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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 03.08.2023 (Lesedauer ca. 9 Minuten, 3946 mal gelesen)

Adoption – Der Weg zum Wunschkind

Fröhliche Familie als Symbolbild für Adoption Fröhliche Familie als Symbolbild für Adoption © freepik - mko

Bleibt einem Paar der Wunsch nach eigenen Kindern unerfüllt oder bringt der neue Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe, besteht oft der Wunsch nach einer Adoption. Auch volljährige Erwachsene können unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden. Worauf muss man bei einer Adoption achten? Wie läuft das Adoptionsverfahren ab? Was gilt bei Auslandsadoptionen? Und welche Kosten sind mit einer Adoption verbunden?

Welche Voraussetzungen müssen für die Adoption eines minderjährigen Kindes erfüllt sein?

Eine Adoption eines minderjährigen Kindes ist gesetzlich nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient, seine Lebenssituation verbessert und zu erwarten ist, dass ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist für verheiratete hetero- und homosexuelle Paare möglich. Aber auch alleinstehende Personen haben in Deutschland das Recht ein Kind zu adoptieren. Nichtverheirateten Paaren bleibt nur die Möglichkeit, dass ein Partner das Kind adoptiert. Bei der Adoption gibt es zwar keine Altersgrenze, aber ein Partner muss mindestens 25 Jahre und der andere Partner darf nicht jünger als 21 Jahre alt sein. Zulässiger Altersunterschied zwischen dem Kind und den Eltern liegt bei nicht mehr als 40 Jahren. Im Fall einer Adoption durch eine alleinstehende Person, darf diese nicht jünger als 25 Jahre alt sein. Bei einer Stiefkind-Adoption muss der adoptierende Ehepartner mindestens 21 Jahre als sein und falls der andere Ehepartner das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er über 25 Jahre alt sein. Kinderlosigkeit ist keine Voraussetzung für eine Adoption. Geprüft werden die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Wohnverhältnisse sowie die psychologische Eignung der Adoptiveltern. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Einwilligung des Kindes zur Adoption. Bei Kindern unter 14 Jahre kann der gesetzliche Vertreter die Einwilligung zur Adoption erklären. Kinder die über 14 Jahre alt sind, müssen selbst in die Adoption einwilligen. Daneben ist auch die Zustimmung der beiden leiblichen Eltern zur Adoption ihres Kindes notwendig. Die Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Auf die Zustimmung eines Elternteils oder der Eltern kann verzichtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind diese Erklärung abzugeben oder wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Die Zustimmung darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden und sie kann nicht widerrufen werden. Allerdings haben die leiblichen Eltern des Kindes die Möglichkeit die Einwilligung auf bestimmte Voraussetzungen zu beschränken, etwa, dass das Kind nicht durch muslimische Eltern adoptiert werden darf.

Welche rechtlichen Folgen hat die Adoption eines minderjährigen Kindes?

Adoption eines MinderjährigenEine Adoption eines minderjährigen Kindes hat für das Kind und für die Eltern weitreichende rechtliche Konsequenzen. Mit der Adoption werden die Verwandtschaftsverhältnisse geändert. Das Kind gibt seine verwandtschaftliche Beziehung zu seinen leiblichen Eltern auf und tritt rechtlich in die Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Unterhalts- und Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen und entstehen gegenüber den Adoptiveltern. Der Nachname des adoptierten Kindes wird in den Ehenamen der Adoptiveltern geändert. Haben die Adoptiveltern keinen gemeinsamen Namen, muss dieser für das Kind bestimmt werden. Kinder, die älter als fünf Jahre alt sind, müssen der Namensänderung zu stimmen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az. 21 UF 0581/11) führt das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse nach einer Adoption auch zum Erlöschen eines Umgangsrechts zwischen leiblichen Geschwistern. Adoptiveltern haben einen Anspruch auf Elterngeld. Auch dann, wenn das Kind noch vor der zweimonatigen Mindestbezugsdauer wieder an die leiblichen Eltern zurückgeben muss, entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 10 EG 7/16 R).

Was gibt es bei der Adoption eines Stiefkinds zu beachten?

Adoption eines StiefkindsBei der Adoption eines Stiefkindes bleiben die rechtlichen Beziehungen mit seinem leiblichen Elternteil der neuen Familie bestehen. Hier erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum leiblichen Elternteil und dessen Familie, der der Adoption zu stimmt. Verweigert ein Elternteil, mit gemeinsamen Sorgerecht, die Zustimmung zu einer Stiefkind-Adoption, kann diese vom Familiengericht ersetzt werden, wenn dem Kind ohne die Adoption unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden. Eine Stiefkindadoption ist nicht notwendig damit der neue Ehepartner etwa bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten ein Informations- und Entscheidungsrecht erhält, entschied das OLG Oldenburg (Az. 4 UF 33/17). Hier sei eine entsprechende Vollmacht ausreichend. Durch eine Adoption entstehen für das Kind keine erheblichen Vorteile.

Wann ist die Adoption eines Erwachsenen zulässig?

Bei der Erwachsenen-Adoption steht nicht das Wohl des Adoptierten im Fokus, sondern die sittliche Rechtfertigung. Diese ist anzunehmen, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist oder zukünftig entstehen kann. Ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption indes nicht entgegen, entschied das OLG Stuttgart (Az. 17 UF 87/18). Allein das Erlangen eines Adelstitels rechtfertigt beispielsweise keine Erwachsenen-Adoption. Eine Erwachsenen-Adoption kann auch abgelehnt werden, wenn lediglich steuerliche Motive für die Adoption ausschlaggebenden sind, entschied das OLG München (Az. Wx 49/08). Die rechtlichen Konsequenzen sind bei einer Erwachsenen-Adoption mit der Adoption eines minderjährigen Kindes vergleichbar. Die rechtlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie erlöschen. Der Erwachsene tritt in die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Adoptierenden, aber diese rechtliche Stellung hat keine Auswirkungen auf die Verwandten des Adoptierenden. Die leiblichen Kinder müssen bei einer Erwachsenen-Adoption angehört werden, stellt das Bundesverfassungsgericht (Az.1 BvR 291/06) klar, da sie zum Kreis der rechtlich Betroffenen der Adoption gehören. Eine Adoption eines Erwachsenen kann wieder aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen.

Was muss man zur Adoption nach einer Leihmutterschaft wissen?

Für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ist das Austragen eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Kindes durch eine Leihmutter im Ausland eine Option. Während der leibliche Vater nach der Geburt des Kindes seine rechtliche Stellung durch die Anerkennung der Vaterschaft sichert, bleibt der genetischen Mutter nur die Möglichkeit das Kind zu adoptieren, um auch rechtlich als Mutter zu gelten. Nach deutschem Recht tritt die ausländische Leihmutter in die Rechtsstellung der Mutter, weil sie es geboren hat – trotz Eizellenspende. Das OLG Frankfurt/Main (Az. 1 UF 71/18) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass dem Adoptionsantrag der genetischen Mutter zu entsprechen ist, da die Adoption dem Wohl des Kindes diene und ein intaktes Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Fall zu erwarten sei.

Was kostet eine Adoption?

Eine Adoption kostet in Deutschland zwischen 75 und 100 Euro Gebühren für das Vormundschaftsgericht. Eine Auslandadoption ist deutlich teurer. Hier müssen in der Regel Gebühren für eine Vermittlungsstelle, einen örtlichen Anwalt und Aufwendungen für den Besuch des Kindes im Ausland bezahlt werden. Die Kosten für eine Adoption können nach einer Entscheidung Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1841/06) nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Es gebe keine unausweichlichen rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründe für eine Adoption eines Kindes. Diese beruhe nur auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen der Eltern. Es fehle daher zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen an der notwendigen Zwangsläufigkeit der Adoptionskosten.

Wie läuft das Adoptionsverfahren ab?

Wer ist für das Adoptionsverfahren zuständig?

Zuständig für das Adoptionsverfahren ist in Deutschland das Vormundschaftsgericht, also in der Regel das zuständige Amtsgericht am Wohnort der Adoptiveltern.

Welche Unterlagen benötigt man für das Adoptionsverfahren?

Für ein Adoptionsverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen: • Antrag auf Adoption • Einwilligungserklärung des Kindes • Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern • Geburtsurkunde der Adoptiveltern • Geburtsurkunde des Kindes • Ggfs. Heiratsurkund der Adoptiveltern • Polizeiliches Führungszeugnis der Adoptiveltern • Lebenslauf der Adoptiveltern • Ggfs. Gesundheitszeugnisse des Kindes und der Adoptiveltern • Ggfs. Verdienstbescheinigungen • Ggfs. Staatsangehörigennachweis Wer alle Unterladen vollständig mit dem Antrag auf Adoption abgibt, hat gute Chancen das Adoptionsverfahren zu beschleunigen.

Wie geht es nach dem Adoptionsantrag weiter?

Adoptions AblaufNach dem Adoptionsantrag prüft das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen und vom Jugendamt wird eine Eignungsprüfung der Adoptiveltern vorgenommen. Dafür kommt das Jugendamt auch in die Wohnung der Adoptiveltern, um sich über die Lebens- und Wohnsituation ein Bild zu verschaffen. Erscheinen die Adoptiveltern für eine Adoption geeignet, erfolgt eine Kennenlernphase oder Probezeit, bei der das Kind zu den Adoptiveltern zieht. Jetzt wird geschaut, ob sich eine Eltern-Kind-Beziehung anbahnt oder anbahnen kann. Bei Säuglingen dauert diese Phase rund ein Jahr, bei älteren Kindern auch länger. In dieser Zeit findet eine intensive Betreuung der Familie durch das Jugendamt statt. Verläuft die Kennenlernphase erfolgreich, steht einer rechtskräftigen Adoption nichts mehr im Wege.

Was muss man bei einer Auslandsadoption beachten?

AuslandsadoptionBei einer Auslandsadoption eines Kindes durch deutsche Eltern geht es häufig um die Frage, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Adoption erwirbt. Grundsätzlich erwirbt ein durch Deutsche adoptiertes ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist aber nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. BVerwG 1 C 30.16), dass die Adoption im Ausland mit der Adoption in Deutschland wesensgleich ist und das das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern durch die Adoption auch nach ausländischem Recht erlischt. So entschied das OLG Hamm (Az. 11 UF 130/12) , dass eine nach thailändischem Recht vollzogene Adoption eines Kindes mit Zustimmung der leiblichen Eltern noch keine Volladoption nach deutschem Recht ermöglicht, da die erteilte Zustimmung der leiblichen Eltern nicht eine Beendigung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer deutschen Adoption erkennen lasse. Besteht im Heimatland des Adoptivkindes ein gesetzliches Adoptionsverbot, ist die Adoptionsvermittlungsstelle nicht verpflichte ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren oder eine Adoptionsprüfung durchzuführen, entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Az. 4 Bf 135/10). Stellt sich bei einer beabsichtigten Auslandsadoption eines Kindes während der Adoptionspflegezeit heraus, dass die Adoptionseltern sich mit dem Kind überfordert fühlen, haften sie beim Scheitern der Adoption für die Unterbringungskosten in Deutschland sowie im äußersten Fall für die Rückführung des Kindes in sein Geburtsland, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit den ausländischen und deutschen Behörden getroffen wurden. Dies stellte das OLG Köln (Az. 7 U 151/18) in einer Entscheidung klar. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine ausländische Adoption in Deutschland nur anerkannt wird, wenn sich der Adoptionsbewerber einer Eignungsprüfung in Deutschland unterzogen hat. Dies entschied das OLG Frankfurt/Main (Az.1 UF 93/18). Die Kosten für eine teure Auslandsadoption können bei der Einkommenssteuer nicht als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 60/11). Begründung: Der Entschluss ein Kind zu adoptieren beruht nicht auf einer Zwangslage der Adoptiveltern, sondern erfolgt freiwillig.

Was regelt das Adoptions-Hilfegesetz?

Das am 1.4.2021 in Kraft getretene Adoptions-Hilfegesetz will für alle Beteiligten einer Adoption eine bessere Beratung und Begleitung ermöglichen. So erhalten alle Adoptions-Beteiligten, die Herkunfts- und die Adoptionsfamilie, einen Rechtsanspruch auf eine fachliche Begleitung auch nach der Adoption. Des Weiteren will das Adoptions-Hilfegesetz den offenen Umgang mit der Adoption fördern. Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen mit ihrem Kind von Anfang an über die Adoption zu sprechen. Des Weiteren soll die Adoptionsvermittlungsstelle vor einer Adoption mit den Herkunftseltern und Adoptiveltern besprechen, ob und wie es eine Aufklärung über die Adoption geben soll und ob und wie der Kontakt zum Kind gestaltet werden kann. Die leiblichen Eltern erhalten einen Anspruch auf Auskunft über allgemeine Informationen zum Kind. Ob und welche Informationen weitergegeben werden, entscheidet aber die Adoptivfamilie. Bei einer Stiefkind-Adoption ist eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtend, um beurteilen zu können, ob die Adoption tatsächlich zum Wohle des Kindes erfolgt. Die Beratungspflicht entfällt, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft ist. Bei Stiefkindadoption lesbischer Paare ist ebenfalls keine Beratung von einer Adoptionsstelle notwendig, da das Jugendamt eine Einschätzung abgibt. Das Adoptions-Hilfegesetz will weiterhin Transparenz bei den Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen schaffen. Dafür erhalten diese einen konkreten Aufgabenkatalog. Auch soll die Vernetzung mit anderen Beratungsangeboten, wie zum Beispiel Allgemeiner Sozialer Dienst oder Schwangerschaftsberatung, gefördert werden. Unbegleitete Auslandsadoptionen sind verboten. Adoptiveltern, die im Ausland ein Kind adoptieren möchten, müssen eine Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle in Anspruch nehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Adoptiveltern ausreichend auf die besonderen Herausforderungen einer Adoption im Ausland vorbereitet sind und die internationalen Schutzvereinbarungen eingehalten werden. Ausländische Adoptionsbeschlüsse müssen zukünftig in Deutschland im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens anerkannt werden.

Anwalt zu Fragen bei Adoption konsultieren - was ist zu beachten?

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Häufige Fragen und Antworten zu Adoption

+ Adoption - wie läuft das ab?

Eine Adoption ist ein langwieriges Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinwegziehen kann. Den genauen Ablauf einer Adoption finden Sie oben in unserer Checkliste.

+ Adoption - was ist zu beachten?

Bei einer Adoption gibt es eine Vielzahl von bürokratischen und rechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Hilfreiche Unterstützung finden Sie bei einem Anwalt für Familienrecht.

+ Adoption - was braucht man?

Für eine Adoption werden folgende Unterlagen benötigt: Antrag auf Adoption, Einwilligungserklärung des Kindes, Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern, Geburtsurkunde der Adoptiveltern, Geburtsurkunde des Kindes. Ob ggfs. weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht.

+ Adoption - wo beantragen?

Eine Adoption wird beim Vormundschaftsgericht, beim örtlich zuständigen Amtsgericht, beantragt.

+ Adoption - wer muss zustimmen?

Einer Adoption müssen sowohl die leiblichen Eltern wie auch das Kind zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

+ Adoption - wer steht in der Geburtsurkunde?

In der neuen Geburtsurkunde sind als Eltern die Adoptiveltern eingetragen.

+ Adoption - wie alt darf man höchstens sein?

Es gibt keine Altersgrenze für eine Adoption, aber der Altersunterschied zwischen Kind und Eltern darf nicht mehr als 40 Jahre betragen.

+ Adoption - was kostet das?

Für eine Adoption fallen Gebühren für das Vormundschaftsgericht zwischen 75 und 100 Euro an. Wird anwaltliche Hilfe beim Adoptionsverfahren benötigt, erhöhen sich die Kosten um die Anwaltsgebühr.

+ Wo werden Adoptionsunterlagen aufbewahrt?

Adoptionsunterlagen werden bei der Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt aufbewahrt.


erstmals veröffentlicht am 22.07.2019, letzte Aktualisierung am 03.08.2023

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