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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht , 21.03.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 167 mal gelesen)

Gutachter am EuGH: Schufa-Score verstößt gegen EU-Recht

Der EuGH prüft derzeit den Antrag des Generalstaatsanwalts, wonach das Geschäftsmodell der Schufa gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Dies betrifft insbesondere die lange Speicherung von Daten und die Erstellung des Score-Wertes, welcher Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person gibt.

Der EuGH könnte das Geschäftsmodell der Schufa und damit auch ihre Macht in Kürze beenden, sofern er dem Antrag des Generalstaatsanwaltes vom 16.03.2023 folgt.

Der Generalstaatsanwalt hält die meist lange Speicherung von Daten und damit auch die Erstellung des sogenannten Score-Wertes für die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern für rechtswidrig, da sie gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße und somit gegen geltendes Europarecht.

Die Schufa speichert Daten aus öffentlichen Verzeichnissen - wie beispielsweise die Register der Insolvenzgerichte - meist länger als das öffentliche Verzeichnis selbst, was laut Generalstaatsanwalt europarechtswidrig sei. Ein endgültiges Urteil des EuGH hierzu steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Antrag des Generalstaatsanwaltes folgt, was im Ergebnis das Ende des Geschäftsmodells der Schufa bedeuten würde.

Jeder Verbraucher, der beispielsweise einen Kredit aufnehmen möchte oder einen Mobilfunkvertrag etc. abschließen möchte, ist derzeit auf eine positive Bewertung der Schufa angewiesen, da diese die Kreditwürdigkeit einer Person prüft und hierüber Auskunft erteilt. Die Schufa übermittelt dann den Unternehmen den Score-Wert, welcher Auskunft darüber geben soll, wie gut der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt bzw. in der Vergangenheit bereits nachgekommen ist.

Genau diese Ermittlung des Score-Wertes steht nun vor dem EuGH auf dem Prüfstand.

Der Bundesgerichtshof hat sich auch bereits mit dieser Frage beschäftigt. Hierzu fand am 14.02.2023 Gerichtstermin statt. Es ging in diesem Verfahren um die Frage, wann die Schufa den Eintrag über eine Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz löschen muss. Die Schufa beharrte auf die Löschung erst in drei Jahren. Der BGH hat das Verfahren jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zunächst zurückgestellt. Im Mittelpunkt steht hier die DSGVO.

Die DSGVO stärkt mit ihrer Einführung im Jahr 2018 massiv die Rechte der Verbraucher: Nach Artikel 17 Absatz 1 DSGVO kann eine Löschung unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist oder wegen einer besonderen persönlichen Situation. Gerade die persönliche Situation z.B. nach einer Insolvenz ist für Verbraucher schwierig. Ein negativer Schufa-Eintrag, der noch weitere drei Jahre gespeichert wird, behindert ganz extrem für den Schuldner die Neuaufnahme von Krediten etc.

Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, wie der EuGH entscheidet. Es ist aber bereits abzusehen, dass die seit Jahren von der Schufa gepflegte Praxis, gerade negativem Eintrage drei Jahre lang und damit länger als öffentliche Verzeichnisse, zu speichern auf dem Prüfstand steht und möglicherweise künftig nicht mehr zulässig sein wird.

Katharina Schnellbacher
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher Bad Homburg
Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwältin
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