anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
13.04.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1737 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern grau Stern grau 3.9 / 5 (174 Bewertungen)

8 Rechte, die jeder Pauschalreisende kennen sollte!

junge Familie winkt aus dem Swimmingpool junge Familie winkt aus dem Swimmingpool © freepik-mko

Pauschalreisen erfreuen sich in Deutschland seit Jahren großer Beliebtheit. Ihr großer Pluspunkt: Treten Schwierigkeiten auf, müssen sich Reisende nicht mit Fluggesellschaft, Hotel oder anderen einzelnen Anbietern auseinandersetzen, sondern können sich direkt an den Reiseveranstalter wenden. Doch welche Leistungen muss der Veranstalter tatsächlich bei einer Pauschalreise bereitstellen? Wie hoch darf eine Anzahlung ausfallen? Kann der Reisepreis später noch erhöht werden? Unter welchen Bedingungen ist ein Rücktritt möglich? Welche Rechte haben Reisende, wenn die gebuchte Reise Mängel aufweist? Und wie werden die Rechte von Pauschalurlaubern durch die neuen EU-Regeln verbessert?

Spezialisierte Anwälte für Reiserecht in Deiner Umgebung
Deinen Ort auswählen

Aktuell: Neue EU-Vorschriften zum Schutz von Pauschalreisenden


Die EU-Kommission hat im November 2023 eine Reform der derzeit geltenden EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vorgeschlagen. Parlament und Rat haben dazu am 2. Dezember 2025 eine vorläufige politische Einigung erzielt.

Die wichtigsten neuen bzw. verschärften Punkte der Reform sind:

• Begriff der Pauschalreise
Die neuen EU-Regelungen erläutern genauer, in welchen Fällen mehrere Reiseleistungen zusammen als Pauschalreise einzustufen sind. Entscheidend ist dabei vor allem, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die einzelnen Leistungen gebucht werden. Erfolgt der Erwerb etwa online über miteinander verknüpfte Buchungssysteme verschiedener Anbieter, kann eine Pauschalreise vorliegen, wenn der erste Anbieter personenbezogene Daten des Reisenden an weitere Unternehmen weitergibt und sämtliche Verträge innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden.
Fordert ein Veranstalter seine Kundinnen und Kunden dazu auf, zusätzliche Leistungen hinzuzubuchen, muss er klar darauf hinweisen, falls diese Ergänzungen zusammen mit den bereits gebuchten Leistungen keine Pauschalreise bilden.

• Gutscheine
Mit der Überarbeitung der Richtlinie werden auch Regeln für Reisegutscheine eingeführt, die insbesondere in der Pandemie stark verbreitet waren. Reisende sollen einen Gutschein ablehnen und stattdessen eine Auszahlung verlangen können, die innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss. Die Laufzeit solcher Gutscheine ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Werden sie bis dahin ganz oder teilweise nicht eingelöst, besteht ein Anspruch auf Erstattung des offenen Betrags. Zudem dürfen Unternehmen Inhaber von Gutscheinen nicht schlechterstellen, indem sie ihnen nur eine eingeschränkte Auswahl an Reiseleistungen anbieten.

• Stornierung ohne Gebühren
Nach bisherigem Recht können Reisende kostenfrei zurücktreten, wenn am Urlaubsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Künftig soll dies auch dann gelten können, wenn solche Ereignisse bereits am Abreiseort eintreten oder die Durchführung der Reise dort erheblich beeinträchtigen. Ob die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt erfüllt sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Offizielle Reisehinweise können dabei als Orientierung dienen.

• Fristen für Beschwerden und Erstattungen
Geht bei einem Reiseveranstalter eine Beschwerde ein, soll dieser den Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von 60 Tagen inhaltlich antworten. Im Fall einer Insolvenz sollen Reisende Erstattungen für ausgefallene Leistungen aus der Absicherung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten erhalten; bei besonders komplexen Insolvenzverfahren kann sich diese Frist auf neun Monate verlängern. Unverändert bleibt die allgemeine Vorgabe, dass Rückzahlungen nach einer Reisestornierung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen haben.

Wichtig: Die überarbeitete EU-Richtlinie muss noch formell verabschiedet werden. Danach haben die EU- Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Bis dahin gilt:

1. Reiseveranstalter muss vereinbarte Reiseleistung erbringen!


Der Reiseveranstalter hat natürlich die Pflicht, die Pauschalreise, wie vertraglich vereinbart, durchzuführen. Ob beim Hochglanz-Reisekatalog oder bei einer Anzeige im Internet – Urlauber sollten die Beschreibung der Reiseleistung, wie Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge, etc., genau lesen. Die Formulierungen im Reisekatalog sind für Kunden oft missverständlich. So hat ein Zimmer „zur Meerseite“ nicht zwangsläufig auch einen Blick aufs Meer und bei einem „zentral gelegenen“ Hotel ist mit Lärm zu rechnen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet die einzelnen Reiseleistung eindeutig zu beschreiben. Macht er falsche Angaben, kann der Reisepreis gemindert werden, so das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az. 15 S 9612/09).

2. Zu späte Buchungsbestätigung entbindet Pauschalurlauber von Buchung!


Bucht der Kunde eine Pauschalreise, gilt diese mit der Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter als angenommen. Der Reiseveranstalter hat zwei Wochen Zeit dem Kunden die schriftliche Buchungsbestätigung zukommen zu lassen, danach ist der Kunde nicht mehr an seine Reisebuchung gebunden. Wer online eine Pauschalreise bucht, ist mit Buchungsbestätigung per E-Mail an die Reise gebunden. Die Buchungsbestätigung muss bestimmte Angaben, wie Urlaubsort, Transportmittel, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Reisedaten, Kontaktdaten des Reiseveranstalters, Infos zum Umgang mit Reisemängeln, enthalten.

3. Anzahlung des Reisepreises bei Pauschalreise - nicht mehr als 40 Prozent zulässig!


In der Regel verlangt der Reiseveranstalter nach der schriftlichen Reisebestätigung eine Anzahlung der Reisekosten. In Höhe von 20 Prozent des Reisepreises ist das in Ordnung, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 12/05). Beträgt die Anzahlung allerdings mehr als 40 Prozent des Pauschalreisepreises, ist dies unzulässig, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 11 U 279/12).
Im Hinblick auf Kinderermäßigungen ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Reisebuchung entscheidend, so das LG Gera (Az. 1 S 226/05). Erreicht das Kind vor Antritt der Reise ein Alter, für das keine Ermäßigung mehr gilt, sei dies unerheblich. Anders das Amtsgericht (AG)Hannover (Az. 539 C 9781/05), wonach das Alter des Kindes zum Reisezeitpunkt für den Vorzugspreis entscheidend ist. Aufgrund dieser Entscheidung musste ein Familie im Nachhinein 765,00 Euro Kinderermäßigung nachzahlen.

4. Nachträgliche Reisepreiserhöhung nur ausnahmsweise zulässig!


Seit der Reform des Reiserechts zum 1. Juli 2018 kann der Reiseveranstalter bis 20 Tage vor Reisebeginn, den Reisepreis um bis zu acht Prozent erhöhen, wenn sich etwa nach Vertragsschluss die Kosten für Treibstoff erhöht haben. Behält sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung vor, muss er auch Reduzierungen beim Reisepreis an den Kunden weitergeben. Bei einer Erhöhung der Preise von mehr als acht Prozent steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

5. Pauschalurlauber müssen nicht jede Änderung der Reisezeit hinnehmen!


Wurden keine konkreten Reisezeiten vereinbart, muss der Reisende bei einer Pauschalreise auch unkomfortable Reisezeiten hinnehmen, entschied das AG München (Az. 173 C 23180/10). So auch das AG Duisburg (Az. 45 C 367/05) im Fall einer Änderung der Flugzeit von 6.00 Uhr aus 18.25 Uhr.
Wird allerdings der Rückflug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, müssen Reisende das nicht hinnehmen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) (Az. X ZR 76/11) stellt dies ein Reisemangel dar, der zum Schadensersatz verpflichtet.
Laut LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 5792/97) kann ein Urlauber bei einer Vorverlegung des Flugs um mehrere Tage von der gebuchten Pauschalreise zurücktreten.

6. In diesen Fällen ist ein Reiserücktritt von der Pauschalreise möglich!


Pauschalreisende können kostenfrei von ihrem Reisevertrag zurücktreten, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu einer Gefahrenlage am Urlaubsziel kommt oder mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise aufgrund von äußeren Eindrücken zu rechnen ist. Man spricht in diesen Fällen von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“. Kommt es am Urlaubsort zu einer solchen Situation, kann der Pauschalreisende die Reise abbrechen. Mehrkosten für anderweitige Übernachtungen muss der Reiseveranstalter für bis zu drei Nächten übernehmen.
Insbesondere während der Corona-Pandemie standen viele Pauschalreisende vor der Frage, wann sie kostenlos ihre Urlaubsreise stornieren können. Lesen Sie dazu mehr in unserem Rechtstipp „Corona: Welche Rechte haben Reisende und Fluggäste?“.

7. Reisemängel auf der Pauschalreise? Schadensersatz geltend machen!


Wer Ansprüche wegen Reisemängel geltend machen will, hat dafür zwei Jahre Zeit. Früher mussten die Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden. Der Reiseveranstalter darf diese gesetzliche Frist nicht in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen kürzen.

8. Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters - Reisesicherungsfond in Anspruch nehmen!


Seit dem 1. Juli 2021 sind Pauschalreisende durch einen Reisesicherungsfond geschützt, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmelden muss. Das heißt, die Zahlung des Reisepreises, eine eventuell nötige Rückbeförderung der Pauschalreisenden sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Insolvenz stehenden Kosten, sind abgesichert.

erstmals veröffentlicht am 29.07.2021, letzte Aktualisierung am 13.04.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Reise & Freizeit
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Reiserecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.