anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Arztrecht , 17.08.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 62023 mal gelesen)

Arzt- oder OP-Termin kurzfristig abgesagt – muss Patient zahlen?

Arzt- oder OP-Termin kurzfristig abgesagt – muss Patient zahlen? © freepik - mko

Berufliche Termine, Krankheit oder einfach nur vergessen: Es gibt viele Gründe warum ein Patient einen Arzt- oder OP-Termin nicht wahrnimmt oder ihn kurzfristig absagt. Doch muss der Patient jetzt für den ausgefallenen Termin zahlen? In welchen Fällen darf ein Arzt oder eine Klinik eine Ausfallgebühr oder ein Ausfallhonorar verlangen? Und wann müssen Patienten bei kurzfristiger Terminabsage kein Ausfallhonorar zahlen?

Müssen Patienten für kurzfristig abgesagte oder verpasste Arzttermine selbst zahlen?


Grundsätzlich müssen Patienten für verpasste Termine oder bei einer kurzfristigen Absage eines einfachen Arzttermins, wie eine Kontrolle beim Zahnarzt oder ein Besuch beim Hausarzt, keine Gebühren zahlen.

Anders kann das aussehen, wenn es sich um aufwendige und ressourcenintensive Untersuchungen oder Operationen handelt, für die der Arzt oder die Klinik besondere Untersuchungsinstrumente, bspw. MRT, Personal oder ein OP freihalten muss. In diesen Fällen kann eine Zahlung auf den kurzfristig absagenden oder säumigen Patienten zu kommen, aber nur, wenn der Arzt ihn im Vorfeld auf diese Ausfallgebühr hingewiesen hat.

Wann ist ein Ausfallhonorar oder eine Ausfallgebühr zulässig?


Ein Arzt oder eine Klinik kann unter bestimmten Voraussetzungen für verpasste oder kurzfristig abgesagte Termine ein Ausfallhonorar oder eine Ausfallgebühr verlangen. Voraussetzung ist, dass für eine ärztliche Leistung ein fester Termin vereinbart und die entsprechenden Ressourcen beim Arzt oder in der Klinik eingeplant wurden. Darüber hinaus muss der Patient auf die Ausfallgebühr vom behandelnden Arzt hingewiesen worden sein. Des Weiteren darf das Ausfallhonorar nicht höher ausfallen als die Arztrechnung. Der Arzt darf nur die von ihm nutzlos aufgebrachten Kosten gegenüber dem Patienten geltend machen.

Wichtig zu wissen: Den Arzt trifft eine Schadensminderungspflicht, das bedeutet er muss versuchen den Termin an einen anderen Patienten zu vergeben.

Nach Ansicht des Amtsgericht (AG) Diepholz (Az. 2 C 92/11) ist ein Ausfallhonorar bei einer zeitaufwendigen Behandlung in einer Bestellpraxis zulässig. Voraussetzung ist eine Vereinbarung über dieses Honorar zwischen Arzt und Patient. Das Gericht weist aber daraufhin, dass der Arzt verpflichtet ist zu versuchen einen Ersatzpatienten zu finden oder den Schaden zu mindern, in dem er Verwaltungsaufgaben in dieser Zeit erledigt.

In diesem Sinne entschied auch das AG Bielefeld (Az. 411 C 3/17) und erklärt die Vereinbarung zwischen Arzt und Patient über eine Zahlungspflicht für kurzfristig abgesagte Termine für zulässig. Der Patient müsse in diesem Fall einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Arzthonorars zahlen.

Auch das AG Berlin Neukölln (Az. C 179/04) weist in einer Entscheidung daraufhin, dass ein Patient, der einen Arzttermin kurzfristig absagt, die Arztrechnung zahlen muss. Die Festlegung von Pauschalbeträgen für Ausfallzeiten aufgrund von verpassten Arztterminen sei zulässig.

In welchen Fällen müssen Patienten bei kurzfristiger Terminabsage kein Ausfallhonorar zahlen?


Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az. 1 U 154/06) stellt in einer Entscheidung klar, dass ein Patient nicht für einen abgesagten Arzttermin zahlen muss, wenn dieser im Einvernehmen mit dem Arzt verlegt wurde.

Das AG Bremen (Az. 9 C 0566/11) vertritt die Ansicht, dass ein Patient für kurzfristig abgesagte oder vergessene Arzttermine nicht zur Kasse gebeten werden darf. Selbst dann nicht, wenn ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, der eine Vergütung für abgesagte Termine vorsehe. Das Gericht betrachtet die Terminabsage wie eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages, die ohne die Einhaltung einer Frist möglich ist.

Ebenso lehnt das Landgericht (LG) Berlin (Az. 55 S310/04) die Klausel eines Zahnarztes in seinem Anmeldeformular für unwirksam, wonach ein Patient für Terminabsagen von weniger als 24 Stunden ein Ausfallhonorar von 75 Euro zahlen muss. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Patienten, da ihm keine Möglichkeit der Entlastung für unverschuldetes Fehlen am Termin eingeräumt werde.

Das AG München (Az. 213 C 27099/15) erklärte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Schönheitsklinik für unwirksam, wonach für abgesagte OP-Termine in jedem Fall eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro anfällt, für kurzfristige Absagen von weniger als 14 Tagen eine Stornogebühr von 40 Prozent, bei weniger als sieben Tagen zu 60 Prozent und am Eingriffstag von 100 Prozent gezahlt werden muss. Die Gebühr für einen abgesagten Operationstermin übersteige bei weitem den zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Sagt der Patient zum Beispiel einen Operationstermin zwei Tage vor der Operation ab, muss er eine Gebühr in voller Höhe sowie darüber hinaus eine Verwaltungsgebühr bezahlen. Damit zahle er mehr, als wenn der Eingriff stattgefunden hätte.

erstmals veröffentlicht am 10.05.2016, letzte Aktualisierung am 17.08.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Gesundheit & Arzthaftung
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arztrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.