Lärmbelästigung – Wieviel Krach müssen Nachbarn dulden?

Ob Kindergeschrei, Hundebellen, Musizieren, Verkehrsgeräusche oder Baustellengetöse: Lärm ist ein ständiges Ärgernis unter Nachbarn. Doch wie viel Lärm muss man vom Nachbarn tolerieren? Wann liegt eine Lärmbelästigung vor? Was droht Verursachern von zu viel Lärm? Wann kann man wegen Lärm die Miete mindern? Und wie geht man gegen Lärmbelästigungen wirkungsvoll vor?
- Welche rechtlichen Regelungen gibt es zum Lärm?
- Welche Ruhezeiten muss ich beachten?
- Wie laut ist Zimmerlautstärke?
- Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?
- Wie viel Lärm muss ich aus der Nachbarwohnung dulden?
- Wie laut dürfen Kinder spielen?
- Wie viel Krach dürfen Tiere machen?
- Wann und wie laut darf Musik sein?
- Wann kann ich wegen Baulärm die Miete mindern?
- Wie viel Verkehrslärm muss ich hinnehmen?
- Was droht Lärm-Verursachern?
- Wie geht man gegen Lärmbelästigung richtig vor?
- Lärmbelästigung - weiterführende Informationen
- Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?
- Häufige Fragen und Antworten zur Lärmbelästigung
Welche rechtlichen Regelungen gibt es zum Lärm?
Zu viel Lärm macht krank! Aus diesem Grund wird der Umgang mit Lärm in Deutschland in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Es finden sich Regelungen zum Lärm im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Landesimmissionsschutzgesetz und in verschiedenen kommunalen Verordnungen. Auf europäische Ebene regelt die EU-Richtlinie 2002/49/EG die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Zudem können privatrechtlich Regelungen zu Ruhezeiten und Lärmvermeidung getroffen werden, etwa durch Hausordnung im Zusammenhang mit einem Mietvertrag.
Welche Ruhezeiten muss ich beachten?
Ruhezeiten, in denen besonders auf Lärmvermeidung und Ruhe geachtet werden soll, sind in Deutschland nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Ruhezeiten werden meist von den Bundesländern und auf kommunaler Ebene festgesetzt. Welche Ruhezeiten für Sie gelten, erfahren Sie beim zuständigen Umwelt- oder Ordnungsamt.
In der Regel gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr/ 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig auf Ruhe zu achten. Der Samstag ist aber nicht von der ganztägigen Ruhezeit umfasst. Eine gesetzliche Regelung zur Mittagsruhe gibt es entgegen weit verbreiteter Meinung nicht. Für bestimmte Gartengeräte legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bestimmte Ruhezeiten fest.
Auf privatrechtlicher Ebene können die gesetzlichen Regelungen zu den Ruhezeiten etwa durch eine Hausordnung verschärft werden. Mit Unterschrift unter dem Mietvertrag akzeptiert der Mieter die geltende Hausordnung und damit auch die Regelungen zu den festgesetzten Ruhezeiten. Hier wird oft zusätzlich eine mittägliche Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr festgelegt.
Wie laut ist Zimmerlautstärke?
Während der Ruhezeiten muss bei allen Geräuschen die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Welche Dezibelzahl dabei maximal erreicht werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Es muss im Einzelfall ermittelt werden, was für den Nachbarn erträglich ist. Einen groben Maßstab bietet eine Entscheidung des Landgericht Kleve (Az. 6 S 70/90) wonach Geräusche tagsüber nicht lauter als 40 Dezibel wahrnehmbar sein dürfen und nachts nicht lauter als 30 Dezibel. Alles darüber hinaus gilt nicht mehr als Zimmerlautstärke. 40 Dezibel werden bereits bei Vogelgezwitscher und leiser Musik erreicht. Ein normales Gespräch erreicht 60 Dezibel, flüstern 30 Dezibel. Entscheidende Faktoren, ob die Zimmerlautstärke eingehalten wird, sind das Alter und die Bauweise des Hauses. Altbauten sind deutlich hellhöriger als Neubauten mit modernem Schallschutz.
Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?
Ob eine Lärmbelästigung vorliegt, hängt im Einzelfall von vielen Faktoren ab. Ein Faktor ist die örtliche Begebenheit: Wer etwa in einer verkehrsberuhigten Zone wohnt, muss weniger Verkehrslärm hinnehmen, als ein Anwohner einer vierspurigen Straße. Auch die Art und Häufigkeit sowie das Ausmaß des Lärms spielen bei der Beurteilung, ob eine Lärmbelästigung vorliegt, eine wichtige Rolle.
Wie viel Lärm muss ich aus der Nachbarwohnung dulden?
Fühlt sich ein Nachbar durch das Auf- und Zuziehen eines Rollladens in der Nachbarwohnung gestört, stellt das keine nennenswerte Lärmbelästigung dar, entschied das Amtsgericht Oranienburg (Az. 29 C 262/01).
Auch Staubsaugen zur Mittagszeit ist ein sozialadäquater Lärm, der vom Nachbarn hingenommen werden muss. Gleiches gilt für das Fenster- und Türenschließen, so das Amtsgericht Singen (Az. 1 C 235/21). Der Nachbar ist nicht verpflichtet, jedes möglicherweise störendes Geräusch zu vermeiden.
Nach einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlins (Az. 67 S 335/08) berechtigen Toilettengeräusche aus der Nachbarwohnung zu einer Mietminderung von 10 Prozent. Nach einer neueren Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 159/12) sind Toilettengeräusche auf der Nachbarwohnung allerdings hinnehmbar und berechtigen nicht zu einer Mietminderung aufgrund von Lärm.
Permanente Streitereien der Nachbarn zu nächtlichen Zeiten erlauben aufgrund des Lärms laut Landgericht Berlin (Az. 63 S 236/14) eine Mietminderung von 10 Prozent.
Auch laute Sexgeräusche aus der Nachbarwohnung müssen nicht geduldet werden, entschied das Amtsgericht Rendsburg (Az.18 (11) C 766-94) und das Amtsgericht Warendorf (Az. 5 C 414/97).
Wie laut dürfen Kinder spielen?
Die Gerichte entscheiden tendenziell im Sinne des Gebots der Toleranzpflicht pro Kind und Lärm. Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 C 11131/16.OVG) ist der Lärm von spielenden Kindern auf einem Kinderspielplatz den Nachbarn in der Regel zu zumuten. In einer weiteren Entscheidung (Az. 8 A 10042/12.OVG) stellt das Gericht klar, dass man bei der Lärmbewertung von Kinderspielplätzen nicht auf die Lärm-Immissionsgrenzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes abstellen darf. Kinderlärm sei ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung und von der Gesellschaft im besonderen Maße hinzunehmen.
Im Süden Deutschlands dehnen die Gerichte die Toleranz der Nachbarn sogar noch etwas weiter aus. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.10 S 2428/11) entschied, dass die Nachbarn eines Kinderspielplatzes auch außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten Lärm von Kindern hinnehmen müssen. Nur, wenn der Kinderspielplatz nicht im Sinne seiner eigentlichen Nutzung genutzt wird, etwa durch laute Jugendliche, müssen die Nachbarn Krach nicht dulden.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 283 C 1132/17) ist das Getrampel und Gepolter von jugendlichen Kindern in einer Wohnung als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquates, zumutbares und typisches Verhalten zu akzeptieren und stellt keinen Lärm dar. Ständiges Kindergetrampel erlaubt dem Mieter aufgrund des Lärms eine Mietminderung um 11 Prozent, entschied hingegen das Landgericht Köln (Az. 12 S 389/70).
Wie viel Krach dürfen Tiere machen?
Das Amtsgericht Hamburg (Az.49 C 165/05) weist daraufhin, dass Hundebellen zum normalen Geräuschspektrum in einem Mehrfamilienhaus gehört und an sich nicht zu einer Mietminderung aufgrund von Lärm berechtigt.
Bellt der Hund allerdings ständig, führt dieser Krach nicht nur zu einer Mietminderung, sondern auch zu einem Bußgeld von 5.000 Euro, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.5 U 152/05).
Ein Hundebesitzer muss dafür Sorge tragen, dass sein Hund zu Ruhe- und Nachtzeiten nicht bellt und zu den übrigen Zeiten das Bellen auf ein Höchstmaß begrenzt wird, entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az. 8 L 111/20.TR). Durch ein ständiges Hundegebell würden die Möglichkeit der Nachbarn Ruhe zu finden, stark eingeschränkt, was zu Gesundheitsschäden führen kann.
Der Lärm von gackernden Hühnern muss ein Dorfbewohner allerdings nach Ansicht des Landegerichts Koblenz (Az. 6 S 21/19) hinnehmen, da es sich hierbei um eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks handelt.
Wann und wie laut darf Musik sein?
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 143/17) stellt in einer Entscheidung klar, dass Nachbarn in einem Reihenhaus das Musizieren mit einer Trompete in gewissen Grenzen hinnehmen müssen. Er nennt einen groben Richtwert von zwei bis drei Stunden Musizieren an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen.
Auch das Amtsgericht München (Az. 484 C 14424/16 WEG) hält ein Verbot Schlagzeug in einer Mietwohnung zu spielen für nicht zulässig. Jeder Miete habe das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch Musizieren gehöre. Allerdings sei ein zeitliches Limit von einer Stunde Musizieren an Sonn- und Feiertagen zulässig.
Ein Münchner Hauseigentümer beschwerte sich über seine Nachbarn, deren vier Kinder regelmäßig Schlagzeug, Saxofon und Tenorhorn spielten. Das Amtsgericht München (Az. 171 C 14312/16) wertete Lärmprotokolle des klagenden Nachbarn über einen Zeitraum von zwei Jahren aus und kam zu der Erkenntnis, dass die Kinder in der Regel während der Ruhezeiten nicht musizierten. Ein paar Ausnahmen müsse der Nachbarn dulden, schließlich könne von Kindern nicht erwartet werden, dass sie sich wie Erwachsene an Regeln hielten.
Wann kann ich wegen Baulärm die Miete mindern?
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 3 U 3422/06) berechtigt übermäßiger Baulärm zu einer Mietminderung von 10 Prozent. Eine Mietminderung ist aber ausgeschlossen, wenn der Mieter vor Abschluss seines Mietvertrags auf möglichen Baulärm vom Vermieter hingewiesen wurde, so das Landgericht Berlin (Az. 63 S 206/11).
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 205 C 248/21) prüft im Hinblick auf eine Mietminderung wegen Baulärm zunächst, ob zwischen Mieter und Vermieter eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. der Mietwohnung getroffen wurde, dass hier eine Freiheit von Baulärm besteht. Konkludent kann diese Beschaffenheitsvereinbarung laut Gericht nicht vorliegen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, kann der Mieter nur bei erheblichem Baulärm die Miete mindern. Die Beweislast für die Erheblichkeit des Baulärms liegt beim Mieter. Das Risiko einer Baustelle in der Nachbarschaft, die Lärm verursacht, könne nicht allein beim Vermieter liegen, entschied das Berliner Gericht.
Langfristige Kernsanierungsarbeiten in einem Haus bedeuten für die Bewohner eine Lärmbelästigung, die zu einer Mietminderung von 25 Prozent führt, entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 251/13).
Kommt es zu andauerndem Baulärm in einer Umgebung, die ohnehin schon laut ist, kommt eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent in Betracht, so das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 2424/11).
Eine einmalige Lärmbelästigung an einem Vormittag aufgrund von Abbrucharbeiten berechtigen nicht zur Minderung der Miete, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 2578/91).
Wie viel Verkehrslärm muss ich hinnehmen?
Zunehmender Verkehrslärm kann ein Grund zu Mietminderung sein, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 152/12).
Wird etwa eine Straße zu einem Autobahnzubringer, führt dies zu steigendem Verkehrslärm, der eine Mietminderung von 7,5 Prozent erlaubt, entschied das Amtsgericht Köpenick (Az. 4 C 116/10).
Nimmt der Verkehrslärm stark zu, weil eine Sackgasse für den Durchgangsverkehr geöffnet wird, kann die Miete um 8 Prozent gemindert werden, so das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 3 C 262/05).
Was droht Lärm-Verursachern?
Wer Lärm während den Ruhezeiten verursacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. So ist für die Missachtung der Nachtruhe oder der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig. Rasenmähen am Sonntag kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro mit sich bringen.
Wer gegen eine vertraglich vereinbarte Mittagsruhe in einer Hausordnung verstößt, riskiert eine Abmahnung durch den Vermieter und bei mehrmaligen Verstößen eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Wie geht man gegen Lärmbelästigung richtig vor?
1. Gespräch mit Lärmverursacher
Unter Nachbarn sollte man immer zunächst ein Gespräch über die Lärmbelästigung führen. Oft ist dem Verursacher des Lärms die Belästigung des Nachbarn gar nicht bewusst.Auf keinen Fall rechtfertigt Lärm den Einsatz von Gewalt. Dies musste ein Nachbar erfahren, der sich beim Sportschau-Ansehen durch die Kreissägen-Geräusche aus der Nachbarwohnung gestört fühlte und zum Knüppel griff, mit dem er auf den Nachbarn einschlug. Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 32 C 105/21) verurteilte den Schläger daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 800,00 Euro.
2. Ordnungsamt oder Polizei einschalten
Lässt der Nachbar trotz Hinweis auf die Lärmbelästigung nicht mit sich reden und behält sein lärmbelästigendes Verhalten bei, hilft oft nur eine Anzeige beim Ordnungsamt oder der Polizei. Sie sind der richtige Ansprechpartner bei Ruhestörungen.3. Vermieter informieren - Mietminderung
Der Mieter sollte die Lärmbelästigung auch gegenüber dem Vermieter anzeigen. Dieser ist verpflichtet für einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu sorgen und muss daher gegen übermäßigen Lärm vorgehen.Eine hilfreiches Musterschreiben an Ihren Vermieter finden Sie hier:
Ist dies nicht von Erfolg getragen, steht dem Mieter ggfs. ein Recht zur Mietminderung, da Lärmbelästigungen einen Mietmangel darstellen können.
Lesen Sie dazu auch unsere Checkliste „Mietminderung“:
4. Lärmprotokoll anfertigen
Um die Lärmbelästigung gegenüber dem Vermieter und möglicherweise auch in einem Rechtsstreit nachweisen zu können, empfiehlt sich die Anfertigung eines Lärmprotokolls. Im Lärmprotokoll werden Datum, Zeit und Art der Störung schriftlich dokumentiert. Laut Bundesgerichtshof ist ein Lärmprotokoll nicht zwingend notwendig, es erleichtert aber in jedem Fall die Beweisführung. Ein Muster eines Lärmprotokolls finden Sie hier:5. Anwalt für Mietrecht einschalten
Wenn Sie Lärmbelästigungen nicht mehr hinnehmen wollen, wenden Sie sich an einen kompetenten und erfahrenen Anwalt für Mietrecht. Er berät und unterstützt Sie effektiv mit allen juristischen Mitteln um die Lärmbelästigung schnell und dauerhaft zu beseitigen – notfalls mit einer Unterlassungsklage.Lärmbelästigung - weiterführende Informationen
Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?

Schnelle Hilfe vom Anwalt für Mietrecht
Falls Sie sich wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung an einen spezialisierten Anwalt wenden möchten Klicken Sie bitte hier. Auf der folgenden Seite finden Sie schnell zu einem Anwalt vor Ort und alles Wichtige zur Beauftragung einer Anwaltskanzlei.
Häufige Fragen und Antworten zur Lärmbelästigung
Mieter sollten sich bei Lärmbelästigungen unbedingt an ihren Vermieter wenden. Dieser muss sich um Abhilfe bemühen. Daneben kümmert sich das Ordnungsamt und die Polizei um die Ahndung von Lärmbelästigungen als Ordnungswidrigkeit.
+ Lärmbelästigung - was tun?
Wie Sie erfolgreich gegen Lärmbelästigungen vorgehen, lesen Sie oben in unserer Checkliste.
+ Was tun bei Lärmbelästigung durch Nachbarn?
Zunächst empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Nachbarn. Hilft dies nichts, kann die Lärmbelästigung gegenüber dem Ordnungsamt oder der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
+ Lärmbelästigung was kann der Vermieter tun?
Der Vermieter muss sich darum bemühen, dass die Lärmbelästigung beseitigt wird. Unterlässt er dies, kann der Mieter die Miete mindern.
+ Lärmbelästigung - wie laut darf ich sein?
Hier gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die jeweils geltenden Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Im Übrigen ist im Einzelfall zu entscheiden.
+ Wie kann ich Lärmbelästigung beweisen?
Ein Lärmprotokoll ist ein geeignetes Beweismittel für Lärmbelästigungen. Ein hilfreiches Muster finden Sie hier ((link)).
+ Wo zeige ich Lärmbelästigung an?
Lärmbelästigungen können beim Ordnungsamt und bei der Polizei angezeigt werden.
+ Wie viel kostet Lärmbelästigung?
Für eine Lärmbelästigung kann ein Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro fällig werden.
erstmals veröffentlicht am 12.06.2019, letzte Aktualisierung am 28.02.2023
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