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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 04.03.2024 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 2348 mal gelesen)

Impfschaden: Wer haftet für die Folgen einer Impfung?

Ärztin gibt einem kleinen Mädchen eine Schutzimpfung Ärztin gibt einem kleinen Mädchen eine Schutzimpfung © freepik - mko

Infizierte Einstichstellen, Unwohlsein oder Kopfschmerzen: Nach einer Impfung können Impfreaktionen eintreten. Seltener kommt es nach einer Impfung zu Impfschäden. Was versteht man unter einem Impfschaden? Wer entscheidet, ob ein Impfschaden vorliegt? Welche Erkrankungen wurden als Impfschaden anerkannt? Und wann haften Impfstoff-Hersteller, Arzt oder der Staat bei Impfschäden?

Was versteht man unter einem Impfschaden?


Treten nach einer Impfung gesundheitliche Beschwerden auf, gilt es zwischen Impfreaktionen, also Nebenwirkungen einer Impfung, und Impfschäden zu unterscheiden.

Über mögliche Impfreaktionen muss der behandelnde Arzt den Patienten aufklären. Bei Impfungen können Impfreaktionen, wie Rötungen oder Schwellungen an der Einstichstelle, auftreten. Auch grippeähnliche Symptome, wie Fieber, Gliederschmerzen oder Kopfschmerzen, sind häufige Nebenwirkungen einer Impfung. Diese Symptome verschwinden in der Regel nach wenigen Tagen.

Von einem Impfschaden spricht man, wenn durch die Impfung eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung mit gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen verursacht wurde. Ein Impfschaden liegt also dann vor, wenn die Symptome über die zu erwartenden Nebenwirkungen hinausgehen und dauerhaft bleiben.

Wer entscheidet, ob ein Impfschaden vorliegt?


Wer sechs Monate nach einer Impfung einen Gesundheitsschaden beklagt, hat die Möglichkeit beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen.

Welche Erkrankungen nach einer Impfung wurden als Impfschaden anerkannt?


Impfschaden Narkolepsie aufgrund Schweinegrippe-Impfung


Das Auftreten einer Narkolepsie bei einem zwölfjährigen Mädchen nach einer Impfung gegen Schweingrippe wurde vom Sozialgericht (SG) Koblenz (Az. 4 VJ 4/15) als Impfschaden anerkannt. Das Gericht legte seiner Entscheidung ein Gutachten zugrunde, das zahlreiche Narkolepsie-Erkrankungen bei Kindern im Zusammenhang mit der Schweinegrippen-Impfung nachweisen konnte.

Impfschaden Dravet-Syndrom nach 6-fach Impfung bei einem Säugling


Das Dravet-Syndrom, eine genetische Mutation, die zu einer Schwerbehinderung führt, wurde vom Landessozialgericht (LSG) Bayern (Az. L 15 VJ 4/12) bei einem Kind, dass als Säugling im dritten Lebensmonat eine übliche 6.fach-Impfung mit dem Impfstoff Hexavac erhalten hatte, als Impfschaden anerkannt. Auch hier konnte aufgrund eines Gutachtens der kausale Zusammenhang zwischen Erkrankung und Impfung hergestellt werden.

Impfschaden Guillain-Barre-Syndrom nach Hepatitis-Impfung


Das Auftreten des Guillain-Barre-Syndrom, eine Restlähmungen in den Beinen und eine Fehlstellung der Füße, nach einer Hepatitis-Impfungen bei einem zweijährigen Kind wurde vom SG Dortmund (Az. S 7 VJ 601/09) ebenfalls als Impfschaden anerkannt.

Impfschaden Lähmung nach Pocken-Impfung


Siebzig Jahre nach einer Impfung gegen Pocken, wurde die halbseitige Lähmung einer Frau als Folge einer Pocken-Impfungen vom SG Landshut (Az. S 15 VJ 6/17) als Impfschaden anerkannt. Ein Gutachten erwies, dass die Pocken-Impfung mit Lebend-Erregern zu einer Gehirnhautentzündung bei der Frau führte, die wiederum einen Schlaganfall auslöste.

Was gilt als Corona-Impfschaden?


Sind nach einer Corona-Schutzimpfung beim Geimpften Gesundheitsschäden eingetreten, ist es in vielen Fällen schwer für den Betroffenen den kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung – also letztlich den Impfschaden - nachzuweisen.

So scheiterte eine Patientin, die nach einer Corona-Schutzimpfung an einer beidseitigen Lungenembolie erkrankte, mit ihrer Klage vor dem Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 8 O 259/22) gegen den Impfstoffhersteller BioNTech. Das Gericht konnte keinen ausreichenden kausalen Zusammenhang zwischen der Corona-Schutzimpfung und der auftretenden Lungenerkrankung erkennen.

Eine Frau, die nach einer Corona-Schutzimpfung starke Migräne, eine akute Herzerkrankung, Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen erlitt, scheiterte vor dem LG Frankfurt/Main (Az. 2-12 O 264/22) auch mit ihrer Schmerzensgeldklage gegen den Impfstoffhersteller BionTech. Auch hier konnte das Gericht nicht vom kausalen Zusammenhang von Impfung und Gesundheitsschaden überzeugt werden.

Ein Mann, der nach einer Corona-Schutzimpfung einen Augeninfarkt erlitt und seine Sehkraft einbüßte, ging mit seiner Schmerzensgeldklage vor dem LG Rottweil (Az. 2 O 325/22) leer aus. Das Gericht lehnte eine Haftung des Impfstoffherstellers sowohl für das Auftreten von Nebenwirkungen wie auch für einen Schaden, der „infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist“, ab.

Eine Auszubildene in der Pflegebranche scheiterte mit ihrer Schmerzensgeldklage in Höhe von 50.000 Euro wegen eines Corona-Impfschadens vor dem LG Heilbronn (Az. 1 O 65/22). Die junge Frau behauptete nach einer Corona-Schutzimpfung einen neurologischen Schaden erlitten zu haben. Sie vertrat die Ansicht, dass sie vor ihrer Corona-Impfung nicht ausreichend über Risiken und Nebenwirkungen der Impfung aufgeklärt wurde. Das sah das Gericht anders: Die Auszubildende sei ordnungsgemäß mittels eines Merkblatts aufgeklärt worden und hätte auch vor der Impfung ausreichend Zeit und Möglichkeiten gehabt Fragen zu Corona-Schutzimpfung zu stellen.

Das LG Ravensburg (Az. 3 O 1/23) wies die Klage eines Sohnes auf rund 22.000 Euro Schmerzensgeld für seinen verstorbenen Vater ab, da dieser durch den Einstich der Nadel nur geringfügig beeinträchtigt war. Typische Begleiterscheinungen einer Corona-Schutzimpfung, wie etwa das Einstechen der Nadel oder Anschwellen der Einstichstelle begründen laut Gericht keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Wann haftet der Impfstoff-Hersteller für Impfschäden?


Beim Auftreten eines Impfschadens stellt sich die Frage, ob das Pharma-Unternehmen, das den Impfstoff entwickelt und hergestellt hat, dafür haften muss. Laut Arzneimittelgesetz kommt eine Haftung des Impfstoff-herstellenden Pharmaunternehmens immer dann in Betracht, wenn der Impfstoff einen Fehler aufweist, den das Pharma-Unternehmen hätte kennen müssen oder wenn das Pharma-Unternehmen falsche Informationen über den Impfstoff verbreitet. Bei den Impfstoffen gegen Covid-19 räumte die EU den Impfstoff-Herstellern aufgrund der kurzen Entwicklungszeit eine eingeschränkte Haftung bei unvorhergesehenen Nebenwirkungen ein.
Betroffene eines Impfschadens aufgrund eines fehlerhaften Impfstoffs können den Impfstoffhersteller auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Das LG Mainz (AZ. 1 O 192/22) hat die Schadensersatzklage gegen das Pharmaunternehmen AstraZeneca wegen etwaiger Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Begründung: Ein Impfstoffhersteller hafte für den Impfstoff nach dem Arzneimittelgesetzt nur dann, wenn dieser „bei einer abstrakt generellen Abwägung ein negatives Nutzen/Risikoverhältnis aufweist“ – hier ist laut Gericht die therapeutische Wirkung im Vergleich zum Risiko des Impfstoffs für die Allgemeinheit als überwiegend positiv einzuordnen.

Auch das LG Düsseldorf (Az. 3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23, 3 O 164/22) hat verschiedene Klagen wegen Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung abgewiesen: Begründung: Es bestehe weder nach dem Produkthaftungsgesetz noch nach dem Gentechnikgesetz eine Haftung des Impfstoffherstellers.

In welchen Fällen kann der impfende Arzt für Impfschäden zur Verantwortung gezogen werden?


Der behandelnde Arzt haftet bei Impfschäden nur dann, wenn er die Impfung nicht nach den fachärztlichen Standards durchgeführt hat. Das ist der Fall, wenn etwa Hygienestandards nicht eingehalten wurden oder dem Arzt Vorerkrankungen des Patienten – wie bspw. Allergien auf den Impfstoff - bekannt waren, aufgrund derer er die Impfung nicht hätte durchführen dürfen.

Gegen den Arzt kann in diesem Fall eine Schadensersatzklage wegen eines Behandlungsfehlers erhoben werden. Lesen Sie dazu mehr in unserem Rechtstipp „Behandlungsfehler: Wie viel Schadensersatz gibt es vom Arzt?“.

Wann haftet der Staat für Impfschäden?


Wurde eine Schutzimpfung vom Staat, etwa durch die Ständige Impfkommission (StIKO), oder von einer Landesbehörde empfohlen – wie bei der Corona-Schutzimpfung - und treten später Impfschäden auf, haftet der Staat verschuldensunabhängig und allein aus dem Umstand heraus, dass er die Impfempfehlung ausgesprochen hat. Dies gilt auch für Impfschäden, die nach einer Corona-Impfung auftreten.

Betroffene eines Corona-Impfschadens können als staatliche Entschädigungsleistungen ggfs. die Kostenübernahme für Heil- und Krankbehandlung, eine Beschädigtenrente, eine Ausgleichsrente, eine Pflegezulage, ein Berufsschadensausgleich, Bestattungs- und Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente beanspruchen. Welche Leistungen konkret bei einem Corona-Impfschaden beansprucht werden können, wird im Einzelfall entschieden.

Wie können Betroffene eines Impfschadens gegenüber dem Staat ihre Ansprüche durchsetzen?


Um Ansprüche aufgrund eines Impfschadens geltend machen zu können, müssen Betroffene einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Diese ermittelt dann anhand von medizinischen Unterlagen den Sachverhalt und leitet am Ende dem Ärztlichen Dienst die Akten zur Begutachtung weiter. Gelangt der Ärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung des Betroffenen nicht mit der Impfung in einem Zusammenhang steht, wird dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch das Gutachten erklärt und seine Fragen dazu beantwortet. Erst dann ergeht der Ablehnungsbescheid.

Gegen den Ablehnungsbescheid kann der vom Impfschaden Betroffene zunächst Widerspruch erheben. Bleibt dieser erfolglos, können die Ansprüche durch eine Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.

Es empfiehlt sich in jedem Fall den Rat eines erfahrenen Anwalts für Sozialrecht einzuholen. Er berät Sie mit seinem Expertenwissen im Hinblick auf Ihre Rechte und hilft bei deren Durchsetzung.

Kann ein Impfschaden als Arbeitsunfall anerkannt werden?


Wurde eine Corona-Schutzimpfung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit durchgeführt, könnte ein daraus entstandener Impfschaden als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden. Dies hätte die Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen der Erkrankung aufkommen muss.

Im Fall einer Lehrerin, die an ihrem Arbeitsplatz geimpft wurde und einen Impfschaden erlitt, lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Az. 2 A 460/22) es ab, den darauffolgenden Impfschaden als Dienstunfall anzuerkennen. In diesem Sinne entschied auch das VG Mainz (Az. 4 K 573/22MZ) und erteilte der Klage einer Lehrerin, die ebenfalls nach einer Corona-Schutzimpfung Gesundheitsschäden davontrug, eine Abfuhr. und erkannte den Gesundheitsschaden einer Lehrerin nach einer Corona-Impfung nicht als Dienstunfall an. Nur das VG Mainz (Az. 4 K 573/22MZ) hat einen Impfschaden nach einer Corona-Schutzimpfung als Arbeitsunfall anerkannt.


erstmals veröffentlicht am 18.12.2020, letzte Aktualisierung am 04.03.2024

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