurde im Mietvertrag keine Gartennutzung vereinbart, dann hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, wenn er jahrelang den Garten nutzte, entschied das Amtsgericht (AG) Trier (Az.7 C 402/05).
Ist die Gartennutzung im Mietvertrag vereinbart, kann der Vermieter sie alleine nachträglich nicht kündigen, das geht nur zusammen mit dem zugrundeliegenden Mietverhältnis.
Bei einem Einfamilienhaus ist der Garten am Haus stets mitvermietet, wenn nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart wurde. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 19 U 132/93) in einer Entscheidung klar.
Ist es Mietern erlaubt Schaukel, Klettergerüst oder Hundehütte im Garten aufzustellen?
Mieter können ihren Garten gestalten wie sie wollen, wenn sie den ganzen Garten angemietet haben, entschied das Landgericht (LG) Köln (Az. 1 S 119/09). Mieter dürfen einen Sandkasten für Ihre Kinder und Enkel bauen, so das OLG Köln (Az.: 19 U 132/93), ein Spielhaus aufbauen, so das AG Flensburg (Az. 69 C 41/15) und auch eine Schaukel aufstellen, entschied das AG Bonn (Az. 8 C 475/93). Auch das Errichten einer Hundehütte ist im Garten erlaubt, Sie dürfen Schaukeln, Spielhäuser oder Hundehütten aufstellen, solange diese nicht fest mit dem Boden verankert sind, so das AG Flensburg (Az. 69 C 41/15).
Aufgepasst: Bauliche Veränderungen, wie etwa ein Gartenhaus, muss der Vermieter laut AG Brühl (Az. 2a C 710/88), genehmigen. Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter alle errichteten Gegenstände wieder beseitigen.
Darf der Mieter einen Teich oder Swimming-Pool im Garten bauen?
Ein betoniertes Schwimmbecken im Garten einer Mietimmobilie darf nur mit dem Einverständnis des Vermieters gebaut werden, entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 U 9/18).
Mieter dürfen aber laut einem Urteil des LG Lübeck (Az. 14 S 61/92) im Garten ihrer Mietimmobilie auch einen Teich anlegen. Dies stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, der einen Beseitigungsanspruch für den Vermieter begründen würde.
Ist das Errichten eines Gartenzauns für Mieter erlaubt?
Ein Gartenzaun ist für Mieter nicht automatisch erlaubt. Selbst wenn der Garten zur Wohnung gehört, darf der Mieter ihn zwar nutzen, aber nicht ohne Weiteres baulich verändern.
Ein Zaun kann das Erscheinungsbild des Grundstücks verändern, Nachbarn beeinträchtigen oder eine Fläche dauerhaft abgrenzen. Deshalb sollte vor dem Aufstellen immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden – besonders bei festen Pfosten, Fundamenten, Sichtschutz oder Zäunen an der Grundstücksgrenze.
Unproblematischer sind meist kleine, mobile Abgrenzungen, etwa zum Schutz von Blumenbeeten oder Pflanzen. Sie sollten leicht entfernbar sein und niemanden stören. Laut AG Münster (Az. 5 C 3/97) haben Mieter das Recht ihren mitgemieteten Garten mit einem Maschendrahtzaun einzuzäunen. Stellt der Maschendrahtzaun nur eine geringe optische Beeinträchtigung dar, muss der Vermieter dies dulden.
Dürfen Mieter im Garten Beete anlegen und Blumen pflanzen?
Der Trend zur Selbstversorgung nimmt immer mehr zu. Das Anlegen von Hoch- und Gartenbeeten wird immer beliebter. Wenn ein Garten oder ein bestimmter Gartenteil mitvermietet ist, dürfen Mieter ihn grundsätzlich auch gärtnerisch nutzen. Dazu gehört meist, Blumen zu pflanzen, kleinere Beete anzulegen oder vorhandene Grünflächen zu verschönern. Mieter dürfen im Garten Beete für Gemüse anlegen, Sträucher und Blumen anpflanzen, urteilte das OLG Köln (Az. U 132/93).
Grenzen gibt es aber dort, wo der Garten dauerhaft verändert wird. Ein paar Blumen, Kräuter oder ein kleines Beet sind in der Regel unproblematisch. Größere Umgestaltungen, das Entfernen von Rasenflächen, feste Einfassungen, Hochbeete, Teiche oder bauliche Anlagen sollten dagegen vorher mit dem Vermieter abgesprochen werden.
In einem Gemeinschaftsgarten ist besondere Rücksicht gefragt: Dort dürfen Mieter nicht einfach Flächen für sich beanspruchen oder nach eigenen Vorstellungen umgestalten. Hier kommt es auf Mietvertrag, Hausordnung und Absprachen mit Vermieter und Mitmietern an.
Ist es dem Mieter erlaubt Bäume zu entfernen und Obst zu ernten?
Hat der Mieter den Garten mitgemietet, darf er ihn grundsätzlich nutzen und pflegen. Dazu gehört meist auch, Rasen zu mähen, Beete zu bearbeiten oder Fallobst zu beseitigen.
Anders sieht es bei Bäumen aus: Einen Baum einfach zu fällen oder stark zurückzuschneiden, ist in der Regel nicht erlaubt. Bäume gelten meist als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Wer sie entfernt, verändert die Mietsache dauerhaft und braucht dafür normalerweise die Zustimmung des Vermieters. Zusätzlich können kommunale Baumschutzsatzungen gelten. Bäume und Sträucher, die der Vermieter angepflanzt hat, darf der Mieter nur mit dessen Zustimmung entfernen, so auch das AG Leverkusen (Az. 28 C 277/93).
Beim Obst ist die Lage oft mieterfreundlicher: Wenn der Garten dem Mieter allein zur Nutzung überlassen wurde, darf er die Früchte der dort stehenden Obstbäume in der Regel auch ernten. Bei gemeinschaftlich genutzten Gärten sollte die Ernte fair abgesprochen werden. Das Obst der Bäume im Garten steht dem Mieter zu und nicht dem Vermieter, entschied das AG Leverkusen (Az. 28 C 277/93).
Wie sieht es mit der Errichtung eines Komposthaufen im Garten aus?
Grundsätzlich ja – aber nicht grenzenlos. Wer als Mieter einen Garten oder einen festen Gartenteil nutzen darf, darf diesen in der Regel auch üblich gärtnerisch nutzen. Dazu kann auch ein Kompost gehören.
Wichtig ist jedoch: Der Kompost darf keine unzumutbaren Gerüche verursachen, kein Ungeziefer anziehen und Nachbarn oder andere Hausbewohner nicht stören. Auch Mietvertrag und Hausordnung sollten beachtet werden. In einem gemeinschaftlich genutzten Garten sollte ein Kompost nicht einfach ohne Absprache aufgestellt werden.
Am besten eignet sich ein geschlossener Komposter an einem unauffälligen Platz mit ausreichend Abstand zu Fenstern, Terrassen und Nachbargrundstücken. So lässt sich Streit meist vermeiden. Mietern ist es erlaubt einen Komposthaufen im Garten anzulegen, entschied auch das LG Regensburg (Az. S 320/83).
Darf der Mieter im Garten grillen?
Wie es sich mit dem Grillen im Garten verhält, kann der Vermieter bestimmen – entweder im Mietvertrag oder per Hausordnung. Laut LG Essen (Az.10 S 438/01) hat der Vermieter das Recht Grillen im Garten auch komplett zu verbieten.
Lesen Sie mehr zum Thema „Grillen“ in unserem wissenswerten Ratgeber Rasenmähen & Grillen: Welche Rechte habe ich in meinem Garten?.
Wer entscheidet über die Gartengestaltung im Gemeinschaftsgarten?
Handelt es sich um einen Garten, der von mehreren Mietern genutzt wird, müssen sie sich gegenseitig und mit dem Vermieter bzgl. der Gartengestaltung absprechen. Der Vermieter darf Regeln für die Gartennutzung aufstellen, so das LG Berlin (Az. 63 S 287/05). Er darf etwa bestimmen, dass Liegestühle und anderes bewegliches Mobiliar von den Mietern nach Gebrauch weggeräumt werden müssen oder wann gegrillt werden darf. Bei einem Gemeinschaftsgarten dürfen einzelne Mieter nicht einen Teil des Gartens für sich abgrenzen.
Muss der Mieter oder Vermieter den Garten pflegen?
Den Garten eines Einfamilienhauses muss in der Regel dessen Mieter pflegen. Bei Mehrfamilienhäusern obliegt die Gartenpflege dem Vermieter. Er kann Aufgaben der Gartenpflege per Mietvertrag an den Mieter übertragen, die Gartenpflege selbst erledigen oder einen Gärtner mit der Pflege beauftragen.
Wurde im Mietvertrag eine Gartenpflege durch den Mieter vereinbart, sind vom ihm aber nicht alle möglichen Gartenarbeiten zu verlangen. Mieter sind nur zu den üblichen einfachen Gartenarbeiten, wie etwa Unkraut beseitigen, Rasenmähen oder Laub fegen, verpflichtet, so das OLG Düsseldorf (Az.I-10 U 70/04). Auch das LG Braunschweig (Az. 6 S 548/08) stellt fest, dass der Mieter nur einfache, nicht kostenintensive Gartenpflege durchführen muss, für die es keine besonderen Kenntnisse bedarf.
Müssen große Bäume gefällt werden, fällt dies nicht mehr unter der Pflicht zur Gartenpflege. Diese schweren Gartenarbeiten sind vom Vermieter durchzuführen, entschied das AG Neustadt an der Weinstrasse (Az. 5 C 73/08).
Übrigens: Trägt der Mieter die Pflicht der Gartenpflege muss ihm laut eines Urteils des AG Vaihingen (Az.1 C 315/19) auch eine Gerätehütte zur Verfügung gestellt werden.
Wer trägt die Kosten für die Gartenpflege?
Die Kosten der Gartenpflege sind in der Regel als umlegbare Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart und somit vom Mieter zu tragen. Dafür darf er den Garten auch nutzen. Mieter können zur Zahlung von Gartenpflegekosten aber auch vom Vermieter herangezogen werden, wenn sie den Garten nicht nutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 135/03) stellt klar: Wenn die Gartenpflegekosten als umlegbare Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden, muss der Mieter diese Kosten tragen, auch wenn er nichts vom Garten hat. Anders liegt der Fall nur, wenn der Vermieter sich Exklusivrechte bezüglich der Gartennutzung im Mietvertrag einräumt, oder aber nur ganz bestimmt Mietparteien den Garten nutzen dürfen. Dann sind die übrigen Mieter nicht verpflichtet die Gartenpflege zu bezahlen. Hat aber keine Mietpartei das Recht den Garten zu nutzen, so kann der Vermieter die Gartenpflegkosten als Betriebskosten auf alle Mieter umlegen.
Aufgepasst: Ist der Mieter per Mietvertrag verpflichtet den Garten zu pflegen und kommt er dieser Pflicht auch ordnungsgemäß nach, kann der Vermieter Gartenpflegekosten nicht als Nebenkosten auf den Mieter umlegen, entschied der BGH (Az. VIII ZR 124/08). Die Gartenpflege fällt dann nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters.
Die Eigenleistungen des Vermieters bei der Gartenarbeit sind abrechenbare Nebenkosten, entschied der BGH (Az. VIII ZR 41/12). Der Vermieter darf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die vom Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.
Nach einem Urteil des LG München I (Az. 31 S 3302/20) gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Diese Kosten seien vom Mieter als Betriebskosten zu tragen, unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung stattfindet.
Findet ein Mieter ein Wespennest auf seinem Balkon, kann er dies auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Dies entschied das AG Würzburg (Az. C 2751/13) im Fall eines Mieters, dessen Kleinkind unter einer Wespenallergie litt und es daher einer schnellen Entfernung des Wespennests im Rollladenkasten bedurfte. Nachdem der Mieter den Vermieter nicht erreichte, rief er die Feuerwehr zur Beseitigung des Wespennests. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz sind laut Gericht vom Vermieter zu tragen, da der Mieter einen Mangel selbst beseitigen kann, wenn eine umgehende Beseitigung des Mangels für den Erhalt der Mietsache notwendig ist.
Dürfen Mieter eingepflanzte Bäume oder Sträucher beim Auszug mitnehmen?
Sobald ein Mieter einen Baum oder einen Strauch in den Garten seiner Mietimmobilie einpflanzt, wird diese Pflanze wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Damit ist nicht mehr der Mieter als Käufer der Pflanze Eigentümer, sondern der Grundstückseigentümer. Daraus folgt, dass eingepflanzte Bäume oder Sträucher bei einem Umzug nicht ausgegraben und mitgenommen werden dürfen.
erstmals veröffentlicht am 08.04.2013, letzte Aktualisierung am 27.04.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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