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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 03.05.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 254 mal gelesen)

Kein Versicherungsfall: Diebstahl von Autoteilen muss zumindest minimal erkennbar sein

Kein Versicherungsfall: Diebstahl von Autoteilen muss zumindest minimal erkennbar sein © mko - topopt

Ein Versicherungsnehmer, der vorgibt Opfer eines Diebstahls geworden zu sein, muss zumindest minimale Beweise erbringen, aus denen sich ein äußeres Bild eines Diebstahls herleiten lässt. Ansonsten erhält er keine Leistungen seines Versicherers.

Angeblich Schiebedach aufgebrochen – Navi weg!


Im konkreten Fall machte ein Fahrzeughändler gegenüber seiner Versicherung geltend, dass ihm Fahrzeugteile gestohlen worden seien. Er habe sein Auto abends abgeschlossen in einer Parkbucht in der Nähe seines Hauses abgestellt und am nächsten Morgen mit aufgebrochenem Schiebedach vorgefunden. Aus dem Auto sei unter anderem ein Navigationsgerät gestohlen worden.

Urteil: Minimalsachverhalt wurde nicht glaubwürdig dargestellt


Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 197/15) war nicht der Überzeugung, dass hier ein Versicherungsfall vorlag. Der Autobesitzer habe keine Tatsachen beibringen können, die beweisen, dass sein abgeschlossenes Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und am nächsten Tag dort aufgebrochen vorgefunden wurde. Seine beigebrachten Zeugen konnten seinen vorgetragenen Sachverhalt nicht bestätigen. Das Gericht hatte aufgrund des ungenauen Sprachgebrauchs und teilweise widersprüchlichen Aussagen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angeblich Bestohlenen. Dem Autofahrer gelang es nicht das Bild eines Diebstahls glaubwürdig darzustellen. Die Versicherung muss daher nicht für den angeblichen Diebstahlsschaden aufkommen, so das Urteil der Hammer Richter.

erstmals veröffentlicht am 01.05.2017, letzte Aktualisierung am 03.05.2017

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