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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 26.04.2017 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1116 mal gelesen)

Wann hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Das eigene Erbe kann grundsätzlich frei verteilt werden. Eine Ausnahme bildet in der Regel der Pflichtteil. Allerdings müssen die Anspruchsberechtigten den Pflichtteil auch geltend machen. Hier erfahren Sie, wie es sich damit verhält.

Wer seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln will, muss ein Testament verfassen. Tut er das nicht, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Erben erster Ordnung sind die Ehefrau und die Kinder.

Vorsicht Testament: Kind kann enterbt werden


Es kommt jedoch, und zwar gar nicht so selten, vor, dass ein Erblasser sein Kind oder seinen Ehepartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, indem er ein Testament verfasst. Beispielhaft ist das sogenannte Berliner Testament zu nennen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Oft ist ihnen dabei gar nicht bewusst, dass die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerbe gleichzeitig bedeutet, dass das Kind enterbt ist.

Enterbtes Kind: Es bleibt nur der Pflichtteil


Jeder hat das Recht, seinen Ehepartner oder sein(e) Kind(er) durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) zu enterben. Hierzu bedarf es keiner Begründung!

Ehepartner und Kinder haben, wenn sie enterbt worden sind, einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils.

Der Pflichtteil steht dem enterbten Ehepartner oder Kind in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Er ist von dem Erben zu zahlen.

Pflichtteil muss geltend gemacht werden


Es muss also zunächst berechnet werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre, wenn er nicht enterbt worden wäre. Der Wert des Nachlasses muss also berechnet werden.

Der Pflichtteilsberechtigte kennt in der Regel den Wert des Nachlasses nicht. Er ist daher darauf angewiesen, dass ihm der Erbe hierüber Auskunft erteilt.

Der Erbe ist gesetzlich zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet, damit der Pflichtteil ausgerechnet werden kann.

Er muss aber nicht von sich aus auf den Pflichtteilsberechtigten zugehen! Er darf vielmehr abwarten, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch überhaupt geltend machen will.


Pflichtteil-Anspruch verjährt nach drei Jahren!


Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist und ihn enterbt hat.

Versäumt der Pflichtteilsberechtigte diese Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs so kann der Erbe die Zahlung unter Hinweis auf die Verjährung verweigern.

Es ist also ratsam, sich frühzeitig um die Sicherung seiner Rechte zu kümmern, wenn man den Pflichtteil geltend machen will.

Vor allen Dingen sollte der Erbe von dem Pflichtteilsberechtigten zeitnah, nachdem dieser erfahren hat, dass er nicht Erbe geworden ist, zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden. Dies ist besonders wichtig deshalb, weil zum Nachlass auch Sachwerte wie Immobilien, und andere Gegenstände von Wert gehören, die mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet werden.

Wie errechnet man den Pflichtteil?


Möglicherweise hat der Erblasser vor seinem Tod schon Teile seines Vermögens verschenkt. Auch hierzu muss der Erbe Auskunft erteilen, denn der Wert der Schenkungen wird dem Aktivvermögen des Nachlasses hinzugerechnet, wenn sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In welcher Höhe sie innerhalb der 10-Jahres-Frist dem Nachlass hinzuzurechnen ist, bestimmt sich danach, wie viele Jahre seit der Schenkung bis zum Tod des Erblasser vergangen sind. Vom Nachlass abzuziehen sind Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall.

In welcher Höhe Beträge dem Nachlass hinzuzurechnen sind oder von ihm abgezogen werden müssen, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Hierfür sehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung im Erbrecht gerne zur Verfügung.

von Angelika Ehlers

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