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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht ,
22.11.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1207 mal gelesen)
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Weihnachtsdeko an Haus und Balkon: Was ist erlaubt?

Weihnachtsdeko an Haus und Balkon: Was ist erlaubt? © freepik - mko

Ob meterhohe beleuchtete und geschmückte Weihnachtsbäume im Vorgarten, blinkende Leuchtketten am Balkon oder Plastik-Weihnachtsmänner, die an der Hauswand hochklettern - für viele Menschen gehört die Weihnachtsdeko zur besinnlichen Adventszeit dazu. Doch wieviel Weihnachtsdeko oder -beleuchtung müssen Nachbarn und Mitbewohner ertragen? Und wie können sie sich gegen die blinkende Zwangsbeleuchtung am Haus und im Treppenhaus wehren?

Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist am Haus erlaubt?


Das Anbringen von Lichterketten und Leuchtsternen am Fenster und am Balkon ist so lange erlaubt, wie Nachbarn nicht davon gestört werden und die Beleuchtung sicher festgemacht ist, entschied das Amtsgericht (AG) Eschweiler (Az. 26 C 43/14). Leuchtet eine Lichterkette rund um die Uhr hell in die gegenüberliegende Wohnung eines Nachbarn, muss der diese Störung nicht hinnehmen. In der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr sollte auch die Weihnachtsbeleuchtung ausgeschaltet sein. In manchen Kommunen ist sogar per Satzung geregelt, wann und wie hell die Weihnachtsdeko leuchten darf.

Kann der Vermieter wegen Weihnachtsbeleuchtung am Balkon kündigen?


Da das Aufhängen von Weihnachtsbeleuchtung am Fenster oder Balkon eine weit verbreitete Sitte ist, kann der Vermieter aus dem Grund einem Mieter nicht kündigen, entschied das Landgericht (LG) Berlin (Az. 65 S 390/09). Der Vermieter muss die Weihnachtsbeleuchtung am Haus dulden, solange sie den Gesamteindruck des Hauses nicht zerstört.

Brauchen Wohnungseigentümer für das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung am Balkon eine Genehmigung der WEG?


Wohnungseigentümer aufgepasst: Laut einer Entscheidung des LG Köln (Az. 29 T 205/06) stellt das Anbringen von Lichterketten am Balkon eine bauliche Veränderung dar, die einer Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.

Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?


In einem Mehrfamilienhaus darf im Treppenhaus Weihnachtsbeleuchtung angebracht werden, solange sie die übrigen Mitbewohner nicht stören, entschied das LG Berlin (Az. 65 S 390/09).

Worauf muss man bei Weihnachstdeko am Haus und im Garten achten?


Weihnachtsdekoration am Haus oder im Garten muss sicher angebracht sein und darf auch bei stärkerem Wind niemanden gefährden. Fällt ein Leuchtstern vom Dach und verletzt einen Passanten oder beschädigt ein parkendes Fahrzeug, haftet der Dekorateur für diesen Unfall.

Wohnungseigentümer und Mieter müssen zudem darauf achten, dass durch die Weihnachtsdekoration nicht fremdes Eigentum beschädigt wird. Bevor also ein Rentierschlitten auf dem Dach verankert wird, sollte die Erlaubnis des Vermieters, bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, eingeholt werden.

Wie können sich Nachbarn gegen störende Weihnachtsdeko wehren?


Grundsätzlich kann jeder sein Haus und seinen Garten so weihnachtlich dekorieren wie er will. Aber der Weihnachtsdeko-Wahn findet seine Grenzen dort, wo Nachbarn über Gebühr gestört werden. In diesem Fall droht dem Weihnachtsdeko-Fan teure Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Wieviel Weihnachtsdekoration ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?


Türkränze, Lichterketten, Nikoläuse und Tannengrün: In der Adventszeit schmücken manche Mieter nicht nur ihre Wohnung, sondern beziehen das Treppenhaus mit in ihre Weihnachtdekoration ein. Dies müssen Mitbewohner und Vermieter nur begrenzt dulden.

Schmückt ein Mieter das komplette Treppenhaus und den Garten, ohne das mit seinen Mitbewohnern abzusprechen, können diese und auch der Vermieter die Entfernung der Weihnachtsdekoration verlangen, entschied das AG Münster (Az. 38 C 1858/08). Geschmückte Adventskränze an der Wohnungstür sind aber erlaubt, so das LG Düsseldorf (Az. 25 T 500/98). Erlaubt ist auch das Aufstellen einer Madonnenfigur im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, so das AG Münster (Az. 3 C 2122/03).

Weihnachtsduftsprays im Treppenhaus sind hingegen für die Hausgemeinschaft nicht zumutbar – egal ob Tannen- oder Zimtduft, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 WX 98/03).

Aufpassen sollten Mieter und Wohnungseigentümer, dass die Weihnachtsdeko im Treppenhaus sicher angebracht ist und keine Stolperfallen entstehen, ansonsten haftet der Dekorateur für die Unfallfolgen, so das AG Münster (Az. 38 C 1858/08). Auch für Schäden an Türen, Fenster oder Wände aufgrund der Weihnachtsdekoration muss der Dekorateur zahlen.

Wichtig: Die Weihnachtsdekoration darf nicht vor Fluchtwegen oder Notausgängen im Mehrfamilienhaus stehen. Kann ein Bewohner im Notfall aufgrund einer Weihnachtsdekoration den Fluchtweg nicht nutzen, haftet derjenige, der die Weihnachtsdeko angebracht hat, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.10 B 304/09).

erstmals veröffentlicht am 03.12.2021, letzte Aktualisierung am 22.11.2023

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