Upskirting: Welche Strafe droht beim heimlichen Fotografieren unter den Rock?
Junge Frau blickt verzweifelt auf einen Monitor (KI-generiert) © Magnific - mko
Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in die Kleidung einer Person, ohne deren Zustimmung. Ziel ist meist, intime Aufnahmen zu machen, die die betroffene Person nicht freiwillig zeigen würde. In Deutschland ist Upskirting nach § 184k StGB strafbar.
- Was bedeutet Upskirting?
- Welche Strafe gibt es für Upskirting?
- Wann ist Upskirting nach § 184k StGB strafbar?
- Ist bereits das heimliche Fotografieren strafbar?
- Ist das Weiterleiten von Upskirting-Bildern ebenfalls strafbar?
- Muss das Upskirting-Opfer einen Strafantrag stellen?
- Kann auch das Smartphone des Verdächtigen eingezogen werden?
- Was gilt, wenn die Aufnahme in einem geschützten Raum entsteht?
- Was können Betroffene nach einem Upskirting-Vorfall tun?
- Kann das Opfer zusätzlich Schadensersatz verlangen?
- Praxistipp zum Upskirting?
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Doch wann genau liegt Upskirting im strafrechtlichen Sinn vor? Und was können Betroffene tun, wenn sie heimlich fotografiert oder gefilmt wurden?
Was bedeutet Upskirting?
Unter Upskirting versteht man das heimliche Fotografieren oder Filmen unter der Kleidung einer Person. Häufig wird dabei mit einem Smartphone oder einer kleinen Kamera versucht, den Intimbereich oder die Unterwäsche einer Person aufzunehmen, ohne dass diese davon etwas bemerkt.
Der Gesetzgeber hat für solche Aufnahmen mit § 184k StGB einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Die Vorschrift schützt bestimmte intime Körperbereiche vor unbefugten Bildaufnahmen.
Welche Strafe gibt es für Upskirting?
Ist der Tatbestand des § 184k StGB erfüllt, reicht der gesetzliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Welche konkrete Strafe verhängt wird, entscheidet sich immer anhand des jeweiligen Einzelfalls.
Für die Strafbarkeit kommt es unter anderem darauf an,
welcher Körperbereich aufgenommen wurde,
ob die Aufnahme ohne Einwilligung erfolgte,
ob der betreffende Bereich gegen den Anblick geschützt war,
ob der Täter vorsätzlich handelte und
ob die Aufnahme anschließend weitergegeben oder anderweitig verwendet wurde.
Der gesetzliche Höchststrafrahmen bedeutet dabei nicht, dass bei jedem Fall von Upskirting eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen der jeweiligen Tat und den für die Strafzumessung geltenden Regeln ab.
Wann ist Upskirting nach § 184k StGB strafbar?
§ 184k StGB erfasst Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, wenn die betreffenden Körperbereiche gegen den Anblick geschützt sind. Die Aufnahme muss außerdem absichtlich oder wissentlich und unbefugt hergestellt oder übertragen werden.
Ein typischer Fall ist beispielsweise: Eine Person steht auf einer Rolltreppe. Eine andere Person hält unbemerkt ein Smartphone unter deren Rock und fertigt dort eine Aufnahme an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2025 konkretisiert, was das Gesetz mit „gegen Anblick geschützt“ meint. Ein Körperteil im Sinne des § 184k StGB ist dann gegen Anblick geschützt, wenn er durch Oberbekleidung oder eine andere am Körper getragene Sichtbarriere verdeckt wird. Der Schutz muss sich also auf die Kleidung oder eine vergleichbare, am Körper befindliche Barriere beziehen. (Beschluss vom 16. April 2025 – 3 StR 40/25)
Ist bereits das heimliche Fotografieren strafbar?
Ja, eine spätere Veröffentlichung ist für eine Strafbarkeit nach § 184k StGB nicht erforderlich.
Der Tatbestand erfasst bereits die unbefugte Herstellung oder Übertragung einer entsprechenden Bildaufnahme. Wer also eine solche Aufnahme heimlich mit dem Smartphone anfertigt, kann sich bereits dadurch strafbar machen.
Ob die Aufnahme anschließend gelöscht, gespeichert oder weitergegeben wird, ist für die Frage der ursprünglichen Herstellung deshalb nicht entscheidend.
Ist das Weiterleiten von Upskirting-Bildern ebenfalls strafbar?
Auch die Weitergabe kann strafrechtliche Folgen haben.
§ 184k StGB stellt unter anderem das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer Aufnahme unter Strafe, die zuvor durch eine entsprechende Tat hergestellt wurde. Erfasst wird außerdem unter bestimmten Voraussetzungen die unbefugte Weitergabe einer ursprünglich befugt angefertigten Aufnahme.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein solches Bild über einen Messenger wie Whatsapp an andere Personen verschickt oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht wird.
Je nach Inhalt und konkreter Situation können daneben weitere Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Betracht kommen. Insbesondere ist eine Abgrenzung zu § 201a StGB erforderlich. Diese Vorschrift enthält ebenfalls Regelungen zur unbefugten Herstellung und Weitergabe bestimmter Bildaufnahmen.
Muss das Upskirting-Opfer einen Strafantrag stellen?
§ 184k Abs. 2 StGB sieht grundsätzlich vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Eine Ausnahme besteht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält.
Für den Strafantrag gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Nach § 77b StGB beginnt diese Frist mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Wer von einem konkreten Upskirting-Vorfall betroffen ist und den Täter kennt, sollte deshalb nicht unnötig mit der Stellung des Strafantrags warten.
Kann auch das Smartphone des Verdächtigen eingezogen werden?
Ja. Das Gesetz sieht neben der eigentlichen Strafe eine weitere mögliche Rechtsfolge vor.
Nach § 184k Abs. 4 StGB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Bildträger, Bildaufnahmegeräte und andere technische Mittel eingezogen werden, die bei der Tat verwendet wurden. Das kann beispielsweise ein Smartphone oder eine Kamera betreffen.
Eine Einziehung erfolgt allerdings nicht automatisch in jedem Fall. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung.
Was gilt, wenn die Aufnahme in einem geschützten Raum entsteht?
Hier kann neben § 184k StGB insbesondere § 201a StGB relevant werden.
§ 201a StGB stellt unter anderem unbefugte Bildaufnahmen unter Strafe, die eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Auch bestimmte Formen der Weitergabe solcher Aufnahmen sind erfasst.
Welcher Straftatbestand im konkreten Fall einschlägig ist, hängt deshalb nicht allein davon ab, dass eine intime Aufnahme entstanden ist. Entscheidend sind insbesondere der Aufnahmeort, der aufgenommene Körperbereich, die Art der Abschirmung und die konkreten Umstände der Aufnahme.
Was können Betroffene nach einem Upskirting-Vorfall tun?
Betroffene sollten möglichst frühzeitig Beweise sichern. Dazu können beispielsweise gehören:
Screenshots von Nachrichten oder Beiträgen,
Links zu veröffentlichten Aufnahmen,
Angaben zu Tatort und Tatzeit,
Informationen über den mutmaßlichen Täter,
Namen und Kontaktdaten von Zeugen sowie
sonstige Hinweise darauf, dass die Aufnahme angefertigt oder weitergegeben wurde.
Bei einer Veröffentlichung im Internet kann es außerdem sinnvoll sein, die betreffende Plattform oder den Betreiber möglichst schnell über die Aufnahme zu informieren und eine Entfernung zu verlangen.
Wichtig ist: Intime Aufnahmen sollten auch vom Opfer selbst nicht weiterverbreitet werden, auch nicht zur Beweissicherung. In einem konkreten Fall können Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine anwaltliche Beratung dazu beitragen, welche Beweismittel sinnvoll gesichert werden sollten.
Kann das Opfer zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Neben der strafrechtlichen Verfolgung können zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Welche Ansprüche im Einzelfall in Betracht kommen, hängt insbesondere davon ab, ob die Aufnahme gespeichert, weitergegeben oder öffentlich verbreitet wurde und welche konkreten Folgen daraus entstanden sind.
Je nach Fall können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie weitere Ansprüche wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts geprüft werden.
Die strafrechtliche Frage und die zivilrechtliche Frage sind dabei voneinander zu unterscheiden: Eine Strafbarkeit nach § 184k StGB bedeutet nicht automatisch, dass ein bestimmter zivilrechtlicher Anspruch in genau dieser Höhe besteht.
Praxistipp zum Upskirting?
Betroffene sollten Beweise sichern und insbesondere die Frist für einen möglichen Strafantrag beachten. Wer heimlich unter den Rock einer anderen Person fotografiert, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn gegen Sie wegen Upskirtings ermittelt wird, kann Sie ein Fachanwalt für Strafrecht im Rahmen der Ermittlungen und im Strafverfahren verteidigen.
Redaktion anwaltssuche.de
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