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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 09.09.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 135 mal gelesen)

Worauf müssen Flugreisende beim Buchen und Einchecken achten?

Worauf müssen Flugreisende beim Buchen und Einchecken achten? © doomu - Fotolia

Bei der Buchung einer Flugreise, beim Check-In und später beim Boarding gibt es für Flugreisende einiges zu beachten: Welche zusätzlichen Kosten kommen bei der Buchung neben dem Flugpreis hinzu? Darf die Fluggesellschaft für Kartenzahlung eine Gebühr verlangen? Was passiert, wenn man zu spät beim Check-In oder am Gate erscheint? Muss die Fluggesellschaft die Flugzeugtüren für zu spät gekommene Fluggäste nochmal öffnen? Und haben Fluggäste einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie ihren Flug wegen langer Warteschlangen bei den Sicherheitskontrollen verpassen?

Welche Kosten kommen bei einer Online-Buchung zum Flugpreis hinzu?


Eine Fluggesellschaft muss zu Beginn einer Buchung den Flugpreis für den Kunden transparent nach reinem Flugpreis, Steuern, Gebühren und möglicherweise weiteren Kosten aufschlüsseln und darstellen. Dies entschied das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 34/16) im Fall der Fluggesellschaft EasyJet, bei deren Flugticketbuchung dem Kunden nur der Endpreis inklusive Steuern mitgeteilt wurde. Aus welchen Positionen sich der Flugpreis zusammensetzte, war nicht erkennbar. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Kunden eine Vergleichbarkeit mit anderen Flugpreisen anderer Airlines fehlt, wenn er nicht erkennen kann, wie sich die Flugkosten zusammensetzen. Der Flugpreis müsse bei der erstmaligen Nennung transparent dargestellt sein, ansonsten fehle es an der nach der EU-Verordnung erforderlichen Preistransparenz.

Der angegebene Flugpreis darf keine Rabatte enthalten, die nur dann gelten, wenn der Kunde mit einer Kreditkarte zahlt, stellt das Landgericht (LG) Leipzig (Az. 05 O 184/19) klar. Auch das Oberlandesgericht Dresden (Az. 14 U 627/21) hat dem Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“ untersagt mit Flugpreisen zu werben, die nur für Kunden mit einer nicht weit verbreiteten Kreditkarte gelten. Für alle anderen Kunden erhöhte sich der Flugpreis um 14,99 Euro.

Des Weiteren hat das LG Berlin (Az. 91 O 101/18) im Fall der irischen Airline Ryanair entschieden, dass eine ausländische Fluggesellschaft zusätzliche Kosten für eine Umrechnung des Flugticketpreises in Euro transparent ausweisen muss.

Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt/Main (Az. 3-06 O 7/20) muss die Airline Ryanair den Kunden bereits bei der Buchung auf weitere Kosten beim Check-In hinweisen.

Darf die Fluggesellschaft für Kartenzahlung eine Gebühr verlangen?


Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. Xa ZR 68/09) darf eine Fluggesellschaft bei der Buchung eines Flugtickets die Barzahlung ausschließen. Fordert die Fluggesellschaft aber für die Kartenzahlung eine gesonderte Gebühr, ist dies unzulässig.

Ist eine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges erlaubt?


Die Fluggesellschaften KLM und Air France hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass für das Nichtantreten eines Fluges eine Strafgebühr von 125 bis zu 3.000 Euro fällig wird. Diese Regelung ist unzulässig, entschied das LG Frankfurt/Main (Az. 2 - 24 O 47/19, 2 - 24 O 48/19).

Kein Check-In, wenn Fluggast seine Kreditkarte vergessen hat?


Kann ein Fluggast seine Kreditkarte, mit der er sein Flugticket bezahlt hat, nicht am Check-In-Schalter vorlegen, ist dies kein Grund ihm den Antritt des Fluges zu verweigern. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften, die dies vorsehen, sind unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 43/11).

Muss die Fluggesellschaft die Flugzeugtüren für zu spätkommende Fluggäste wieder öffnen?


Fluggäste, die zu spät zum Gate kommen haben Pech gehabt: Sind die Flugzeugtüren schon verschlossen, müssen diese für die verspäteten Fluggäste nicht wieder geöffnet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 18/08) und führte aus: Ein etwaiger Anspruch auf eine Türöffnung würde zu erheblichen Störungen im Flugverkehr führen. Die Airlines sind an einen festen Annahmeschluss-Zeitpunkt gebunden. Außerdem müssten flugerfahrene Kunden wissen, dass es nicht ausreicht erst ein paar Minuten vor dem Abflug am Gate zu erscheinen.

Das Amtsgericht München (Az. 275 C 17530/19) stellt darüber hinaus klar, dass Fluggäste auch keinen Anspruch auf eine Mindest-Boarding-Zeit haben.

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn ich meinen Flug wegen langer Warteschlange am Check-In Schalter verpasse?


Fluggesellschaften können nicht davon ausgehen, dass ihre Kunden wissen, dass sie kurz vor ihrem Abflug an der langen Warteschlange am Check-In-Schalter vorbei gehen und bevorzugt eingecheckt werden. Darauf müssen die Fluggäste hingewiesen werden. Wurde das versäumt und der Fluggast verpasst seinen Flug, kann er Schadensersatz von der Airline verlangen, entschied das Amtsgericht München (Az. 154 C 2636/18).

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich meinen Flug wegen langen Sicherheitskontrollen versäume?


Wer seinen Flug verpasst, weil er erst 90 Minuten vor der Abflugzeit am Check-In-Schalter auftaucht und wegen den sich verzögernden Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, hat ebenfalls Pech gehabt. Laut LG Koblenz (Az. 13 S 38/19) hat der Fluggast keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft.


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