Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten die Möglichkeit, gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenden Schaden bereits im Strafprozess geltend zu machen, §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO). Sollte der Angeklagte verurteilt werden, so kann das Gericht dem Schadensersatzantrag im Strafurteil stattgeben. Die Entscheidung steht einem zivilprozessualen Urteil gleich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Gibt der Richter dem Antrag nicht statt, so kann der Verletzte seinen Antrag noch in einem Zivilprozess geltend machen. Daher steht ihm auch kein Rechtsmittel gegen diese Ablehnung zu.
