Grillen auf dem Balkon

Grillen gehört für die meisten Deutschen zum Sommer wie Sonnencreme und Erdbeereis. Doch was tun, wenn kein eigener Garten zur Verfügung steht und der Nachbar im Mehrfamilienhaus kein Verständnis für die knisternde Holzkohle oder den Geruch von Steaks hat? Wie oft darf man sich den Grillspaß gönnen, ohne Angst zu haben, gemahnt oder sogar verklagt zu werden?
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Achtung bei neuen Mietverträgen
Eine weitere Besonderheit gibt es bei neuen Mietverträgen: Laut dem Landgericht Essen (Aktenzeichen: Landgericht Essen 10 S 438/01) dürfen Vermieter per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Mieter einen Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt. Ignoriert der Mieter diese Anordnung, kann der Vermieter ihn abmahnen und im Wiederholungsfall sogar fristlos kündigen. Das Grillverbot darf allerdings nicht nachträglich ausgesprochen werden oder in die Hausordnung bzw. als Zusatz in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden.
Lärmschutzverordnungen
Wenn das Grillen mit Freunden zu einer handfesten Party ausufert, sind die Zeiten zu beachten, die oftmals auch im Rahmen der örtlichen Lärmschutzverordnungen geregelt sind: Tagsüber darf der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. Gelegentlich darf auch eine Party veranstaltet werden. Allerdings dürfen dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22.00 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.
erstmals veröffentlicht am 13.06.2008, letzte Aktualisierung am 15.04.2020
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